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Jahresabschluss nach HGB u StR
Wann haben wir steuerrechtich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Umlaufvermögen?
(Handelsrechtlich muss das Umlaufvermögen in jedem Fall runter)
Im HGB stellt sich die Frage nach der voraussichtlich dauerhaften Wertminderung im Umlaufvermögen nicht, dort wird in jedem Fall zur Bilanzaufstellung mit den niedrigeren WBK bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt.
Steuerrechtlich muss aber eine Prüfung erfolgen:
BMF Schreiben vom 02.09.2016 Textziffer 16 Umlaufvermögen:
".. hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz.. oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer"
Teilwert ist ähnlich zu sehen wie HGB § 252 (1) 2 ... "bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen..." Going concern Prämisse"..
In beiden RechtsSystemen ist das Prinzip der Betriebsfortführung anzuwenden..
Jahresabschluss nach HGB u StR
Wie ermittelt sich im Handelsrecht der niedrigere beizulegende Wert im Bereich des Umlaufvermögens, also dem Wert, mit der zum Bilanzstichtag das UV bewertet werden muss.
Ermittlung des beizulegenden Werts für Gegenstände des Umlaufvermögens (§ 253 (4) HGB):
Wenn der Beschaffungsmarkt für die Bewertung maßgebend ist (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Handelswaren ohne Überbestände), entspricht der beizulegende Wert den Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten.
Bei Maßgeblichkeit des Absatzmarkts (z.B. unfertige und fertige Erzeugnisse ohne Fremdbezug) ist der beizulegende Wert gleich dem um noch anfallende Aufwendungen verminderten voraussichtlichen Verkaufserlös (sog. retrograde Wertermittlung).
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Erläutere Retrograde Methode!
Man schließt vom Verkaufspreis auf den Wert des Vermögensgegenstandes
Jahresabschluss nach HGB u StR
Erläutere das Niederstwertprinzip
Dieses Prinzip meint, dass von den bekannten Werten der günstigste zur Bewertung herangezogen werden muss, damit durch den Verkauf des Vermögensgegenstandes kein Verlust entsteht.
Von der Vorgehensweise ist der Wert des Vermögensgegenstandes zunächt über den Beschaffungsmarkt zu vergleichen (insbesondere WBK der RHB Stoffe), dann erst wirft man einen Blick (u hier insbesondere bei FE u unfertigen Erzeugnissen) auf den Absatzmarkt u wendet dann, bei deutlicher Verschlechterung der Absatzchancen, die Retrograde Substraktionsmethode an.
- Widerbeschaffungskosten
- Reproduktionskosten
- Absatzerlös - Vetriebskosten = beizulegender Wert
Jahresabschluss nach HGB u StR
Subtraktionsmethode:
Warenbestand mit AHK 10.000 €
RohgewinnAufschlagsatz von 100 %
Noch erzielbare VK beträgt 40 % des ursprünglichen VK von 20.000 € = 8.000 €
Der durchschnittliche Unternehmergewinn beträgt 5 % des noch erzielbaren VKs ( 5% von 8.000 € = 400 €)
Nach dem Bilanzstichtag fallen noch 70 % der betrieblichen Kosten an:
Sie errechnen sich ausgehend von dem ursprünglich geplanten VK 20.000 €,
der um die AHKs u den durchschnittlichen Unternehmergewinn, bezogen auf den ursprünglichen (VK 5% von 20.000 € = 1.000 €)
Niedrigerer Teilwert = erzielbarer VK ./. durchschnittlicher Unternehmergewinn ./. des nach dem Bilanzstichtag noch anfallednen betrieblichen Aufwands:
H 6.8 EStH
Es fallen demnach noch betriebliche Kosten von
(20.000 € VK - 10.000 € AK - 1.000 € Gewinn) * 70 % = 6.300 €
8.000 € VK, neu
./. 6.300 € noch anfallende BKosten
./. 400 € durchschnittlicher Unternehmergewinn
= 1.300 € Teilwert
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An welchem Markt orientiert man sich für die Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wert für Anlagevermögen?
Für das Anlagevermögen wird ausschließlich der Beschaffungsmarkt berücksichtigt, denn es handelt sich um Wirtschaftsgüter mit denen das U nicht handelt sondern die bestimmt sind dem U dauerhaft zu dienen.
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Beachte:
Immer wird zuerst die planmäßige Abschreibung vorgenommen, erst danach die außerplanmäßige.
Die richtige Reihenfolge ist für die Ermittlung der Wert essenziell.
Merke!
Jahresabschluss nach HGB u StR
Wann handelt es sich steuerrechtlich bei abnutzbarem Anlagevermögen um eine dauerhafte Wertminderung? Und wo ist dies geregelt?
BMF Schreiben zu Teilwertabschreibungen vom 02.09.2016
8) Für WG des abnutzbaren AV kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen WG zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwerten liegt.
Jahresabschluss nach HGB u StR
Wie ist die Teilwertvermutung von abnutzbarem Anlagevermögen?
H 6.7 EStH Teilwertvermutung
"Bei abnutzbaren WG des AV entspricht der Teilwert zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung o Herstellung nachfolgenden Bewertungstichtagen den um die lineare AfA verminderten AHKs.."
Teilwertvermutung= Anschaffungskosten ./. AfA
Diese Teilwertvermutung des BFH ist widerlegbar. R 6.7 (5) EStR;
"Die Teilwertvermutung ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert sind"
Jahresabschluss nach HGB u StR
Darf der GoF Wert außerplanmäßig abgeschrieben werden?
§ 253 (3) 5 HGB
"Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei VG des AV bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.."
Hier wird der GoF Wert nicht ausgenommen, daher ist eine außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen. PFLICHT
Steuerrechtlich ist dies ebenfalls der Fall:
§ 6 (1) Nr. 2 EStG
Der Firmenwert ist ein WG wie jedes andere auch u es kann daher ebenfalls bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderung eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. WAHLRECHT
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Kann ein außerplanmäßig abgeschriebener Firmenwert wieder zugeschrieben werden?
§ 253 (3) 5 HGB
Zuschreibungen sind Pflicht, Ausnahme ist der GoF.. es herrscht ein Zuschreibungsverbot für den Firmenwert.
Warum gibt es ein Zuschreibungsverbot für den Firmenwert?
Der derivative ist schon abgeschrieben werden, ein neu entstandener Firmenwert ist ein originärer Firmenwert und darf nicht aktiviert werden.
So kann auch das Zuschreibungsverbot in der StB argumentiert werden.
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Welche WG gehören zu den nicht abnutzbaren WG des Anlagevermögens?
- GruBo
- Finanzanlagen
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