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Personelle Ausnahmen des Territorialprinzips? Regelungen? Voraussetzungen?
Gerichtsfreie oder Exterritorialen nach §§ 18 ff. GVG
- Diplomaten
- Konsulare
- Staatsoberhäupter
- Truppen
Voraussetzungen: Hoheitliches oder dienstliches Tätigwerden
- Abgeordnete, Art. 46 GG
Unterfallen ausländische Staatsunternehmen der deutschen Gerichtsbarkeit?
Nur wenn diese rechtlich selbstständig organisiert sind und nicht hoheitlich handeln.
Was ist die deutsche Gerichtsbarkeit für eine Art Voraussetzung?
Echte Prozessvoraussetzung
Norm: Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
§ 328 ZPO
In welcher Reihenfolge werden die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit geprüft?
1. Staatsverträge (Brüssel Ia-VO)
2. Spezielle Regelungen der ZPO zur internationalen Zuständigkeit
3. Allgemeine Regelungen der ZPO
Welche speziellen Regelungen zur internationalen Zuständigkeit enthält die ZPO?
1. § 38 II, III Nr. 2 ZPO
2. § 689 II 2 ZPO
3. § 703d ZPO
Welcher Grundsatz zur internationalen Zuständigkeit lässt sich aus den allgemeinen Regelungen der ZPO ableiten?
Deutsche Gerichte sind immer dann international zuständig, wenn die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist (bedeutsam bei Internetdelikten).
Welches Verfahrensrecht gilt bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gericht?
lex fori: deutsches Verfahrensrecht (ZPO) gilt
Dies gilt auch dann, wenn materiell ausländisches Recht anzuwenden ist.
Welche verschiedenen Arten von Gerichtsbarkeiten gibt es, welche Gerichte sind zuständig und wo ist das dazugehörige Verfahrensrecht geregelt? 10 Gerichtsbarkeiten
Tipp: Art. 95 GG
1. Strafrecht, StPO - ordentliche G.
2. Familienrecht, Familiengerichte - FamFG
3. Freiwillige Gerichtsbarkeit - FamFG
4. Zivilrecht - ZPO - o. G.
5. Arbeitsrecht, Arbeitsgerichte ArbGG
6. Sozialrecht, Sozialgerichte - SGB
7. Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichte, VwGO
8. Steuer- und Abgabenrecht, Finanzgerichte, FGO
9. Verfassungsrecht, Verfassungsgerichte, BVerfGG
10. Patentrecht, Patentgerichte, BPatG
Norm: Verweisung wegen unzulässigen Rechtsweg
§ 17a II GVG
Norm: Rüge des (unzulässigen) Rechtsweges?
§ 17a III 2 GVG
Def: Territorialprinzip
Der deutschen Gerichtsbarkeit unterfallen alle Personen, die sich im Gebiet der BRD aufhalten.
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