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Strafrecht 3
Fremdheit (einer Sache)
eine Sache ist fremd, wenn sie zumindest teilweise im Eigentum eines anderen steht
Strafrecht 3
Veränderung des Erscheinungsbildes i.S.d. §303 Definition
Hervorrufen einer Abweichung des Erscheinungsbildes gegenüber dem Zustand vor Einwirkung (gleichgültig, ob sich Erscheinungsbild verbessert oder verschlechtert).
Strafrecht 3
Bruch des Gewahrsams Definition
Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn er ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.
Strafrecht 3
Wegnahme Definition
Wegnahme ist die Aufhebung alten und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams durch Bruch.
Strafrecht 3
Behältnis i.S.d. §243 Definition
Behältnis ist ein Raumgebilde, das der Aufnahme von Sachen dient und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Strafrecht 3
wann ist ein Behältnis verschlossen i.S.d. §243?
Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist. Notwendig ist ein Überwinden des Sicherungsmechanismus (Einwirkungen von außen).
Strafrecht 3
Einbrechen in ein Gebäude Definition
Ein Einbrechen liegt vor, wenn der Täter sich gewaltsam Zutritt verschafft. Damit ist ein gewisses Maß an Kraftentfaltung vorausgesetzt.
Strafrecht 3
Einsteigen in ein Gebäude Definition
Ein Einsteigen liegt vor, wenn der Täter sich auf eine Weise den Zutritt verschafft, die nicht den regelmäßigen Umständen entspricht. Dies ist bei einem Hineingelangen durch ein Fenster der Fall (oder durch den Schornstein, wie zB der Weihnachtsmann). (+)
Strafrecht 3
Gewalt Definition
Gewalt ist körperlich wirkender Zwang zur Verhinderung oder Überwindung von erwartetem oder geleistetem Widerstand.
Strafrecht 3
Vermögensverfügung bzgl. §263 Definition
jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt.
Strafrecht 3
Waffen i.S.d. §244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 1
nur Gegenstände, die objektiv gefährlich sind, also geeignet sind, nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand erhebliche Verletzungen hervorzurufen
Strafrecht 3
Schusswaffen i.S.d. §244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 1
Gegenstände, bei denen durch einen Lauf Geschosse nach vorne getrieben werden (feste, gasförmige, flüssige; auch z.B. Luftgewehr)
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