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Erklären Sie, was man im Gesellschaftsrecht unter “Typenzwang“ versteht.
Typenzwang bedeutet, dass das Recht den Kanon der möglichen Gesellschaftsformen, unter denen der Einzelne wählen kann, abschließend regelt. Man darf also keine neuen Gesellschaftsformen “erfinden“.
Unter welcher Voraussetzung sind die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts über Rücktritt und Schadensersatz bei Unmöglichkeit und Verzug auf die BGB-Gesellschaft anwendbar?
Die §§ 241 ff. BGB sind anzuwenden, solange die Gesellschaft noch nicht in Vollzug gesetzt ist, sie also ihre Tätigkeit nach außen hin noch nicht aufgenommen hat.
Welche Besonderheit weist die oHG gegenüber der BGB-Gesellschaft auf?
Durch ihren Gesellschaftszweck. Die oHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne von § 1 II HGB gerichtet.
Was besagt die Akzessorietätslehre (Haftung der Gesellschafter)?
Die Akzessorietätslehre besagt, dass die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft persönlich, d. h. mit ihrem Privatvermögen, haften.
Welchen zwei großen Gruppen lassen sich alle Gesellschaftstypen zuordnen?
Sämtliche Gesellschaftsformen lassen sich den Gruppen “Personengesellschaften“ oder “Körperschaften“ zuordnen.
Ist die oHG rechtsfähig?
Die oHG ist teilrechtsfähig nach Maßgabe des § 124 HGB.
ist die BGB-Gesellschaft rechtsfähig?
Die BGB-Gesellschaft ist teilrechtsfähig, nämlich soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Wie entsteht eine BGB-Gesellschaft?
Die BGB-Gesellschaft entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Wie unterscheiden sich “Auflösung“ und “Beendigung“ der BGB-Gesellschaft?
Die Auflösung hat zur Folge, dass die Gesellschaft auseinandergesetzt wird. Beendet ist die BGB-Gesellschaft erst mit Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens.
Welche Beziehungen bezeichnet man demgegenüber als “Außenverhältnis“? Nennen Sie ebenfalls ein Beispiel!
Als Außenverhältnis bezeichnet man die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und außenstehenden Dritten.
Nennen Sie die Merkmale, die die BGB-Gesellschaft charakterisieren!
Gesellschaftsvertrag, gemeinsamer Zweck, Förderpflicht und (negativ) Fehlen der Voraussetzungen für eine Spezialform
Müssen Gesellschafterbeschlüsse in der oHG einstimmig ergehen?
Nach dem gesetzgeberischen Grundkonzept ist Einstimmigkeit erforderlich (§ 119 I HGB), im Gesellschaftsvertrag kann aber auch das Mehrheitsprinzip vereinbart werden (vgl. § 119 II HGB).
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