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Mittelbarer Besitz
-die Intensität der Sachbeziehung ist geringer als beim unmittelbaren Besitz
1. Besitzmittlungsverhältnis
Vertrag, Hoheitsakt oder dem Gesetz, auch Ehe.
Muss nicht tatsächlich wirksam sein, es ist ausreichend als würden die Parteien so handeln, als sei dies der Fall.
2. Fremdbesitzerwille
3. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers
Kann sich aus dem Besitzmittlungsverhältnis, aber auch aus § 985 oder § 812 BGB ergeben.
-die Übertragung des mittelbaren Besitzes kann gem. § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgen; Abtretung muss dem Besitzmittler nicht mitgeteilt werden.
-§ 985 BGB ggü. dem Besitzer:
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.
Wie wird Fremd- und Eigenbesitz unterschieden?
Nach der inneren Willensrichtung. Es kommt ausschließlich auf den natürlichen Willen an, den anderen als Eigentümer anzuerkennen.
Besitzdiener
Übt jemand die Gewalt über eine Sache für einen anderen aus, weil er seinen Weisungen unterworfen ist, so ist nicht er, sondern der andere Besitzer.
Voraussetzung der Besitzdienerschaft
1. Tatsächliche Sachherrschaft des Besitzdieners
2. Soziales Abhängigkeitsverhältnis des Besitzdieners
-Weisungsgebundenheit des Besitzdieners
3. Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnis
4. Erkennbarkeit des Verhältnisses/Weisungsgebundenheit nach außen
-unterschlägt der Besitzdiener die Sache ohne Willen des Besitzherrn, liegt ein Abhandenkommen nach § 935 BGB vor.
Anwendung des EBV beim nicht so berechtigten Besitzer
Die §§ 987 ff. BGB richten sich nur gegen den unrechtmäßigen Besitzer. Die Haftung des berechtigten Besitzers regelt sich allein nach dem Vertrags- und Deliktsrecht.
Was spricht dagegen? Vertragliche und gesetzliche Ansprüche sorgen für einen ausreichenden Schutz. Allein durch die Verletzung des Deliktsrechts wird dieses noch nicht beseitigt.
Abhandengekommen
Abhandengekommen bedeutet unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes.
Übergabe
Völlige Besitzaufgabe des Veräußeres bei Besitzerwerb des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußeres.
1. Besitzaufgabe des Veräußeres.
2. Besitzerwerb des Erwerbers.
3. Auf Veranlassung des Veräußeres.
Wie ist der Rückerwerb des Nichtberechtigten zu beurteilen?
e.A.: Die Rechtsstellung des gutgläubigen Erwerbers ist unbeschränkt. Ausnahmen sind nicht zu machen. Der Rückerwerber wird stets und ohne Ausnahme Eigentümer.
Gegenüber dem Nichtberechtigten Verfügenden entstehen lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen auf Rückübertragung aus der Sicherungsabrede, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung. Damit sei er ausreichend geschützt (vor allem durch die Schadensersatzansprüche).
Arg:
-Eine Ausnahme würde mitunter eine Abweichung vom Gesetz darstellen.
-Gegenauffassung stellt einen Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip dar; die Gültigkeit des Eigentums wird an der endgültigen schuldrechtlichen Zuordnung gemessen; Schuldrechtliche Ansprüche sind für die sachenrechtliche Zuordnung ohne Bedeutung; sachenrechtliche und schuldrechtliche Elemente werden vermischt.
-Auch die Wertung des § 935 BGB spricht dafür.
H.M.: Die Rechtsstellung des gutgläubigen Erwerbers ist nicht Ausnahmelos unbeschränkt:
1. Ausnahme: Wenn das Hin und Her nur geplant und nur in Szene gesetzt war, damit der Nichtberechtigte das Eigentum erwerben kann (mittelbar bösgläubiger Erwerb).
2. Ausnahme: Eigentumsübertragung war nur vorläufiger Natur.
3. Automatischer Eigentumsrückfall an den Berechtigten auch dann, wenn das dem gutgläubigen Erwerb zugrundeliegende schuldrechtliche Kausalgeschäft rückgängig gemacht wird (meist Fälle des vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Rücktrittsrechts).
Arg:
-Sinn und Zweck der §§ 932 ff. BGB ist der Verkehrsschutz. Zweck wird aber nicht erreicht, wenn der Nichtberechtigte plötzlich Eigentümer wird. Dann würden die §§ 932 ff. BGB allein dem Nichtberechtigten zugute kommen.
-Müsste sich der Gläubiger mit schuldrechtlichen Ansprüchen auf Rückübereignung begnügen, dann wäre er nicht gegen den Zugriff der Gläubiger des Nichtberechtigten geschützt, solange die Sache in dessen Eigentum steht.
-Durch die Rückübereignung ist der Sachverhalt wie vor der Weggabe (geht aber fehl das Argument, trotzdem nennen).
Schema § 1007 II BGB
I. Anspruchsteller war im Besitz der Sache
II. Sache ist Anspruchssteller abhandengekommen
III. Kein Ausschluss des Anspruchs
-->Vergleiche hier den Wortlaut des § 1007 II S. 1 BGB "es sei denn".
-->Kein Ausschluss aufgrund des § 1007 III BGB
Ist § 986 BGB eine Einwendung?
JA! Deswegen sind Zurückbehaltungsrechte hier auch nicht zu prüfen.
Nicht so berechtigte Besitzer
Derjenige Besitzer, der die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet.
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