Greife auf kostenlose Karteikarten, Zusammenfassungen, Übungsaufgaben und Altklausuren für deinen Schuldrecht Kurs an der Universität Münster zu.
Unmöglichkeit
Die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung.
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Verhalten des Schuldners vom obj. Pflichtprogramm des Schuldverhältnisses abweicht.
Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird und weisungsgebunden ist.
Normativer Schaden
Der Eintritt einer Vermögenseinbuße liegt deshalb nicht vor, weil diese nicht durch den Schädigen, sondern auf andere Weise ausgeglichen worden ist. Die gesetzliche Wertung muss erkennen lassen, dass dadurch der Schädigen nicht entlastet werden soll.
Rücktritt:
I. Rücktrittserklärung
-§ 349 BGB
II. Rücktrittsgrund
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Fällige und durchsetzbare Leistung
3. Nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung
4. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist (bzw. Abmahnung § 323 III BGB)
III. Kein Ausschluss des Rücktritts
1. § 323 V S. 2 BGB
2. § 323 VI BGB
3. § 442 BGB etc.
IV. Rechtsfolge
1. § 346 I BGB
-die ausgetauschten Leistungen sind zurückzugewähren-->es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis.
2. § 346 II S. 1 BGB=immer ansprechen, wenn § 346 I BGB (-)
-->Rechtsgedanke=In allen Fällen, in denen ihm eine Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, ist er zum Wertersatz verpflichtet.
-Höhe des Wertersatzes: Richtet sich primär nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung.
3. Privilegierung des Rückgewährschuldverhältnisses (§ 346 III BGB)
-in bestimmten Fällen wird der Rücktrittsschuldner von der Wertersatzpflicht befreit.
-wenn der Rücktrittsgläubiger den Untergang zu vertreten hat.
-Umstritten: § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB-->Privilegierung des Rücktrittsberechtigten; fraglich ist wie weit die Privilegierung geht-->Ratio von § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB=Der Erwerber vertraut auf die Endgültigkeit der Eigentumsübertragung, somit ist ein besonderer Sorgfaltsmaßstab angemessen.
-beachte die Rechtsfolgenverweisung in § 346 III S. 2 BGB
-Nutzungen
-Verwendungen
-§ 346 IV BGB-->Anspruch auf Schadensersatz im Rückgewährschuldverhältnis:
-(P): Auf welche Pflichten muss abgestellt werden und nach welchen Kriterien ist das Verschulden zu bestimmen?:
-Beachte-->§ 323 IV BGB stellt einen eigenen Rücktrittsgrund da.
V. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
-beachte hier § 348 BGB-->Zug um Zug nur gegen die Rückgewähr.
Schutzgesetz § 823 II BGB
Jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen.
Definiere den "atypischen Mäklervertrag"!
Ein Mäklervertrag ist dann atypisch, wenn etwas vereinbart wird, was der gesetzliche Mäklervertrag nicht vorsieht (zB.: Provisionsvorschuss)
Warum hat § 117 I eine Klarstellungsfunktion?
Den Parteien fehlt es am Rechtsfolgewillen; sie wollen gerade die Rechtsfolge des Geschäftes NICHT, daher ist es das Geschäft ohnehin nichtig.
Großer Schadensersatz
Großer Schadensersatz: Der Anspruchssteller muss die mangelhafte Sache zurückgeben und wegen des darüber hinausgehenden Schadens Ersatz verlangen. Er kann also Ersatz seines weiteren durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen.
Der Anspruchsteller erhält den Wert der gekauften Sache (wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung), muss aber die mangelhafte Sache zurückgeben.
beachte:
Unterschied § 407 und § 408 BGB:
§ 407 BGB:
Vermittelt dem Schuldner Vertrauensschutz bei Unkenntnis der Abtretung; Es wird an den ursprünglichen Gläubiger gezahlt; nur positive Kenntnis schadet.
§ 408 BGB:
Knüpft an den Prioritätsgrundsatz an, grds. ist nur die erste Abtretung wirksam. Hier geht es darum, dass der Zedent zwei Abtretungen vornimmt.
Dient ebenfalls dem Schuldnerschutz; betrifft den Fall der Mehrfachabtretung, in der an den vermeintlich zweiten Gläubiger geleistet wird.
Der Erstzessionar muss sodann die Forderung gegen sich gelten lassen.
Beide Normen sind folglich im Anspruch erloschen zu prüfen.
Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB
I. Ordnungsgemäßes Angebot
II. Kein Unvermögen des Schuldners, § 297 BGB
III. Nichtannahme gem. § 293 BGB
IV. Rechtsfolgen
-->Haftungsprivilegierung des Schuldners gem. § 300 BGB
Welche Personengemeinschaften können nach dem HGB rechtsfähig sein?
- OGH (§ 124 HGB)
- KG ( § 161 II, 124 HGB)
- die GmbH (§ 13 GmbHG, 124 HGB)
Greife kostenlos auf tausende geteilte Karteikarten, Zusammenfassungen, Altklausuren und mehr zu.
Jetzt loslegen