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POR NRW
Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung?
- Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus dem Sonderordnungsrecht? (z.B. VersG, BImSchG, GastG, LBauO,....) - Standardmaßnahmen, § 24 OBG, §§ 9 ff. PolG? (nur, wenn Spezialgesetz nicht abschließend) - Generalklausel, § 14 I OBG/ § 8 I PolG Sonderordnungsrecht, Standardmaßnahmen und polizeiliche Generalklausel stehen in einem Rangverhältnis. Bei der Abwehr identischer Gefahren verdrängt das spezielle Sonderordnungsrecht das allgemeine Ordnungsrecht (Standardmaßnahmen und Generalklausel) und innerhalb des allgemeinen Ordnungsrechts die Standardmaßnahme die Generalklausel. Gleichzeitig gilt die Sperrwirkung des spezielleren Gesetzes.
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Benennen Sie die klausurtypischen Rechtsgrundlagen für einen Kostenbescheid und grenzen Sie die Rechtsgrundlagen voneinander ab.
Falls keine speziellen Rechtsgrundlagen anwendbar sind (z.B. § 46 III PolG) gilt folgendes:
Kostenbescheid für Maßnahme des unmittelbaren Zwangs
a. Ordnungsbehörde
aa. Auslagen: § 11 II 2 Nr. 7, 8 KostO i.V.m. 77, 62 VwVG
bb. Gebühren: keine RGL (!)
b. Polizeibehörden
Keine RGL für Polizei (!), da kein Verweis in § 55 PolG auf § 77 VwVG (h.M.)
Kostenbescheid für Ersatzvornahme
a. Ordnungsbehörde
aa. Auslagen: § 11 II 2 Nr. 7 KostO i.V.m. §§ 77, 59 VwVG
bb. Gebühren: § 7 a I Nr. 7 KostO i.V.m. §§ 77, 59 VwVG
b. Polizeibehörden
aa. Ausl.: § 11 II 2 Nr. 7 KostO i.V.m. § 77 VwVG i.V.m. § 52 I 2 PolG
bb. Geb.: § 7 a I Nr. 7 KostO i.V.m. § 77 VwVG i.V.m. § 52 I 2 PolG
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Wie setzt man den Anspruch auf Löschung der Daten prozessual durch?
Str., zum Teil wird die Verpflichtungs-, zum Teil die allg. Leistungsklage herangezogen
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Wie prüfen Sie die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung und Verwahrung?
Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung
a. RGL § 43 PolG
b. Formelle RM Zuständigkeit / Verfahren zu beachten: § 44 II PolG ! / Form
c. Materielle RM
- TB-Voraussetzungen
- str. Verantwortlichkeit
- Allg. RM-Voraussetzungen und Ermessen.
Die Rechmäßigkeit der Verwahrung setzt die rechtmäßige Sicherstellung voraus.
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Welche Probleme stellen sich im Hinblick auf sog. Bettelverordnungen?
Straßenrechtliche Vorschriften enthalten gegenüber der polizeilichen Generalermächtigung des § 27 I OBG für Verordnungen keine Sperrwirkung, da zumindest „stilles“ Betteln unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch fällt und nicht den Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch, nützen die Bettler die öffentlichen Flächen zur Fortbewegung und zum Verweilen. Ein Fall der Sondernutzung liegt damit nicht vor, die polizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage wird nicht durch straßenrechtliche Vorschriften verdrängt. Voraussetzung für eine Gefahrenabwehrverordnung nach § 27 I OBG ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zumindest das „stille Betteln“, bei dem Passanten nicht angesprochen werden, stellt jedoch keine abstrakte Gefahr dar und ermächtigt nicht zum Erlaß einer gefahrenabwehrrechtlichen Verordnung. Etwas anderes kann jedoch für eine Regelung des aggressiven Bettelns gelten. Eine aggressive, insbesondere mit Körperkontakt oder einem Verstellen des Weges verbundene Vorgehensweise könnte möglicherweise unter § 240 StGB (Nötigung) subsumiert werden und damit eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit begründen.
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Wann besteht ein Verwertungsverbot für von der Polizei erhobene Daten?
Falls die Daten rechtswidrig erlangt worden sind. Sind die Daten für einen ganz anderen Zweck ermittelt worden, dürfen die Daten nur verwertet werden, soweit die gesondert zugelassen worden ist (S) Zweckbindungsgebot.
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In welcher Hinsicht besteht auf der Rechtsfolgenseite der Generalklausel § 14 I OBG/§ 8 I PolG ein Ermessen?
1. Entschließungsermessen („Ob“ die Behörde handelt, (S) Opportunitätsprinzip)
2. Auswahlermessen („Wie“ die Behörde handelt)
3. Störerauswahl („gegen wen?“)
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Inwieweit hat sich die Rechtsprechung zur Bekanntgabe von Verkehrszeichen geändert? Wo liegen die Auswirkungen?
frühere Rspr und h.L.: bei Bekanntgabe von Verkehrszeichen wird auf die Wahrnehmbarkeit des Betroffenen abgestellt. Bekanntgabe (+), wenn sich der betroffene Verkehrsteilnehmer im räumlichen Regelungsbereich des Verkehrszeichens befand. Damit schied der ortsabwesende PKW-Halter als Adressat aus. Gegen ihn konnte nur im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgegangen werden (§ 50 II PolG).
BVerwG heute (i.Z.m. „mobilen Verkehrsschildern“): für Verkehrszeichen besonderer Bekanntgabebegriff. Genügt, wenn Verkehrszeichen so aufgestellt ist, daß es für die Verkehrsteilnehmer, an die es sich richtet, ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Unerheblich ist, ob sie es auch tatsächlich wahrgenommen haben. Adressat der Anordnung ist damit nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der abwesende Halter eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist. Ermächtigungsgrundlage ist danach § 50 I 2. Alt. PolG.
Kritik: reine Bekanntgabefiktion, da es rein tatsächlich für den ortsabwesenden Halter regelmäßig unmöglich ist, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen.
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Kann auf eine allgemeine Befugnis zurückgegriffen werden, wenn der Anwendungsbereich einer spezielleren Norm eröffnet ist, deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind?
Ist der Anwendungsbereich einer speziellen Norm eröffnet, ist ein Rückgriff auf allgemeine Befugnisse grundsätzlich auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn ein Vorgehen aus der Spezialnorm im konkreten Fall nicht möglich ist. Wie weit die Sperrwirkung reicht, muß im Einzelfall über die Auslegung der Norm festgestellt werden.
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Wann liegt ein Gefahrenverdacht vor?
Behörde hat gewisse Unsicherheiten bei der Gefahrenprognose; die größere Wahrscheinlichkeit spricht jedoch für das Vorliegen einer Gefahr
Gefahr i.S.d. Generalklausel
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Welches sind die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden?
Soweit nicht die Kompetenzen von Sonderordnungsbehörden vorrangig sind, sind im Bereich der Gefahrenabwehr die Ordnungsbehörden und die (Vollzugs-) Polizei zum Tätigwerden berufen.
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Voraussetzungen für polizeiliches Handeln zum Schutz privater Rechte?
s.g. Privatrechtsklausel, § 1 II PolG, die analog für Ordnungsbehörden gilt (str.)
Antrag bzw. Ersuchen des Rechtsinhabers, da die Durchsetzung privater Rechte auch vor den ordentlichen Gerichten nur auf Initiative des Rechtsinhabers stattfindet
Unmöglichkeit eines rechtzeitigen gerichtlichen Rechtsschutzes
Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des privaten Rechts ohne polizeiliche Hilfe. Die Einschlägigkeit dieser Voraussetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Klage mangels Kenntnis des Klagegegners oder seiner Anschrift nicht erhoben oder zugestellt werden kann
Glaubhaftmachung der genannten Voraussetzungen in Parallele zur Rechtsdurchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten
Auf der Rechtsfolgenseite kommen regelmäßig nur wenig eingriffsintensive Maßnahmen in Betracht
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