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Sachenrecht Ex-Rep
Verfügung
ist jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes oder als bestehend gedachtes Recht einwirkt, neben der Übertragung also die Belastung, die Aufhebung und die Inhaltsänderung eines Rechts.
Sachenrecht Ex-Rep
Zur Herbeiführung einer Rechtsänderung bedarf es
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Wirkung Verpflichtungsgeschäft
anspruchs- und pflichtenbegründend + nur inter partes (zwischen den Parteien)
Sachenrecht Ex-Rep
durch das Verfügungsgeschäft wird ...
... auf ein bestehendes oder als bestehend gedachtes Recht unmittelbar eingewirkt
Sachenrecht Ex-Rep
die Wirksamkeit der Verfügung hängt ab von ...
... der Berechtigung des Verfügenden
("Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat")
Sachenrecht Ex-Rep
Abstraktionsprinzip
Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist allein von dessen Voraussetzungen abhängig.
Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts setzt nicht die Existenz eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts voraus.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind jeweils für sich auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Insbesondere hat die Unwirksamkeit des einen nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit des anderen zur Folge.
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Fehleridentität
Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft leiden an dem gleichem (oder einem anderen) Mangel und ist aus diesem Grund (nicht aufgrund der Unwirksamkeit des anderen) unwirksam.
Sachenrecht Ex-Rep
Bedingung im Rechtssinne
liegt nur vor, wenn der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts von einem künftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängt.
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Besitz
(vorbehaltlich des Erbenbesitzes iSd §857 und des mittelbaren Besitzes)
= tatsächliche Sachherrschaft §§854 I, 856 I
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Besitzdiener
gem. §855 derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt und dabei den Weisungen eines anderen unterliegt.
Besitzer ist der Besitzherr - ihm wird die Sachherrschaft durch den Besitzdiener vermittelt.
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Besitzmittler
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