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Die Auslegung von Testamenten:
1. Erläuternde Auslegung
Die erläuternde Auslegung dient dazu, den in der Verfügung zum Ausdruck kommenden Erblasserwillen näher zu präzisieren.
2. Ergänzende Auslegung:
Lücken im Testament werden durch Beachtung des hypothetischen Willen des Erblassers geschlossen. "Der feststellbare subjektive Wille des Erblassers ist zu Ende zu denken".
BGH Zweistufiges Vorgehen:
1. Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens
2. Hat Wille Andeutung im Testament gefunden?
Der auf Stufe 1 gefundene Wille muss im Testament angedeutet worden sein.
Umstände ändern sich schwerwiegend: Welchen Wille hätte der Erblasser, wenn er die Umstände gekannt und berücksichtigt hätte? Hypothetischer Wille muss gefunden werden. Aber auch der muss seine Andeutung im Testament gefunden haben.
Durchbrechung bei der Falsia demonstratico non nocet.
In der Klausur immer dem BGH folgen.
Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings/Schema Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB:
§ 2303 I BGB.
I. Anspruchsbegründende Voraussetzungen
1. Eintritt des Erbfalls
2. Anspruchssteller ist Pflichtteilsberechtigter
a. Abkömmling; Ehegatte oder Eltern, § 2303 I, II; Lebenspartner, § 10 IV LPartG
b. durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich oder konkludent von der Erbfolge ausgeschlossen.
3. Anspruchsgegner: Erbe
4. Kein Ausschluss
a. Pflichtteil nicht entzogen
b. Kein Verzicht auf Pflichtteil
II. Rechtsfolge
-->schuldrechtlicher Zahlungsanspruch gegen Erben auf Pflichtteil
-->Höhe des Pflichtteils: Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB.
Testierfähigkeit
Testierunfähig ist, wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung befindet.
Höchstpersönlichkeit, §§ 2064, 2065 BGB:
1. § 2064 BGB=Keine Botenschaft und Stellvertretung.
2. § 2065 BGB=Keine Inhaltsbestimmung durch Dritte:
Wodurch bestimmt sich die erbrechtliche Lösung?
Nach § 1931 iVm. 1371 I BGB. Der Erbteil des B erhöht sich um einen Viertel der Erbschaft.
Beachte aber auch, dass sie die Möglichkeit hat, die güterrechtliche Lösung nach § 1371 III BGB zu wählen.
Vermächtnis:
Schuldrechtlicher Anspruch gegen einen Erben.
Ausschluss des Erbrechts-->Gem. § 1933 BGB:
Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn:
1. Voraussetzungen für die Scheidung liegen vor
+
2. Antrag wurde durch den Erblasser gestellt (entscheidender Zeitpunkt: Zustellung an den Gegner).
-->Häufig Inzidentprüfung der Scheidung nach §§ 1565 ff. BGB.
-->Auch ein Testament (§ 2077) und auch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2078) werden unter denselben Voraussetzungen des Ehepartners unwirksam.
Schema ordentliches "einfaches" Testament, §§ 2231, 2247 BGB:
A. Wirksamkeit des Testaments:
I. Testierfähgikeit; § 2229 BGB
II. Höchstpersönlichkeit, §§ 2064, 2065 BGB
(P): Möglichkeit der Mitwirkung Dritter.
-differenziere zwischen der formellen und der materiellen Höchstpersönlichkeit:
III. Testierwille, § 133 BGB
IV. Form, § 2247 I BGB
-beachte hier bei Spitznamen insbesondere §§ 2247 III S. 2 BGB.
V. Kein Widerruf
§ 2258 I BGB
§ 2255 S. 1 BGB
VI. Keine Anfechtung
§§ 2078 ff. BGB
VII. Unwirksamkeit wegen §§ 134, 138 BGB
B: Inhalt des Testaments
-->Beachte hier die verschiedenen Auslegungsmethoden.
I. Grundsatz der wohlwollenden Auslegung
II. Auslegungsmethoden
1. Erläuternde Auslegung-->Ermittlung des tats. Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Testamenterrichtung, § 133 BGB.
2. Ergänzende Auslegung-->Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Testamenterrichtung.
-Andeutungstheorie-->Hat der ermittelte Erblasserwille einen hinreichenden Anhaltspunkt im Testament gefunden?
Ist die Erbengemeinschaft rechtsfähig?
Nein!
Gesetzliche Erbfolge:
1. Ordnung, § 1924 BGB
= Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
2. Ordnung, § 1925 BGB
= Eltern und deren Abkömmlinge (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten).
3. Ordnung, § 1926 BGB
=Großeltern und deren Abkömmlinge
(Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen).
4. Ordnung, § 1928 BGB
=Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Urgroßeltern, Großonkel/Großtanten).
In welcher Konstellation ist die Vorschrift des § 2087 II BGB üblicherweise durch § 133 BGB widerlegt? Also wann liegt auch bei einem einzelnen Gegenstand eine Erbschaft vor, trotzdessen der Bedachte als Erbe bezeichnet wird?
Klausurtaktik: § 2087 II BGB nennen, aber dann mit § 133 BGB widerlegen.
Wendet der Erblasser jemandem ein Hausgrundstück zu, so wird die Auslegung nach § 133 BGB entgegen 2087 II BGB ergeben, dass eine Erbschaft des Bedachten und kein Vermächtnis vorliegt.
Grund:
Grundsätzliche Erwägungen:
Eine Erbeneinsetzung ist anzunehmen, wenn die zugewendeten Gegenstände wertmäßig einen bedeutenden Bruchteil des Nachlasses ausmachen (wie im Beispiel oben). Will der Erblasser den Erben die rechtlich günstigste Stellung einräumen?
Was fällt alles unter ein Testament bzw. unter die Verfügung von Todes wegen?
1. Erben bestimmen
2. Vermächtnis zuwenden
3. Auflage nach § 1940 BGB
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