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Öffentliches Recht
Subjektiv-öffentliches Recht
= die dem einzelnen kraft Öffentlichen Rechts zuerkannte Rechtsmacht, zur Verfolgung eigener Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten (Tun/Dulden/Unterlassen) verlangen zu können.
Kann sich aus Verfassungsrecht, Grundrechten, Richterrechten, Vertrag, Verwaltungsakt, Urteil, Zusage, Zusicherung oder sonstiger Willenserklärung der Verwaltung ergeben.
--> zunächst ist immer die Verletzung einer einfach gesetzlichen Schutznorm zu prüfen (Anwendungsvorrang des einfachen Rechts). Wann eine einfach-gesetzliche Vorschrift als Schutznorm zu qualifizieren ist, ist nach der Schutznormlehre zu bestimmen.
Öffentliches Recht
Abwägungskriterien für Grundrechtskollision (insb. Art. 5 vs. Art. 2 iVm Art. 1 GG)
Öffentliches Recht
Kunstbegriff iSd Art. 5 III GG (Schutzbereich)
objektiver Kunstbegriff
"Das wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden."
Formaler Kunstbegriff
Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (Kanon)
Offener Kunstbegriff
Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren
Differenzierung in Werkbereich (sämtliche Vorbereitungshandlungen) und Wirkbereich (eigentliche Darbietung, Vervielfältigung etc.)
Folge: geschützt sind die an der Verbreitung u.ä. beteiligten natürlichen und juristischen Personen.
Öffentliches Recht
Übersicht: Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1, 1. Alt. GG
Öffentliches Recht
Die Verpflichtungsklagen
= Klage auf Verurteilung zum Erlass eines VA
1. Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO
(= Die Behörde hat gehandelt und den begehrten VA abgelehnt; ergo: Klage gerichtet auf Erlass eines VA)
2. Untätigkeitsklage
gem. §§ 42 Abs. 1 Var. 2, 75 VwGO
(= Die Behörde ist gänzlich untätig
geblieben; ergo: Klage gerichtet auf Erlass eines VA)
Öffentliches Recht
Die allgemeinen Leistungsklagen
= Klage auf Verurteilung zu oder auf Unterlassen einer Handlung (≠ VA)
1. Klage des Bürgers gg. die Verwaltung
- Leistungsvornahmeklage
(Klage gerichtet auf ein Handeln der
Behörde: Erlass eines Realakts)
- Unterlassungsklage / „Negative“ Leistungsklage
(Klage gerichtet auf ein Unterlassen des Erlasses eines VA oder Realakts durch Behörde, ggf. auch vorbeugend)
2. Klage der Verwaltung gg. den Bürger
Öffentliches Recht
Beruf
Tätigkeit (selbstständig/unselbstständig) von gewisser Dauer (nicht nur einmalig) die zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (auch Nebentätigkeit, nicht aber Hobby) dient und nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
Öffentliches Recht
Die Fortsetzungsfeststellungsklagen
= Klage auf Feststellung eines erledigten rw VA oder eines rw unterlassenen VA
1. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nach Klageerhebung erledigten VA, §113 I 4 VwGO
2. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten VA, § 113 I 4 VwGO analog
3. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens eines VA, Begehren hat sich nach Klageerhebung erledigt, §113 I 4 analog
4. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens eines VA, Begehren hat sich vor Klageerhebung erledigt, §113 I 4 analog analog
Öffentliches Recht
Das Rechtsverhältnis iSd §43 I VwGO
= Rechtliche Beziehung die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis zwischen Personen oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergibt, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas bestimmtes tun muss, kann, darf oder nicht zu tun braucht.
Voraussetzungen:
1. Eine Rechtsbeziehung, die sich aus einem subjektiv-öffentlichen Recht ergibt,
insb. Grundrechte, ör Leistungs- und Unterlassungsansprüche, Gestaltungsrechte
2. Eine Rechtsbeziehung, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergibt.
--> keine abstrakten Rechtsfragen!
3. Bestehen der Rechtsbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen oder zwischen Personen und Sachen, Sachen sind keine Rechtssubjekte, aber Beziehung zw. Personen in Bezug auf eine Sache
Öffentliches Recht
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestimmt sich nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
Öffentliches Recht
Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgericht (Verfassungsbeschwerde)
Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts sind allein die Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. § 95 I BVerfGG). Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz und überprüft die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen lediglich daraufhin, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen, also insbesondere willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind.
Öffentliches Recht
Die Feststellungsklagen
= Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines VA oder der Nichtigkeit eines VA
1. positive Feststellungsklage (§ 43 I, 1. Alt. VwGO)
- Klagebegehren: Feststellung des
Bestehens eines Rechtsverhältnisses
2. negative Feststellungsklage (§ 43 I, 2. Alt. VwGO)
- Klagebegehren: Feststellung des
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
3. Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I, 3. Alt. VwGO)
- Klagebegehren: Feststellung der
Nichtigkeit eines VA
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