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Wann greift die Fahrerhaftung nach § 18 StVG nicht?
Die Fahrerhaftung nach § 18 StVG setzt voraus, dass auch die Halterhaftung nach § 7 StVG besteht. Die Haftung kommt also nicht zur Anwendung, wenn der Halter den Fahrer in Anspruch nehmen will.
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt.
Auf welche Verschuldensform kann aus dem Anscheinsbeweis "Wer auffährt ist schuld" geschlossen werden?
Leichte Fahrlässigkeit
Welche deliktsrechtliche Norm ist im Rahmen von § 7 StVG anwendbar?
§ 830 BGB
Vier- bzw. Sechsaugen-Rechtsprechung
Grundkonstellation: Eine Privatperson klagt gegen eine GmbH. Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten. Das für die Entscheidung relevante Gespräch wurde allerdings zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der GmbH geführt.
Die GmbH hat in diesem Zusammenhang den Vorteil, dass sie einen Zeugen benennen kann, während der Kläger auf eine Parteistellung limitiert ist. Dies ist ein ungerechtes Ergebnis, weshalb aus dem Erfordernis der Waffengleichheit zwischen den Parteien eine Anpassung der Parteistellung vorzunehmen ist. In diesen Fällen ist die Benachteiligung entweder durch eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO oder durch eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch einer Parteierklärung der Vorrang gegenüber einer Zeugenaussage eingeräumt werden.
Wann ist im Rahmen von § 826 BGB eine sekundäre Beweislast anzunehmen?
In den Fällen, in denen die primär beweisbelastete Partei keine Möglichkeit hat, nähre Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu erlangen und keine weitere Möglichkeit zur Sachverhaltsausklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.
Dies gilt nur bei juristischen Personen, die sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter (bspw. nach § 31 BGB analog) zurechnen lassen müssen. Bei natürlichen Personen gilt diese Beweiserleichterung nicht, sodass der Kläger hier schlechter prozessual schlechter gestellt ist.
Was sind die Anforderungen an die Gutgläubigkeit nach § 935 BGB bei einem Gebrauchtwagenkauf?
Der Besitz des Fahrzeugs allein ist nicht ausreichend für einen Rechtsschein. Vielmehr ist erforderlich, dass der Erwerber sich den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzeigen lässt, um die Berechtigung des Verkäufers zu überprüfen.
Der Erwerber kann gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände den Verdacht erregen müssen und diese unbeachtet werden lassen.
Eine Nachforschungspflicht besteht hingegen nicht.
Der Kaufinteressent entwendet das Fahrzeug nach einer Probefahrt von einer Stunde dem Verkäufer. Das Fahrzeug wird an einen Dritten veräußert. Ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, sofern der Dritte keine Kenntnis von der Entwendung hatte und auch nicht haben konnte?
Ja, der gutgläubige Erwerb ist nicht nach § 935 BGB ausgeschlossen.
Wird der Käufer eines Fahrzeugs mit dem Erwerb des Autos auch Eigentümer der Fahrzeugpapiere?
Ja. Nach § 952 BGB analog.
Wird der Käufer eines Fahrzeugs mit dem Erwerb des Autos auch Eigentümer eines Zweitschlüssels?
Nein. Dieser ist kein wesentlicher Bestandteil nach § 93 BGB, sondern nur Zubehör (§ 97 BGB) und damit sonderrechtsfähig.
Wie ist die Beweislast der Gutgläubigkeit bei § 932 BGB verteilt?
Die Darlegungs- und Beweislast für die Bösgläubigkeit liegt nicht bei dem Erwerber, sondern bei dem Prozessgegner (regelmäßig ehemaliger Eigentümer).
§ 932 BGB geht zunächst von der Gutgläubigkeit des Erwerbers aus. Der Erwerb scheitert nur bei hinreichenden Umständen, aus denen sich die Bösgläubigkeit ergibt.
Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei § 823 I
Die Fiktion der sog. stillschweigenden Haftungsbeschränkung greift dann ein, wenn rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien lückenhaft geschlossen worden sind. Denn es ist anzunehmen, dass bei umfassender Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt die Parteien nach Treu und Glauben nicht gewollt hätten, dass bereits für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird.
Daher wird in diesen Fällen die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bsp. Gefälligkeiten: Ein Auto wird unentgeltlich überführt und es kommt zu einem Unfall.
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