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Jahresabschluss
Going-Concern-Prinzip
Bei der Bewertung von Bilanzposten ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen.
Rechtliche Grundlage §252 (1) Nr.2 HGB
Unternehmensfortführung bedeutet:
Jahresabschluss
Operate Leasing
Jahresabschluss
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Die tatsächliche Herrschaft hat, wer den Gegenstand oder das Recht wirtschaftlich nutzt oder besitzt und die damit verbundenen Risiken trägt.
Jahresabschluss
Zuschreibungen
Stellen, als Gegenstück zu den Abschreibungen, eine Wertmäßige Erhöhung eines Bilanzansatzes dar.
Rechtliche Grundlage §253 (5) HGB
Jahresabschluss
Anschaffungskosten
Aufwendungen die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen soweit sie dem VG einzeln zugerechnet werden können.
Rechtliche Grundlage §255 (1) HGB und §253 (1) 1 HGB
Jahresabschluss
Beizulegender Wert
Hilfsmittel als Wertmaßstab zur näheren Bestimmung von Wiederbeschaffungswert, Einzelveräußerungswert etc.
Wert, der für die Beschaffung eines VG gleichen Zustands am Bilanzstichtag aufzuwenden wäre.
Jahresabschluss
Abschreibungen
Investiertes Kapital im Anlagevermögen, soll über den Preis der angesetzten Güter wieder in Geldkapital umgewandelt werden das dann wieder zur Finanzierung von Ersatz-/Neuinvestitionen dienen soll
Rechtliche Grundlage §252 (3) HGB und §252 (4) HGB
Unterscheidungen:
Jahresabschluss
Betriebsvermögen (notwendig)
Wirtschaftsgut ist objektiv erkennbar dem Einsatz im Unternehmen bestimmt.
Wirtschaftsgüter, die vom Unternehmen angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden sind.
Jahresabschluss
Betriebsvermögen (gewillkürt)
Wirtschaftsgut ist nicht eindeutig dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Eine einmal getroffene Entscheidung ist bindend.
Jahresabschluss
Anhang
Soll ein besseres Verständnis der Bilanz und GuV ermöglichen.
Bilanz und GuV nur quantitative Informationen liefern also nur ein bedingtes Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage.
Anhang ist ein Hilfsmittel um das wirtschaftliche Bild von Bilanz und GuV verbal zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
Rechtliche Grundlage §264 (1) 1 HGB
Pflicht zur Aufstellung:
Jahresabschluss
Anlagevermögen
Alles Gegenstände sie dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.
z.B. Sachanlagen, Finanzanlagen, immaterielle VG
Jahresabschluss
Ansatzstetigkeit
Die im Vorjahr des Jahresabschlusses angewendete Ansatzmethoden sind beizubehalten. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt §252 (2) HGB
Rechtliche Grundlage §246 (3) HGB
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