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Staatsorga
Ordnungsvorschrift
Jeder Verfassungsverstoß beim Erlass führt zur Nichtigkeit des Gesetzes
Ausnahme: Verletzung von Ordnungsvorschriften (locker "sollte" statt "sind")
Staatsorga
Bundestreue und Homogenitätsprinzip
Bundestreue: bundesfreundliches Verhalten (Zusammenarbeit, Rücksicht)
Homogenitätsprinzip: Art. 28 I 1 GG
Leitidee von Einheit und Identität
-> verfassungsmäßige Ordnung in Ländern muss Grundsätzen des Bundes entsprechen
Staatsorga
Abstrakte Normenkontrolle
Art. 93 I Nr. 2 GG, §13 Nr.6 BVerfGG, §§76 ff. BVerfGG
1. Zuständigkeit
2. Antragsberechtigung
3. Antragsgegenstand
4. Antragsgrund
5. Form
Staatsorga
Prinzip des kooperativen Föderalismus
Länder im Bundesstaat sollen möglichst zusammenarbeiten
-> keine großen Unterschiede
Staatsorga
Vorbehalt/Vorrang des Gesetzes
Vorbehalt: "Kein Handeln ohne Gesetz" (Exekutive)
-> bei staatlichen Eingriffen in Grundrechte
Vorrang: "Kein Handeln gegen das Gesetz" (Exekutive)
-> vor rangniedrigen Rechtsnormen und Billigkeitsgedanken
Staatsorga
Vertikale/Horizontale Aufgabenverteilung
Horizontal: Gewaltenteilung mit Staatsorganen
Vertikal: rechtliche Kompetenzen auf Länder verteilt mit Staatsorganen -> Gewaltenteilung
Staatsorga
Unterschied: formelle/materielle Gesetze
formelle Gesetze: von Legislative erlassen
materielle Gesetze: von Exekutive erlassen
Staatsorga
Demokratieprinzip
Ununterbrochene Legitimationskette
Volkssouveränität (Art. 20 II S.1 GG)
Staatsorga
Zulässigkeit
Hier prüft das BVerfGG, ob der Antrag die Formalitäten erfüllt, d.h. ob er ,,ordentlich verfasst" wurde
Staatsorga
repressive und präventive Normen
repressiv: jede missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Verhalten (Schuldprinzip)
präventiv: bevor eine vermeintliche Straftat begangen wurde, um eine zukünftige Gefahr abzuwenden (vorbeugend)
-> bei präventiven Normen wird Art. 20 III GG geprüft
Staatsorga
Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form
Staatsorga
ausschließende Bundeskompetenz
Art. 71, 73 GG
-> nur der Bund ist berechtigt, einige Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln (Gesetzgebung)
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