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StaatsR - GrundR - Definitionen z. Schutzbereich, Eingriff etc
Moderner Eingriffsbegriff
Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Begriff).
ist hM, also verwenden!
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Definition: Menschenwürde
Der Mensch muss als selbstverantwortliche Person anerkannt werden und darf nicht Objekt staatlichen Handelns werden (Objektformel).
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Definition: Meinungsfreiheit
Art. 5 I 1 GG: schützt in sachlicher Hinsicht die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Eine Meinung umfasst dabei Werturteile und Tatsachenbehauptungen jeder Art, ganz gleich auf welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben.
Ein Werturteil ist dabei anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sofern die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung bleibt.
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Definition: materieller Kunst(begriff)
Materieller Kunstbegriff: die freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Offener Begriff: wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts ist es möglich, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche Informationsvermittlung ergibt.
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Defintion: Kunst (alle 3 Optionen)
(1) Formeller Kunstbegriff
Danach sind Kunst nur solche Tätigkeiten, die einer traditionellen Kunstform zuzuordnen sind (Malerei, Theater, Dichtung etc.).
(2) Materieller Kunstbegriff
Kunst liegt vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien, schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach Außen gerichtet ist.
(3) Offener Kunstbegriff
Ein Kunstwerk liegt vor, wenn das Werk interpretationsfähig und -bedürftig sowie vielfältigen
Interpretationen zugänglich ist.
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Definition: Tatsachen
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Zustände oder Ereignisse. Der Wahrheitsgehalt der Äußerung steht bei der Tatsachenbehauptung im Vordergrund.
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Definition: Allgemeine Gesetze
Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, den Schutz eines Gemeinschaftswerkes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorzug hat.
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Definition: Presse
Der Begriff meint alle Druckerzeugnisse, die unabhängig von der Anzahl ihrer Vervielfältigung zur allgemeinen Verbreitung geeignet und bestimmt sind (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften o.ä.).
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Definition: Rundfunk
Rundfunk meint jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete, drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten im Wege elektrischer Schwingungen.
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Definition: Berufsausübungsregelung / Subjektive Berufswahlregelung / Objektive Berufswahlregelung
(1) Berufsausübungsregelung
Eine solche liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine reine Ausübungsregelung trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben.
(2) Subjektive Berufswahlregelung
Bei der subjektiven Berufswahlregelung wird auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen abgestellt, wobei es nicht auf den Einfluss des Betroffenen auf die Eigenschaften ankommt.
(3) Objektive Berufswahlregelung
Bei der objektiven Berufswahlregelung erfolgt die Beschränkung der Berufsfreiheit anhand von objektiven Kriterien, die nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf die der Betroffene keinen Einfluss hat.
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Definition: Pressefreiheit
Art. 5 I 2, Var.1 GG gewährt die Pressefreiheit.
- "alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, welche an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist, unabhängig von der Qualität"
- ebenso geschützt sind die redaktionellen Tätigkeiten, Informanten, Redaktionsräume und die Wohnung des Redakteurs
Unter Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen, auch wenn diese nur einmalig erstellt werden. Die Pressefreiheit umfasst des Weiteren eine Institutsgarantie, also die „freie Presse“ an sich. Der Schutz reicht insgesamt von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Insofern sind die Freiheiten des Art. 5 I 1 – die Meinungs- und die Informationsfreiheit – bereits in denen des Art. 5 I 2 GG enthalten.
StaatsR - GrundR - Definitionen z. Schutzbereich, Eingriff etc
Definition: Eingriff bei Art. 3 I GG
Für einen Eingriff in den Schutzbereich bedarf es der Feststellung einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (und des Differenzierungskriteriums)
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