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Art. 134 (1) UAbs. 3 UZK
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Jetzt loslegenVerfahrensablauf für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Vorgaben:
Übermittlung der Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten (ATLAS Teilnehmer) nach der Gestellung der Ware
Schritt für Schritt:
1. Entgegennahme:
Bei der Übermittlung der Anmeldung durch den Teilnehmer hat ATLAS bereits geprüft, ob alle notwendigen Angaben und die elektronische Unterschrift (BIN) vorhanden sind. Der Abfertigungsbeamte ruft die Zollanmeldung durch die Eingabe der ihm durch den Wirtschaftsbeteiligten mitgeteilten Registriernummer auf.
2. Formell Prüfen
Die Zollstelle prüft die Anmeldung formell darauf, ob die Zollanmeldung den Bestimmungen des Art. 172 UZK entspricht, d.h. sie prüft:
Im Rahmen dieser Prüfung entscheidet die Zollstelle, ob ggf. Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung vorliegen. Dabei sind durch ATLAS angezeigte Risikohinweise zu berücksichtigen.
3. Annahme der Zollanmeldung
Annahme der Zollanmeldung gem. Art. 172 UZK.
Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ist maßgebend für alle Rechtsfolgen, die sich aus der Annahme der Zollanmeldung ergeben (Art. 172 (2) UZK). Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (ART. 77 (1) a) UZK) ist dieser Zeitpunkt der maßgebende Zeitpunkt für die Entstehung der Einfuhrzollschuld (Art. 77 (2) UZK) und der Einfuhrumsatzsteuerschuld (§21 (2) UStG).
4. Inhaltlich Prüfen:
Die angenommene Zollanmeldung kann inhaltlich geprüft werden, hierzu stehen folgende Formen der Überprüfung zur Verfügung:
5. Entscheidung ob und welchem Umfang Prüfung nach Art. 188 UZK
Ob und in welchem Umfang eine Prüfung nach Art. 188 UZK im Einzelfall durchgeführt wird, entscheidet der Abfertigungsleiter oder von ihm bestimmte und hierzu befugte Abfertigungsbeamte
Eine angeordnete Beschau ist sinnvoll und zweckgerecht auszuführen. Sachschäden sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
6. Vermerke fertigen:
Fertigen der Vermerke der Zollstelle gem. Art. 191 UZK.
Dabei ist im entsprechenden Feld in ATLAS festzuhalten, wie die angeordnete Beschau durchgeführt wurde.
7. Erstellung Einfuhrabgabenbescheid:
Die Erstellung des Einfuhrabgabenbescheides in ATLAS ist zu veranlassen. Dabei werden die Einfuhrabgaben durch ATLAS berechnet und der Bescheid wird elektronisch an den Anmelder oder seinen Zollvertreter übersandt.
8. Überlassen der Ware:
Wenn die Überprüfung der Anmeldung abgeschlossen ist oder die Anmeldung ohne Überprüfung angenommen wurde und keine VuB bestehen, sind die Waren durch Bestätigen der entsprechenden Schaltfläche in ATLAS dem Anmelder zu überlassen, Art. 194 UZK.
Bei Entstehen einer Zollschuld (also bei einfuhrabgabenpflichtigen Waren) kann gem. Art. 195 (1) UZK erst überlassen werden, wenn die entsprechenden Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder eine Sicherheit hierfür geleistet wurde.
9. Folgen der Überlassung:
Quelle: Zollrecht - Skript S. 55 - 57
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