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Unbeendeter Versuch § 24 I S. 1 Var. 1
Der Täter hat noch nicht alles Erforderliche getan, damit der Tatbestand verwirklicht werden könnte
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn aus Tätersicht der Eintritt des Erfolges nur verhindert werden kann, wenn über die ursprünglich geforderte Handlung hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen
Beendeter Versuch § 24 I S. 1 Var. 2, § 24 I S. 2
Der Täter hat alles Erforderliche getan, damit der Tatbestand verwirklicht werden kann (erforderlich ist hier ein Gefahrenbewusstsein)
--> Gegenmaßnahme nötig: Der Täter muss sich aktiv bemühen, die Vollendung zu verhindern
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
Welche Grenzen wurden bei einem intensiven Notwehrexzess überschritten?
Die Grenzen der Erforderlichkeit oder der Gebotenheit der Verteidigungshandlung im Rahmen der Notwehr
Unbeendeter Versuch § 24 I S. 1 Var. 1
Der Täter hat noch nicht alles Erforderliche getan, damit der Tatbestand verwirklicht werden könnte
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn aus Tätersicht der Eintritt des Erfolges nur verhindert werden kann, wenn über die ursprünglich geforderte Handlung hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen
Welcher Gedanke steht hinter der Fallgruppe des Schutzzweckes der Norm?
Es besteht keine objektive Zurechenbarkeit, wenn die verletzte Schutznorm nicht vor der spezifischen Gefahr, die sich realisiert hat, schützt.
Beendeter Versuch § 24 I S. 1 Var. 2, § 24 I S. 2
Der Täter hat alles Erforderliche getan, damit der Tatbestand verwirklicht werden kann (erforderlich ist hier ein Gefahrenbewusstsein)
--> Gegenmaßnahme nötig: Der Täter muss sich aktiv bemühen, die Vollendung zu verhindern
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
Notwehrexzess (§ 33)
Notwehrexzess (§ 33) liegt vor, wenn der Täter die Grenzen einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage überschreitet, wobei umstr. ist, ob § 33 nur den intensiven oder auch den extensiven Notwehrexzess erfasst.
Sachen
Sachen (§§ 242, 303) sind alle körperlichen Gegenstände (auch Tiere).
Sachen
Sachen (§§ 242, 303) sind alle körperlichen Gegenstände (auch Tiere).
Konkretes Gefährdungsdelikt
Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung möglicherweise resultierende Gefahr lediglich konkret festge-
stellt werden muss, ohne dass eine Verletzung zwingend erforderlich ist;
Bsp.: Straßenverkehrsgefährdung, § 315c StGB.
Sthenische Affekte
Sthenische Affekte sind solche, die sich aus einer Stärke heraus entwickeln, wie z.B. Wut, Zorn, Kampfeslust. (Diese Affekte werden nicht von § 33 StGB erfasst! Anders asthenische Affekte, vgl. dort).
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Wenn der Täter nicht mit derjenigen Sorgfalt vorgegangen ist, die von einem
besonnenen, vernünftigen und gewissenhaften Dritten in der konkreten Lage
und der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist.
[Bsp. Der besonders befähigte Chirurg C handelt bei einer riskanten Operation
sorgfaltswidrig, wenn er sich auf das Maß beschränkt, das als Mindeststandard für einen
Chirurgen anerkannt ist]
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