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beschädigen
Eine Sache beschädigt, wer entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder auf sie körperlich derart einwirkt, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Sache
jeder körperliche Gegenstand (§§ 90, 90a BGB)
Sachbeschädigung § 303 I StGB
I. Tatbestand
1. objektiver TB
2. subjektiver TB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragerfordernis: § 303 c StGB
V. Ergebnis
Gefährliche KV §§ 223 I, 224 I StGB
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Grunddelikt, § 223 I
b) Qualifikationsmerkmale
aa) Nr. 1-5 (nur die mit konkreten Hinweisen)
bb) ZwErg: Qualifikation
c) ZwErg: obj. TB
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Grunddelikt
b) Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal
c) Zwischenergebnis: Subj. TB
3. Zwischenergebnis Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
[Hinweis: Bei gefährlicher Körperverletzung ist kein Strafantrag mehr nötig, § 230 StGB verweist nicht auf § 224 StGB.]
IV. Ergebnis
fremd
wenn die Sache wenigstens auch im Eigentum eines anderen steht
Notwehrlage
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
Habgier
Ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, sodass sich die Tat als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens darstellt.
zerstören
Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
gegen Angreifer
Handlung gegen Rechtsgüter des Angreifers
körperliche Unversehrtheit
ist der Zustand des Körpers hinsichtlich seiner körperlichen Integrität und seiner somatischen Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einwirkung (Erklärung: Der Substanz- und Funktionszustand des Körpers)
Schlägerei
Streit von mindestens 3 Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.
conditio sine qua non
Ursache (im Sinne des Strafrechts) ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
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