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Öffentliches Recht
Prüfungspunkte- Verhältnismäßigkeit
Öffentliches Recht
Legitimer Zweck
Der Zweck des Gesetzes/ einer Maßnahme darf grundsetzlichen Normen nicht zuwider laufen.
Öffentliches Recht
Geeignetheit
Das angewendete Mittel fördert den zu erreichenden Zweck zumindest
Öffentliches Recht
Erforderlichkeit
Es gibt kein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre
Öffentliches Recht
Angemessenheit
Das eingesetzte Mittel steht nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck
Öffentliches Recht
Grundgesetzänderung möglich?
Art. 79 I 1 u II GG
= 2/3 Mehrheit im Bundestag und Bundesrat
Art. 79 III GG UNABÄNDERLICH = Ewigkeitgarantie Gliederung des Bundes in Länder , Mitwirkung der Länder bei Gesetzgebeung und Prinzipien aus Art. 1 und Art. 20 dh. 5 Strukturprinzipien+ Menschenwürde
Prinzipien die Ewigkeitsgarantie unterligen dürfen auch wegen europäische rIntegration nicht aufgegeben werden. Ar. 23 I3 GG
Öffentliches Recht
5 % Sperrklausel §6 III BWG
= Parteien bleiben unberücksichtigt, die weniger als 5% der abgegebenen Zweitstimmen haben aber auch Parteien mit über 5% der Zweitstimmen profitieren mittelbar denn unter ihnen werden die Sitze die wegen der Hürde nicht an unter 5% Parteien gehen aufgeteilt dem prozentualen gewicht entsprechend
P: ist Gleichheit der Wahl beeinträchtigt durch Erfolgswert der wegfällt bei eben diesen unter 5% Stimmen obwohl es eine Verhältbniswahl ist ?!? und Chancenglechheit aller Parteien?
jedenfalls ist Eingriff in Wahlrechtsgleicheit gegeben Art. 28 I1 GG (+)
verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
Arg.1: sichert Funktionsfähigkeit des zu wählenden Parlaments
Arg.2: sonst viele Splitterparteien die Mehrheitsnildung erschwert oder gar verhindert wie in Weimarer Republik
Gegenarg.: solche tiefe Eingriff müsste von GG selbst geregelt sein nicht einfaches Bundesgesetz !
Vorsicht bei Übertragung der Argumente auf Kommunalebene! Funktionsfähigkeits Arg. 1 kann nicht auf Gemeinderäte usw übertragen werden nach BVerfG geht das nur wenn Funktionsfähigkeit WAHRSCHEINLICH beeinträchtigt wird
Arg. es gibt auch Länder ohne 5%Klausel
Arg.3: verhindert handlungsfähige und entscheidungsfähige Regierung
Öffentliches Recht
Rechtsstaatsprinzip
= Rechtsstaat ist ein Staat in dem die Ausübung staatlicher Macht umfassend rechtlich gebunden ist, damit staatl. Macht nicht willkürlich ist sondern an Regeln
I. Formelle Elemente des Rechtsstaats
= sog. Gesetzesstaat, wird bestimmt durch bestimmte Formprinzipien
1. durch Gewaltenteilung Art. 20 II 2 , Art. 1 II GG durch Verteilung der Staatsmacht Aufgabenverteilung mit gegenseitiger Kontrolle untereinander
2. Gestzmäßigkeit / Vorrang und Vorbehalt des des Gesetzes
= dh. Gesetz ist ist Grundlage und gleichzeitig Grenze der Exekutive also Verwaltung
a) Vorrang heißt Verwaltung ist immer an Gesetz gebunden
b) Vorbehalt bedeutet belastendes Handeln der Verwaltung braucht immer ausdrücklicher Ermächtigung im Gesetz
3. Verfahrensgarantien und Justizgrundrechte
= Mürger muss Möglichkeit haben Judikative anzurufen um verbindl. ENtscheidung eines Richters zu erlangen
Bürger untereinander: effektiver Rechtsschutz um Selbstjustiz zu verhhindern Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I, II, III GG
II. materielle Rechtsstaatelemente
1. Grundrechte
2. Rechtssicherheit
= Vertrauensschutz,bzw Bestandtsschutz , Rückwirkungsverbot und Normenbestimmtheit
3. sog. Verhältnismäßigkeit
= Maßstab muss immer sein: durch Norm verfolgter Zweck muss geeignet, erforderlich und angemessen sein
4. Willkürverbot
3. sog. Verhältnismäßigkeit
Öffentliches Recht
wie defniniert sich eine Partei?
=> § 2 ParteiG
(1) Vereinigung von Bürgern
(2)die dauernd oder für ländere Zeit
(3) auf Bereich der politischen Willensbildung Einfluss nehemn will
(4) Mitwirken will bei Vertretung des deutschen Volkes in Bundes- oder Landtag
(5) diese Zielsetzung muss ernsthaft sein nach Gesamtbild der Verhältnisse, Umfang, Festigkeit der Organisation, Zahl ihrer Mitglieder und Hervortreten in der Offentlichkeit
im Grunde: I. muss Partei Ziel verfolgen an Wahlen teilzunehmen
II. durch Parteiprogramm und aktivitäten muss erkennbar sein, dass sie das Ziel ernstahft und dauerhaft verfolgt
III. muss klre demokratische Organisationsstruktur aufweisen
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