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Strafrecht I
Rechtswidrigkeit:
Rechtswidrigkeit:
als rechtswidrige Tat bezeichnet das StGB ein Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, d.h. im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Strafrecht I
Gemeingefährlich
Gemeingefährlich
(§ 211) ist ein Mittel, dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt.
Strafrecht I
Unbewusst fahrlässig
.
Unbewusst fahrlässig
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g handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dabei nicht einmal die Gefahr erkennt.
Strafrecht I
Lebensgefährdende Behandlung
Lebensgefährdende Behandlung
(§ 224) ist eine Behandlung, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden (d.h. das Leben des Opfers muss nach h.M. nicht wirklich in Gefahr gewesen sein, sondern die obj. lebensgefährliche Behandlung reicht aus).
Strafrecht I
Wahndelikt
Wahndelikt
liegt vor, wenn der Täter nur irrig seine Strafbarkeit annimmt. Er erfasst zwar die tatsächlichen Umstände richtig, hält sein Verhalten aber infolge einer falschen rechtlichen Wertung für strafbar. (Wahndelikt ist straflos).
Strafrecht I
Hilfeleisten
Hilfeleisten
ist jede Tätigkeit, die ihrem Zweckbezug nach auf Abwehr weiterer Schäden gerichtet ist.
Strafrecht I
Beendeter Versuch
Beendeter Versuch
liegt vor, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig ist. (Täter muss dann für Rücktritt aktiv werden, § 24 I 1 Alt. 2 bzw. § 24 I 2)
Strafrecht I
Bestimmtheitsgrundsatz:
Bestimmtheitsgrundsatz:
nach diesem Grundsatz müssen die Voraussetzungen einer Strafbarkeit so genau zu umschreiben sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen können.
Strafrecht I
Aberratio ictus
ist das Fehlgehen der Tat. Hier hat der Täter seinen Vorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt konkretisiert und dieses anvisiert, trifft aber ein anderes Tatobjekt (nach hM Vorsatzausschluss und Prüfung von Versuch am anvisierten und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt).
Strafrecht I
Abstifter
Abstifter
ist, wer einen zu einem qualifizierten Delikt entschlossenen Täter veranlasst, lediglich das Grunddelikt zu begehen. (Keine Anstiftung, allenfalls psychische Beihilfe)
Strafrecht I
nulla poena sine culpa
Schuldprinzip (nulla poena sine culpa)
Strafrecht I
Nebenstrafe:
Fahrverbot, §44 StGB
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