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BGB AT I
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§194 Abs 1)
BGB AT I
Aufbau Anspruchsprüfung
1. Anspruch entstanden
2. Anspruch erloschen
3. Anspruch durchsetzbar
BGB AT I
Privatrecht (Abgrenzung zu ÖffR)
Teil des Rechts, der Beziehungen zwischen einzelnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt
Im öffentlichen Recht geht es meistens um die Regelung von Über- und Unterordnungsverhältnissen
BGB AT I
Bürgerliches Recht
Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt
BGB AT I
Strenges Recht
Zum strengen Recht (ius strictum) gehören die Rechtssätze, die an einen genau be- schriebenen Tatbestand eine genau bestimmte Rechtsfolge knüpfen, ohne Raum dafür zu lassen, die Besonderheiten des einzelnen Falles zu berücksichtigen. Diese Normen sind nicht wertausfüllungsbedürftig; sie lassen im Interesse der Rechtsklarheit keine Ausnahmen zu.
BGB AT I
Billiges Recht
Als billiges Recht (ius aequum) bezeichnet man die Normen, die einen wertausfül- lungsbedürftigen Tatbestand enthalten oder bei der Rechtsfolge einen Ermessensspiel- raum lassen. Dadurch lassen sie eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu. Hier sind besonders die Generalklauseln wie »Treu und Glauben« (§§ 157, 242) und »gute Sitten« (§§ 138 I, 826) zu nennen.
(keine klare Abgrenzung zu strengem Recht, Übergänge fließend)
BGB AT I
Zwingendes Recht
Zwingendes Recht (ius cogens) enthalten die Gesetzesbestimmungen, die durch den Willen der Beteiligten nicht ausgeschlossen oder abgeändert werden können. So- weit das Gesetz etwas zwingend vorschreibt, ist also die Vertragsfreiheit ausgeschlossen.
BGB AT I
Nachgiebiges Recht
Nachgiebiges Recht (ius dispositivum) enthalten die Gesetzesbestimmungen, die durch denWillen der Beteiligten ausgeschlossen oder abgeändert werden können. Insoweit ist Raum für die Vertragsfreiheit.
BGB AT I
Begriff und Zweck der Rechtsanwendung
BGB AT I
Gesetzesauslegung
Gesetzesinterpretation
Ermittlung des rechtlich maßgebenden Sinnes des Gesetzes
BGB AT I
Vertrag
Die Willensübereinstimmung der sich gegenüberstehenden Personen, das »Sich-Vertragen«, ist ein Vertrag.
BGB AT I
Vertragsfreiheit
Unter der Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. Sie ist verfassungsrechtlich gewähr- leistet (Art. 2 I GG) und ist die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie (®§ 2 Rn. 5). Die Vertragsfreiheit findet jedoch ebenso wie die im Prinzip der Privat- autonomie zum Ausdruck kommende allgemeine Handlungsfreiheit ihre Grenze am Freiheitsraum des anderen. Wenn also zwischen zwei Personen Güter ausgetauscht werden sollen (zB Ware gegen Geld, Dienste gegen Geld), kann es nicht allein auf den Willen eines der beiden Beteiligten ankommen.
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