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Behandlung abhanden gekommene WE
1. Ansicht
Erklärender muss sich WE zurechnen lassen, wenn Empfänger WE als abgegeben auffassen durfte und Erklärende fahrlässig handelte
2. Ansicht
wirksame Abgabe nur mit Willen des Erklärenden, ggf. Schadensersatzanspruch analog §122 BGB
Zugang
WE gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Willenserklärung
Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Voraussetzungen §812 BGB
1. etwas erlangt
2. durch Leistung
3. ohne Rechtsgrund
Anfechtungsvoraussetzungen
1. Anfechtungsgrund §§119, 123 BGB
2. Anfechtungserklärung §§143 BGB
3. Anfechtungsfrist §§121, 124 BGB
Klammerprinzip
Allgemeiner Teil des BGB gilt für alles Folgende, soweit keine entgegenstehenden Vorschriften
Annahme
Einseitige empfangsbedürftige und vorbehaltlose WE, aus der sich der Annahmewillen des Erklärenden unzweifelhaft ergibt.
Voraussetzungen des §985 BGB
1. Eigentum
2. Besitz
3. kein Recht zum Besitz -> §986 BGB
Norm Kaufvertrag
§ 433 BGB
Normen Geschäftsunfähigkeit
§§104 ff. BGB
Norm Übereignung
§929 1 BGB
Abgabe
Willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr.
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