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Kreditsicherungsrecht
Anforderungen an die Schriftform des § 126 BGB? Welche Anforderungen an Banketts?
1) gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft muss in einer Urkunde enthalten sein, Einheitlichkeit der Urkunde bzw. Erkennbarkeit der Zusammengehörigkeit
2) Unterschrift zur Herstellung des Textes kann blanko geleistet werden, ABER aus dem Schutzzweck der Formvorschrift kann sich ergeben, dass die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts formbedürftig ist
Kreditsicherungsrecht
Problem der Blankettbürgschaft?
Zur Wahrung der Schriftform des § 126 S.1 BGB reicht grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift aus, Text muss selbst noch nicht verfasst sein, Wortlaut des § 766 S. 1 BGB schließt eine solche Ergänzung ebenfalls nicht aus
Aber: Wegfall der mit § 766 BGB verfolgten Schutzfunktion des Bürge
Lösung: einschränkende Auslegung des § 167 II BGB
--> die Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaft muss schriftlich erfolgen, das Gleiche gilt für die Ermächtigung, ein schon unterzeichnetes Bürgschaftsblankett zu vervollständigen
Alte Rspr: analoge Anwendung des § 172 BGB: Derjenige, der ein Blankett aus der Hand gibt, muss den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt einem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung gegen sich gelten lassen
Kreditsicherungsrecht
Zweck und Folgen aus einer erfolgreichen Einrede § 776 S. 2 BGB
Grundsätzlich: Gilt §§ 774, 401, 412 BGB, dh aus einer weiteren bestehenden Sicherheit hätte der Bürge nach Erfüllung der Gläubigerforderung Rückgriff nehmen können
§ 776 BGB als Sanktion jener für den Bürgen negativen Vereitlung des Regresses durch den Gläubiger
Folge
Der Gläubiger kann in genau dem Umfang vom Bürgen keine Zahlung mehr verlangen, in dem der Bürge ohne die Aufgabe der anderen Sicherheiten daraus rechtlich und tatsächlich hätte Befriedigung finden können
Die Rechtsprechung wendet restriktiv an, Literatur will dagegen aus der Norm eine weiterstrahlende Schutzwertung des Bürgens schließen, zB als Argument für die Privilegierung beim Wettlauf der Sicherungsgeber
Kreditsicherungsrecht
Was gilt bei einem späteren Rückerwerb einer einmal aufgegebenen Sicherheit iSd § 776 BGB
Endgültigkeit – auch bei einem späteren Rückerwerb der Sicherheit ist die Bürgschaft insoweit erloschen!
eine Neubegründung kann nicht etwa formlos durch Genehmigung der Sicherheitenaufgabe erfolgen, sondern muss wieder die Form des § 766 BGB erfüllen
formlose Einwilligung ausreichend, str. eher (-)
Kreditsicherungsrecht
Analoge Anwendung des § 770 I BGB im Hinblick auf was?
Analoge Anwendung bei sonstigen Gestaltungsrechten wie Widerruf, Minderung, Rücktritt
(Abdingbarkeit der Vorschrift, jedoch nur in Schriftform des § 766 S. 1 BGB)
Kreditsicherungsrecht
Prüfungsaufbau bei dem Regress mehrerer Bürgen?
Anspruchsgrundlage §§ 765, 401, 412 BGB
I. Bestehen einer Regressforderung des Anspruchstellers
1. Bürgschaftsverpflichtung des Anspruchstellers -> Übergang der Forderung nach § 774 BGB
2. Übergang akzessorischer Sicherungrechts, §§ 401, 412 BGB
II. Umfang des Anspruchs
1. Grundsatz § 774 I BGB
nach der gesetzlichen Lage ein vollumfänglicher Forderungsübergang
2. Gesetzliche Modifikation § 774 II BGB
Modifikation, sodass Mitbürger nur nach § 426 BGB haften
a) Feststellen einer mitbürgenschaft
b) Forderungsübergang erfolgt beschränkt durch § 426 I 1, II BGB
Weitere Anspruchsgrundlage: § 426 I 1 BGB
Kreditsicherungsrecht
Problematik: Aufeinandertreffen unterschiedlich gearteter akzessorischer Sicherungsgeber (zB Pfandschuldner und Bürge)
A1: Keine Korrektur, die Sicherungsgeber hätten im Innenverhältnis von vorneherein einen Ausgleichanspruch vereinbaren können
A2: Bürge sei zu privilegieren, da Privatvermögen und allgemeine Besserstellung, Arg. §§ 776, 771
HM: Ausgleichende Stellung --> sieht analog § 774 II BGB entsprechend den Regeln der Gesamtschuld aus § 426 BGB einen anteiligen Ausgleich vor
Kreditsicherungsrecht
Sind die Grundsätze des § 138 BGB auch auf andere Personalsicherheiten übertragbar?
Geschützt ist neben dem Bürgen auch der Unterzeichner eines Schuldanerkenntnisses, der Darlehensnehmer, der den Kredit ausschließlich im Interesse des Partners aufnimmt und der Mitunterzeichner des Darlehensvertrags, gemeint wir hier der Schuldbeitretende
Kreditsicherungsrecht
Kurzdefinition Schuldbeitritt
Gesetzlich nicht geregeltes Sicherungsmittel, bei dem eine eigene nicht eine fremde Schuld übernommen wird --> es entsteht eine NICHT subsidiäre Haftung als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff BGB
Hier haften Beitretender und Hauptschuldner als Gesamtschuldner, keine akzessorische, sondern eine eigenständige Schuld wird begründet, hier also nur Entstehungsakzessorietät
keine Formvorschrift
im Zweifel wegen des geringeren Haftungsrisikos Bürgschaft
Indiz für Schuldbeitritt nach Rspr: ein eigenes, unmittelbares, sachliches Interesse des Schuldbeitretenden an der beiderseitigen Vertragserfüllung im Valutaverhältnis
Kreditsicherungsrecht
Wie entsteht ein Schuldbeitritt? Anwendbar der Sittenwidrigkeitsrechtsprechung?
= Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Gläubiger ODER Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Schuldner als Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
- Formfreiheit ohne analoge Anwendung des § 766 BGB
Nichtigkeit nach § 138 BGB: bei finanziell krass überforderter naher Angehörigkeit ist die Rspr. Zur Bürgschaft anwendbar
ABER: Abgrenzung zur echten Mitdarlehensnehmerschaft = eigenes Interesse, Mitentscheidung über Mittelsverwendung
Kreditsicherungsrecht
Kurzdefinition Garantie?
Vertrag eigener Art § 311 BGB, bei dem bei einem selbstständigen Garantievertrag ein Garant verspricht, für einen bestimmten Erfolg einzusetzen oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auch für alle nicht typische Zufälle haftet
Keine Akzessorietät
Hier Eintritt für einen bestimmten Erfolg, und zwar unabhängig davon, ob eine zugrunde liegende Schuld überhaupt besteht, vollkommen losgelöst von dieser Verpflichtung
keine Haftung als Gesamtschuldner, sondern eigenständig
wegen der enormen Haftung muss es explizite Hinweise auf die gewollte Garantiehaftung geben
Kreditsicherungsrecht
Ein die Veräußerung hinderndes Recht iSd § 771 I ZPO ?
Ein solches Recht liegt dann vor, wenn die Veräußerung des Vollstreckungsgegenstandes
durch den Schuldner selbst oder den Gläubiger zivilrechtswidrig wäre, weil sie in den
Rechtskreis des Dritten eingreifen würde.
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