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Handels- & Gesellschafter - eigene KK
was bewirkt § 392 II HGB?
dieser bewirkt eine relative Unwirksamkeit der Abtretung
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
(1) wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, kann er dann noch in Haftung / in Anspruch genommen werden?
(2) kann er auch weitergehend noch in Anspruch genommen werden?
(1) grds. kann ein ausgeschiedener Gesellschafter noch gem. § 160 HGB in Anspruch genommen werden, dies jedoch nur für Verbindlichkeiten, die bereits in seiner "aktiven" Zeit in der Gesellschaft begründet worden sind
(2) möglicherweise aus § 15 I HGB?
darüber kann sich eine Rechtsscheinhaftung ergeben
(eigene KK zu § 15 HGB)
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
§ 15 I HGB - kann der Dritte sein Wahlrecht verschieden ausüben?
- bzgl Vertretungsmacht auf die objektive Rechtslage und gleichzeitig bzgl der Haftungsverhältnisse auf den Rechtsschein des Handelsregisters?
(1) teilweise verneint,
- man kann die Geltung der wahren Rechtslage oder der Rechtslage nach Handelsregisters jeweils nur im vollem Umfang verlangen
(2) h.M. soll möglich sein,
Begründung der Rosinentheorie
Einzige Ausnahme:
die Berufung auf unterschiedliche Rechtsfolgen, wenn es um eine einzige Tatsache geht
Fall 2: Bsp: Ausscheiden aus der Gesellschaft
entweder beruft er sich auf die wahre Rechtslage, dann keine Haftung
oder auf den Rechtsschein aus § 15 I HGB dem HR nach, dann aber wg § 125 II HGB keine wirksame Vertretung
ALSO:
Rosinentheorie ermöglicht es sich auf doppelte Wirkung zu berufen, allerdings nur dann, wenn es sich um 2 verschiedene Tatsachen geht
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
(1) wo ist die Eintragung der Prokura in das Handelsregister geregelt?
(2) und ist diese Regelung konstitutiv oder deklaratorisch?
(1) in § 53 HGB
(2) diese ist rein deklaratorischer Art, für die Wirksamkeit der Prokura spielt sie somit keine Rolle
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
was passiert wenn die KG-Gründung fehlschlägt?
dann würde ein "Schein-Kommandit" einer konkludierten Haftungsbeschränkung unterliegen, die aus §§ 164, 167, 714 BGB folgt und sich auf die Einlagen an, die im Auftreten als KG liegt
(Fall 1 Hemmer - HandelsR)
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
haftet der Gesellschafter trotzdem, wenn die Erfüllung der Leistung nur der Gesellschaft möglich ist?
dem Gesellschafter aber unmöglich, gem. § 275 I 1 BGB?
Haftung immer gem. § 128 S1 HGB iVm der passenden Norm zur Rechtsform der Gesellschaft
dann haftet der Gesellschafter trotzdem, allerdings von vornherein nur in Geld
(1) zB wenn die Gesellschaft ein Grundstück übereignen soll
dann wird der Gesellschafter in Haftung bzgl Geld in Anspruch genommen, kann jedoch seine "Schuld" auch dadurch begleichen das er auf die Gesellschaft einwirkt (dadurch wird er aber nicht FREI, sondern nur dadurch das die Gesellschaft ihrer Pflicht dann auch wirklich nachkommt)
(2)
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
über welche Norm wird das Verschulden eines Mitarbeiters der Gesellschaft zugerechnet?
über § 278 BGB, NICHT über § 31 BGB, weil der Mitarbeiter kein Organ ist
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
Doppelwirkung der Verjährung?
in welche "Richtung" wirkt diese / in welcher Konstellation greift diese?
WO? -> Frage der Verjährung von Ansprüchen ggü Gesellschaft / Gesellschafter
sie greift nur insofern ein, dass eine Klageerhebung gg die Gesellschaft und später gg den einzelnen Gesellschafter, dann wird vom BGH ein Doppelwirkung dergestalt angenommen, dass eine "Klageerhebung und damit die Hemmung der Verjährung (§ 214 BGB) ggü der KG aufgrund der Akzessorietät auch für die haftenden Gesellschafter gilt, § 128 S1 HGB"
diese Wirkung tritt allerdings NICHT ein, wenn eine Klage nur gegen eine Gesellschafter persönlich erhoben worden ist, diese Klage hemmt nicht die Verjährung gegen die Gesellschaft
-> warum?
weil der Schuldner der Leistung allein die KG ist und nur ggü ihr läuft eine Verjährung an, (sodass (nochmal) eine Klage gg den Gesellschafter nicht zu eine Hemmung der Verjährung bei der Gesellschaft führen kann)
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
kann sich der verklagte Gesellschafter auf eine Verjährung berufen, die nur ggü der Gesellschaft eingetreten ist?
wenn ja, wenn nein, welche Norm und Anwendung ist zu diskutieren?
grds. könnte der Gesellschafter sich vllt auf § 129 I HGB berufen, wenn es sich um eine Einrede der Gesellschaft handelt
aber:
(1) BGH: verneint das Berufen eines Gesellschafters auf die eingetretene Verjährung ggü der Gesellschaft
- Verj. Ausdruck des Interessenausgleichs (Rechtssicherheit & Rechtsfrieden)
- Gesellschafter selbst jedoch nicht mehr schutzwürdig, denn der Gläubiger bringt mit seiner Klageschrift zum Ausdruck, dass er eine Gesellschaftsschuld einfordert, für die dieser mglw. einstehen muss
- umgekehrt ist zu berücksichtigen das dem Gläubiger ein Wahlrecht zukommt, ob er gegen die Gesellschaft und/oder die Gesellschafter vorgeht, dieses würde beschnitten werden, wenn er die Verjährungseinrede befürchten müsste, wenn er nur den Gesellschafter in Anspruch nimmt
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
wann kann die Wirksamkeit einer KG noch eintreten, wenn die Eintragung bisher noch nicht vorgenommen worden ist?
grds. wenn die Geschäft bereits vor Eintragung vorgenommen worden sind, §§ 123 II, 161 II HGB
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
wann liegt bereits ein Fall des § 123 II vor?
sobald erste "Geschäfte" wie ein Messebesuch oder eine Kontoeröffnung auf den Namen der Handelsgesellschaft passieren
also auch wenn es selbst noch nicht aktionsfähig ist
Handels- & Gesellschafter - eigene KK
Grds.: wann ist eine KG wirksam ggü Dritten?
-> Normenkette?
grds. mit der Eintragung ins Handelsregister gem. §§ 123 I, 161 II
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