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§ 13 ErbStG
= Steuerbefreiung
-> Hausrat, beweglich körperliche Gegenstände, Grundbesitz, Kunstgegenstände
Notarielles Testament
= wird von einem Notar errichtet
-> Beweisfunktion: willen von Erblasser & Testament vor Manipulation schützen
-> Warnfunktion: Folgen der Verfügung verdeutlichen
Gewillkürte Erbfolge
= Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen getroffen -> Testament, Erbvertrag etc.
-> die gesetzliche Erbfolge gilt nachranging
§ 1 I ErbStG
= Steuerpflichtiger Vorgang
-> Erwerb von Todes wegen
-> Schenkung unter Lebenden
Substanzwert
§11 (2) S.3 BewG
Summe Gemeiner Wertler Aktive
- Betriebsschulden
= Substanzwert
Zugewinnausgleich
§ 5 II ErbStG
Ehegatte kann diesen beanspruchen wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet -> Steuerbefreit
-> Tod
-> Scheidung
-> Güterstandsvereinbarung
Erbengemeinschaft (-> Gesamthandsvermögen)
- entsteht mit dem Todesfall, wenn der Nachlass kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Miterben übergeht
- wird kraft Gesetztes begründet § 2032 BGB
- Endet mit Vollzug der Auseinandersetzung (Nachlassteilung) oder wenn ein Miterbe sämtliche Anteile erwirbt
Bewertungsgegenstand
§2 (1) BewG
wirtschaftliche Einheit
Gesamthandgemeinschaft
= die Nachlassgegenstände gehören ohne Quotelung allen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit
-> § 2033 BGB Miterben können nur über sein Anteil am Nachlass als solches verfügen
nicht über einzelne Nachlassgegenstände
-> § 2040 BGB über Nachlassgegenstände können Miterben nur gemeinsam verfügen
Gesetzliche Erbfolge
= > Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen getroffen
- gesetzliche Verwandtenerbfolge
- gesetzliche Ehegattenerbfolge
- gesetzliche Erbfolge des Staates
Sonderrechtsnachfolge
= einzelne Vermögensteile gehören nicht zum Vermögen einer Erbengemeinschaft
-> werden einzelnen Miterben zugeordnet
-> z.B. Anteile an Personengesellschaften
Erbhaftung -> Beschränken
§ 1975 BGB auf Antrag beim Nachlassgericht
-> Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz
§§ 1990 ff. BGB Einrede der Dürftigkeit
§ 1992 BGB Überschwerungseinrede
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