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Stelle die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Polizei oder allg. Ordnungsbehörde am Bps. der Generalklausel dar.
I. Rechtsgrundlage der Maßnahme
- Spezialermächtigung: z.B. § 15 I, III VersG
- Standardmaßnahme: § 9a ff. POG
- Generalklausel/Auffangnorm: § 9 I 1 POG
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
- grds. zuständig: Örtliche Ordnungsbehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung), § 1 I 1 POG, 88 I Nr. 1, 89 I, 90 I POG i.V.m. § 1 OrdnungsbehördenZuVO
- Eilfallkompetenz: Polizei (Polizeipräsidium), §§ 1 VIII 1, 76, 77 I, II POG
2. Verfahren
Anhörung gem. § 28 VwVfG, falls VA (+)
3. Form
§§ 37 II, 39 I VwVfG, falls VA (+)
III. Materielle RMK
1. Tatbestand
a) Schutzgutbetroffenheit
b) Konkrete Gefahr
c) Verantwortlicher
2. Rechtsfolge: Ermessen
a) Entschließungsermessen
b) Auswahlermessen
Stelle die Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Maßnahme der Polizei oder allg. Ordnungsbehörde am Bsp. der Generalklausel dar.
I. RGL der Maßnahme
- Spezialermächtigung: z.B.§ 15 I, III VersG
- Standardmaßnahme: § 9aff. POG
- Generalklausel: § 9 I 1 POG (Auffangnorm)
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
grds. zuständig: Örtliche Ordnungsbehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung), §§ 1 I 1, 88 I Nr. 1, 89 I, 90 I POG i.V.m. § 1 OrdnungsbehördenZuVO.
Eilfallkompetenz: Polizei* (Polizeipräsidium), §§ 1 VIII 1, 76, 77 I, II POG
2. Verfahren
Anhörung gem. § 28 VwVfG, fallls VA (+)
3. Form
§§ 37 II, 39 I VwVfG, falls VA (+)
III. Materielle RMK
RMK einer Maßnahme der Polizei/Ordnungsbehörde
II. Materielle RMK
1. TB (inkl.Def.)
a) Schutzgutbetroffenheit
II. Materielle RMK
1. TB
a) Schutzgutbetroffenheit
Öffentliche Sicherheit
= Schutz der gesamten Rechtsordnung, aller Individualrechtsgüter sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen.
Öffentliche Ordnung
= Gesamtheit aller ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Beachtung nach herrschender Auffassung Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist.
- subsidiär gegenüber öff. Sicherheit (selten)
Erteilung einer BG
III. Materielle Anspruchsvss.
2. Genehmigungsfähigkeit
a) Bauplanungsrecht
bb) Festlegung des Gebiets: §§ 30, 34 oder 35 BauGB
Was ist der Unterschied zwischen einem qualifizierten und einem einfachen B-Plan? Wo finden sich beide Modalitäten im Gesetz?
Qualifizierter B-Plan, § 30 I BauGB
= wenn alle 4 dort angegebenen Festsetzungen (über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) im B-Plan enthalten sind.
Fehlt auch nur eine der Festsetzungen, so liegt ein einfacher B-Plan i.S.d. § 30 III BauGB vor.
Erteilung einer BG
III. Materielle Anspruchsvss.
1. Genehmigungsbedürftigkeit, § 61 LBauO
Was ist der Unterschied zwischen einer Änderung und einer Nutzungsänderung i.S.d. § 61 LBauO?
Änderung
= eine Veränderung der baulichen Substanz einer baulichen Anlage
Nutzungsänderung
= wenn für die neue Nutzung andere baurechtliche Anforderungen gelten als für alte Nutzung.
Beachte: Beide Modalitäten können natürlich auch zusammenfallen und sind dann beide im Gutachten anzugeben bzw. zu erörtern.
RMK einer Maßnahme der Polizei/Ordnungsbehörde
II. Materielle RMK
1. TB (inkl.Def.)
b) Konkrete Gefahr
II. Materielle RMK
1. TB (inkl.Def.)
b) Konkrete Gefahr
= aus ex ante Perpektive besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung kommen wird.
Erteilung einer Baugenehmigung
II. Formelle Anspruchsvss.
1. Zuständige Behörde, §§ 58, 60 LBauO
Warum findet sich die zuständige Bauaufsichtsbehörde grds. in § 58 I 1 Nr. 3 LBauO?
Wegen § 60 LBauO. Danach ist grds. die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Also wird entweder die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung zuständig sein, § 58 I 1 Nr. 3 LBauO.
RMK einer Maßnahme der Polizei/Ordnungsbehörde
II. Materielle RMK
1. TB (inkl.Def.)
c) Verantwortlichkeit
1. TB
c) Verantwortlichkeit, §§ 4, 5, 7 POG
= Kausal für eine Gefahr ist derjenige, dessen Verhalten bzw. dessen Sache unmittelbar die Gefahr setzt und damit die Gefahrenschwelle überschreitet (Theorie der unmittelbaren Verursachung).
Was sind die 2 Vss. für Veränderungssperre nach § 14 BauGB und Zurückstellungsgesuch nach § 15 BauGB?
Vss. für Veränderungssperre und Zurückstellungsgesuch, §§ 14, 15 BauGB:
1. Vorliegen eines Planaufstellungsbeschlusses, §§ 14 I, 15 I 1 BauGB.
- Dieser Beschluss muss gem. § 2 I 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden sein.
- Er muss zudem den Planbereich so bezeichnen, dass er eindeutig bestimmbar ist.
2. Der künftige Planinhalt muss hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss absehbar sein, was der zukünftige B-Plan für einen Inhalt haben wird.
Nenne die Vss. für die Erteilung einer Baugenehmigung (Grobschema).
Vss. für die Erteilung einer Baugenehmigung
I. AGL: § 70 I 1 LBauO
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
1. Zuständigkeit: Die untere Bauaufsichtsbehörde gem. §§ 58, 60 LBauO
2. Verfahren: evtl. § 36 BauGB (Beteiligung der Gemeinde)
3. Formgerechter Bauantrag: §§ 63, 64 LBauO
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen, § 70 I 1 LBauO
1. Genehmigungsbedürftigkeit, § 61 LBauO
2. Genehmigungsfähigkeit: Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften
a) Bauplanungsrecht (Prüfung vor BauordnungsR wegen Art. 31 GG)
aa) Bauliche Anlage: § 29 I BauGB
bb) Festlegung des Gebietes: §§ 30, 34 oder 35 BauGB
cc) Anforderungen der §§ 30, 34 oder 35 BauGB
b) Bauordnungsrecht
- insbes. § 8 LBauO (Abstandsflächen)
- Beachte: §§ 66 I, IV BauGB (Im vereinfachten BG-Verfahren wird nur BauGB geprüft!).
c) ggf. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. BImSchG, FStrG.
Erteilung einer BG
III. Materielle Anspruchsvss.
1. Genehmigungsbedürftigkeit
2. Genehmigungsfähigkeit
a) BauplanungsR
aa) Bauliche Anlage, § 29 I BauGB
Warum kann § 2 I LBauO nicht eine bauliche Anlage nach § 29 I BauGB definieren? Was setzt eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 I BauGB voraus?
In § 2 I LBauO findet sich eine Def. des Begriffs "bauliche Anlage".
- Jedoch ist die Norm nicht i.d. Lage, den Begriff "bauliche Anlage" i.S.d. § 29 I BauGB zu definieren, da eine Norm des Landesrechtes wegen der bestehenden Normenhierarchie nicht eine Bundesnorm definieren kann.
Bauliche Anlage i.S.d. § 29 I BauGB
= wenn die Merkmale "Bauen" und "bodenrechtliche Relevanz" gegeben sind.
- "Bauen" bedeutet, dass das Vorhaben in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist.
- "Bodenrechtliche Relevanz" verlangt, dass das Bauvorhaben die Belange des § 1 VI BauGB berührt, wenn es unendlich häufig errichtet würde.
Erteilung einer BG
III. Materielle Anspruchsvss.
1. Genehmigungsfähigkeit
a) Bauplanungsrecht
cc) Anforderungen des § 30 BauGB (= 5 bauplanungsrechtliche Vss. für die Erteilung einer BG im Bereich das B-Plans)
Bauplanungsrechtliche Vss. für die Erteilung einer BG im Bereich das B-Plans, § 30 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung, §§ 1 ff. BauNVO --> Prüfungsreihenfolge:
a. § 30 I BauGB i.V.m. Abs. 2 der §§ 2-9 BauNVO (Regelbebauung)
b. § 31 I BauGB i.V.m. Abs. 3 der §§ 2-9 BauNVO (Ausnahmebebauung)
c. Erfordernis der Gebietsverträglichkeit, vgl. Abs. 1 der §§ 2-9 BauNVO
d. § 15 I BauNVO, falls das Bauvorhaben zulässig ist, oder § 31 II BauGB, falls es unzulässig ist.
2. Maß der baulichen Nutzung, §§ 16 ff. BauNVO
3. Überbaubare Grundstücksfläche, § 23 BauNVO
4. Örtliche Verkehrsflächen, § 9 I Nr. 11 BauGB
5. Erschließung, § 30 I 1 BauGB
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