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Strafrecht
Missbrauch der Scheck- oder Kreditkarte (§ 266b)
= Täter handelt im Rahmen seines rechtlichen Könnens (Außenverhältnis), überschreitet aber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis)
Strafrecht
tauglicher Täter i.R.v. § 266b I
= nur der berechtigten Karteninhaber, also derjenige, dem die Karte zur Nutzung überlassen wurde (§ 266b I = echtes Sonderdelikt -> beachte § 28 I für Teilnehmer)
-grds. nur derjenige, der die Karte von ihrem Aussteller erhalten hat
-aber: sofern die vertraglichen Vereinbarungen zw. Kartenaussteller & primärem Karteninhaber eine Überlassung der Karte an einen Dritten zulassen, kommt auch der Dritte als sekundärer Karteninhaber als Täter in Betracht
Strafrecht
Garantenstellung & Garantenpflicht
-Garantenstellung = rechtliche Beziehung des Täters zu einem bestimmten Rechtsgut, die ihn dazu verpflichtet, schützende Handlungen vorzunehmen
-Garantenpflicht = die aus der Garantenstellung im Einzelfall entstehende konkrete Handlungspflicht
-> fallen meist zusammen, aber ausnahmsweise nicht
-2 Gruppen von Garanten: Beschützer- & Überwachergaranten
Strafrecht
Enteignungswille (§ 246)
-exakt wie bei § 242
= Wille, den Berechtigten dauerhaft aus der Eigentümerposition zu verdrängen, also ihn dauerhaft vom Zugriff auf die Sache oder den darin verkörperten Sachwert auszuschließen
(dauerhafter Enteignungserfolg nicht erforderlich, sondern Wille & Manifestation nach außen ausreichend)
Strafrecht
Daten i.S.d § 263a
= Informationen, die in einer Weise kodiert worden sind, dass sie in einem Datenverarbeitungsvorgang verwendet werden können
Strafrecht
Verwenden von Daten (§ 263a)
= wenn Täter die Daten in einen Datenverarbeitungsprogramm eingibt
Strafrecht
andere Werkzeuge, die nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt sind (§ 243 I 2 Nr. 1)
= Gegenstände, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird (also „überlistet“ wird) (z.B. Dietrich)
Strafrecht
Zueignungsabsicht (§ 242)
= Täter muss mit Aneignungsabsicht & Enteignungswillen gehandelt haben
-> müssen kumulativ vorliegen – immer erst die nicht problematische Komponente prüfen
Strafrecht
Eindringen (§ 123 I StGB)
Strafrecht
Hilflosigkeit (§ 243 I 2 Nr. 6)
= wenn sich jemand ohne Hilfe anderer nicht gegen die dem Rechtsgut konkret drohenden Gefahren wehren kann
Strafrecht
Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung (§ 263)
= (+), wenn die Bereicherung die Kehrseite des Vermögensschadens beim Opfer darstellt, also wenn der Vermögensvorteil & der Schaden auf derselben Verfügung beruhen & der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht
-Bereicherung & Schaden müssen sich unmittelbar aus derselben Vermögensverfügung ergeben!!
Strafrecht
Waffe (§ 244 I Nr. 1a)
= jeder bewegliche Gegenstand, der dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeug gegen Menschen eingesetzt zu werden & so erhebliche Verletzungen zuzufügen (Gegenstand, der dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen oder zu töten)
-> sog. Waffe im technischen Sinne
-auch z.B. Sport- & Jagdwaffen, da sich bestimmungsgem. Einsatz nicht unbedingt gegen Menschen richten muss
-Waffe muss während der Tat gebrauchs- & einsatzbereit sein (auch ungeladene Waffe, wenn Täter Munition griffbereit mit sich führt)
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