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Sinn & Zweck von § 31 II BauGB bzw. § 15 I BauNVO
Sinn & Zweck von § 31 II BauGB bzw. § 15 I BauNVO
ist die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit, indem der B-Plan nicht starr angewendet wird.
Erteilung einer Baugenehmigung
I. AGL
II. Formelle Anspruchsvss.
2. Verfahren: ggf. § 36 BauGB
An welchen Stellen im Gutachten wird § 36 BauGB noch geprüft?
1. § 36 BauGB wird zunächst i.R.d. formellen Anspruchsvss. unter dem Punkt "Verfahren" angesprochen. Dort ist zunächst die Anwendbarkeit des § 36 BauGB zuerörtern.
2. § 36 BauGB ist nochmals nach der Prüfung der materiellen Anspruchsvss. anzusprechen, wenn
die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen verweigern sollte, da dann unter Umständen die Möglichkeit einer Ersetzung gem. § 36 II 3 BauGB besteht.
- Liegen die materiellen Anspruchsvss. vor, ist die Verweigerung des Einvernehmens nämlich automatisch rechtswidrig gewesen (vgl. § 36 II 1 BauGB: "Das Einvernehmen darf nur aus den §§ 31, 33-35 ergebenden Gründen versagt werden").
- Richtigerweise besteht dann auch kein behördlichen Ermessen bzgl. der Ersetzung des versagten Einvernehmens (trotz des Wortlauts "kann"), weil es keinen Grund mehr gibt, dem Bauherrn die begehrte BG zu verweigern.
Erteilung einer BG
III. Materielle Anspruchsvss.
2. Genehmigungsfähigkeit
a) Bauplanungsrecht
bb) Festlegung des Gebiets: §§ 30, 34 oder 35 BauGB
Was ist der Unterschied zwischen einem qualifizierten und einem einfachen B-Plan? Wo finden sich beide Modalitäten im Gesetz?
Qualifizierter B-Plan, § 30 I BauGB
= wenn alle 4 dort angegebenen Festsetzungen (über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) im B-Plan enthalten sind.
Fehlt auch nur eine der Festsetzungen, so liegt ein einfacher B-Plan i.S.d. § 30 III BauGB vor.
Erteilung einer BG
III. Materielle Anspruchsvss.
1. Genehmigungsfähigkeit
a) Bauplanungsrecht
cc) Anforderungen des § 30 BauGB (= 5 bauplanungsrechtliche Vss. für die Erteilung einer BG im Bereich das B-Plans)
Bauplanungsrechtliche Vss. für die Erteilung einer BG im Bereich das B-Plans, § 30 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung, §§ 1 ff. BauNVO --> Prüfungsreihenfolge:
a. § 30 I BauGB i.V.m. Abs. 2 der §§ 2-9 BauNVO (Regelbebauung)
b. § 31 I BauGB i.V.m. Abs. 3 der §§ 2-9 BauNVO (Ausnahmebebauung)
c. Erfordernis der Gebietsverträglichkeit, vgl. Abs. 1 der §§ 2-9 BauNVO
d. § 15 I BauNVO, falls das Bauvorhaben zulässig ist, oder § 31 II BauGB, falls es unzulässig ist.
2. Maß der baulichen Nutzung, §§ 16 ff. BauNVO
3. Überbaubare Grundstücksfläche, § 23 BauNVO
4. Örtliche Verkehrsflächen, § 9 I Nr. 11 BauGB
5. Erschließung, § 30 I 1 BauGB
Erteilung einer Baugenehmigung
I. AGL
II. Formelle Anspruchsvss.
1. Zuständige Behörde
2. Verfahren: Evtl. § 36 BauGB (Gemeindliches Einvernehmen)
Was ist Sinn & Zweck des § 36 I 1 BauGB? Welches gemeindliche Organ entscheidet über die Erteilung des Einvernehmens?
Sinn & Zweck des § 36 I 1 BauGB
= der Schutz der Planungshoheit der Gemeinde. Sie soll so rechtzeitig über geplante Bauvorhaben unterrichtet werden, dass sie ihre Bauleitplanung über §§ 14, 15 BauGB schützen kann.
- Zuständig für die Erteilung des Einvernehmens ist nach h.M. der Gemeinderat, weil er auch die Planungshoheit ausübt, indem er die Bauleitpläne erlässt (vgl. § 32 II Nr. 1 GemO).
Erteilung einer Baugenehmigung
I. AGL
II. Formelle Anspruchsvss.
2. Verfahren: ggf. § 36 BauGB
Wann ist § 36 BauGB anwendbar? str.
- Nach h.M. ist § 36 BauGB nur anwendbar, wenn die Kreisverwaltung die untere Bauaufsichtsbehörde ist. Ist die Stadtverwaltung zuständig, besteht schon aufgrund der GemO eine Informationspflicht gegenüber dem Stadtrat, so dass es des Schutzes über § 36 BauGB gar nicht bedarf.
- Nach a.A. ist § 36 BauGB auch anwendbar, wenn die Stadtverwaltung die untere Bauaufsichtsbehörde ist, weil dem Wortlaut des § 36 BauGB die von der h.M. vorgenommene Differenzierung nicht zu entnehmen sei. Zudem würden kleine Gemeinden ggü. größeren Gemeinden, die selbst Träger der Bauaufsichtsbehörde sind, zu Unrecht privilegiert, weil nur erstgenannte i.d. Genuss des § 36 BauGB kommen.
- Weiterhin muss das geplante Bauvorhaben §§ 31, 33-35 BauGB unterfallen.
- Merke: Bauordnungsrechtliche Verstöße spielen keine Rolle, weil das BauordungsR nicht zum Bereich der Selbstverwaltung, sondern zur Gefahrenabwehr gehört.
Erteilung einer BG
III. Materielle Anspruchsvss.
1. Genehmigungsbedürftigkeit
2. Genehmigungsfähigkeit
a) BauplanungsR
aa) Bauliche Anlage, § 29 I BauGB
Warum kann § 2 I LBauO nicht eine bauliche Anlage nach § 29 I BauGB definieren? Was setzt eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 I BauGB voraus?
In § 2 I LBauO findet sich eine Def. des Begriffs "bauliche Anlage".
- Jedoch ist die Norm nicht i.d. Lage, den Begriff "bauliche Anlage" i.S.d. § 29 I BauGB zu definieren, da eine Norm des Landesrechtes wegen der bestehenden Normenhierarchie nicht eine Bundesnorm definieren kann.
Bauliche Anlage i.S.d. § 29 I BauGB
= wenn die Merkmale "Bauen" und "bodenrechtliche Relevanz" gegeben sind.
- "Bauen" bedeutet, dass das Vorhaben in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist.
- "Bodenrechtliche Relevanz" verlangt, dass das Bauvorhaben die Belange des § 1 VI BauGB berührt, wenn es unendlich häufig errichtet würde.
Erteilung einer BG
III. Materielle Anspruchsvss.
1. Genehmigungsbedürftigkeit, § 61 LBauO
Was ist der Unterschied zwischen einer Änderung und einer Nutzungsänderung i.S.d. § 61 LBauO?
Änderung
= eine Veränderung der baulichen Substanz einer baulichen Anlage
Nutzungsänderung
= wenn für die neue Nutzung andere baurechtliche Anforderungen gelten als für alte Nutzung.
Beachte: Beide Modalitäten können natürlich auch zusammenfallen und sind dann beide im Gutachten anzugeben bzw. zu erörtern.
Was sind die 2 Vss. für Veränderungssperre nach § 14 BauGB und Zurückstellungsgesuch nach § 15 BauGB?
Vss. für Veränderungssperre und Zurückstellungsgesuch, §§ 14, 15 BauGB:
1. Vorliegen eines Planaufstellungsbeschlusses, §§ 14 I, 15 I 1 BauGB.
- Dieser Beschluss muss gem. § 2 I 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden sein.
- Er muss zudem den Planbereich so bezeichnen, dass er eindeutig bestimmbar ist.
2. Der künftige Planinhalt muss hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss absehbar sein, was der zukünftige B-Plan für einen Inhalt haben wird.
Nenne die Vss. für die Erteilung einer Baugenehmigung (Grobschema).
Vss. für die Erteilung einer Baugenehmigung
I. AGL: § 70 I 1 LBauO
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
1. Zuständigkeit: Die untere Bauaufsichtsbehörde gem. §§ 58, 60 LBauO
2. Verfahren: evtl. § 36 BauGB (Beteiligung der Gemeinde)
3. Formgerechter Bauantrag: §§ 63, 64 LBauO
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen, § 70 I 1 LBauO
1. Genehmigungsbedürftigkeit, § 61 LBauO
2. Genehmigungsfähigkeit: Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften
a) Bauplanungsrecht (Prüfung vor BauordnungsR wegen Art. 31 GG)
aa) Bauliche Anlage: § 29 I BauGB
bb) Festlegung des Gebietes: §§ 30, 34 oder 35 BauGB
cc) Anforderungen der §§ 30, 34 oder 35 BauGB
b) Bauordnungsrecht
- insbes. § 8 LBauO (Abstandsflächen)
- Beachte: §§ 66 I, IV BauGB (Im vereinfachten BG-Verfahren wird nur BauGB geprüft!).
c) ggf. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. BImSchG, FStrG.
Erteilung einer Baugenehmigung
II. Formelle Anspruchsvss.
1. Zuständige Behörde, §§ 58, 60 LBauO
Warum findet sich die zuständige Bauaufsichtsbehörde grds. in § 58 I 1 Nr. 3 LBauO?
Wegen § 60 LBauO. Danach ist grds. die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Also wird entweder die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung zuständig sein, § 58 I 1 Nr. 3 LBauO.
Erteilung einer Baugenehmigung
I. AGL
II. Formelle Anspruchsvss.
2. Verfahren: ggf. § 36 BauGB
Wie kann sich eine Gemeinde gegen die Ersetzung ihres versagten Einvernehmens wehren? str.
Die Gemeinde muss die erteilte Baugenehmigung anfechten (Drittanfechtungsklage).
Str. ist, ob sie auch die ihr ggü. ergangene Ersetzung des versagten Einvernehmens anfechten kann.
- Dagegen könnte § 44a VwGO sprechen. Es ist allerdings fraglich, ob es sich bei der Ersetzung des versagten Einvernehmens um eine "Verfahrenshandlung" i.S.d. § 44a S. 1 VwGO handelt. Denn der Adressat dieser "Verfahrenshandlung" (Gemeinde) und der Adressat des abschließenden VA - der Baugenehmigung (Bauherr) - sind nicht identisch.
- Ferner ist die Ersetzung des versagten Einvernehmens wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Planungshoheit der Gemeinde ein VA. Wird dieser nicht angegriffen, wird er bestandskräftig. Auch das spricht dafür, neben der Baugenehmigung auch die Ersetzungsverfügung mit der AK anzugreifen.
- Andererseits wollte der Gesetzgeber mit § 71 II 1 LBauO eine Verfahrensbeschleunigung herbeiführen, die konterkariert wird, wenn 2 Anfechtungsprozesse (gegen BG und Ersetzung) zu führen sind. § 71 IV 1 LLBauO bringt hingegen entgg. seines missverständlichen Wortlauts keine Lösung des Problems.
- Es ist schon fraglich, ob dem Landesgesetzgeber überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zusteht, den Streit um die Anwendung des § 44a VwGO durch eine landesrechtliche Bestimmung zu lösen. Denn die Gesetzgebungskompetenz für das VerwaltungsprozessR liegt beim Bund und wurde durch Erlass der VwGO abschließend ausgeübt.
- Zudem wäre § 71 IV 2, 3 LBauO überflüssig, wenn bereits § 71 IV 1 LBauO die AF der Ersetzungsverfügung ausschließen würde.
- § 71 IV 1 LBauO ist daher so zu verstehen, dass er nur die Anwendung des § 126 GemO ausschließt (vgl. Wortlaut).
Merke: Letztendlich sind beide Ansichten gut vertretbar. Inhaltliche Auswirkungen hat die Streitfrage nicht, weil sowohl bei der AK gegen die Ersetzungsverfügung als auch bei einer AK gegen die BG i.d. Begründetheit die gleichen Vorschriften zu prüfen sind, nämlich die in § 36 II 1 BauGB genannten Vorschriften.
Beachte: Geprüft wird § 44a VwGO am Ende der Zulässigkeit der AK gegen die Ersetzungsverfügung, weil es sich bei der Norm um eine gesetzliche Ausprägung des allg. Rechtsschutzbedürfnisses handelt.
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