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BGB AT (meine Ergänzung)
Def. Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
BGB AT (meine Ergänzung)
Rechtsfähigkeit noch nicht Geborener
1. nasciturus
- ausdrücklich geschützt in §§ 844 II 2, 1923 II BGB
- erfasst von § 823 I BGB (dem anderen)
- möglich: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten nasciturus
--> Bsp.: Anspruch gegen Arzt, der bei Behandlung der Mutter Pflichtverletzung begeht
2. nondum conceptus
- ausdrücklich geschützt in § 2101 BGB
- wird auch von § 823 I BGB erfasst
- auch möglich: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten nondum conceptus
--> Bsp.: Anspruch gegen Arzt, der bei Sterilisierung des Vaters Pflichtverletzung begangen hat
(P): Kind als Schaden?
- BVerfG: (-), Art. 1 I GG
- aber: Mehrkosten wegen Behinderung = Schaden
BGB AT (meine Ergänzung)
Normen für Rechtsfähigkeit von juristischen Personen und Personengesellschaften
juristische Personen
1. Verein: §§ 21, 22 BGB
2. AG: § 1 AktG
3. GmbH: § 13 I GmbHG
Personengesellschaften
1. OHG: § 124 I HGB
2. KG: §§ 161 II, 124 I HGB
3. GmbH & Co. KG: §§ 161 II, 124 I HGB
4. GbR (Außengesellschaft): BGH seit 2001, § 11 II InsO, § 191 II UmwG
BGB AT (meine Ergänzung)
Normen für Kaufmannseigenschaft von juristischen Personen und Personengesellschaften
juristische Personen
1. Verein: kein Kaufmann
2. AG: § 3 I AktG i.V.m. § 6 II HGB
3. GmbH: § 13 III GmbHG i.V.m. § 6 II HGB
Personengesellschaften
1. OHG: § 6 I HGB
2. KG: § 6 I HGB
3. GmbH & Co. KG: § 6 I HGB
4. GbR: kein Kaufmann
BGB AT (meine Ergänzung)
Normen für Vertretung von juristischen Personen und Personengesellschaften
juristische Personen
1. Verein: Vorstand, § 26 BGB
2. AG: Vorstand, § 78 AktG
3. GmbH: Geschäftsführer, § 35 GmbHG
Personengesellschaften
1. OHG: Gesellschafter, § 125 I HGB
2. KG: Komplementäre, §§ 161 II, 125 I, 170 HGB
3. GmbH & Co. KG: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, §§ 161 II, 125 I, 170 HGB, § 35 GmbHG
4. GbR: Gesellschafter, §§ 709, 714 BGB
BGB AT (meine Ergänzung)
Def. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene, wirksame Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB
BGB AT (meine Ergänzung)
Def. Angebot
empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass er alle essentialia negotii enthält und das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis der anderen Partei abhängt
BGB AT (meine Ergänzung)
offerta ad incertas personas
- konkludentes Angebot an unbestimmten Personenkreis
- Vertragspartner soll nicht ausgesucht werden
- individueller Antrag nicht möglich
- Bsp.: Warenautomaten, Selbstbedienungstankstellen, Straßenbahn
- bei Straßenbahn Besonderheit: konkludente Annahme durch Einsteigen
--> nicht erforderlich: Rückgriff auf Lehre vom faktischen Vertrag
--> Kritik: widerspricht §§ 145 ff. BGB und insb. hebelt sie Minderjährigenschutz aus
BGB AT (meine Ergänzung)
Def. Annahme
empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsgegner dem Antragenden gegenüber sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt, indem er hierzu "ja" sagt
- alternativ: uneingeschränkte Bejahung des Angebots
BGB AT (meine Ergänzung)
falsa demonstratia non nocet
Falschbezeichnungen durch Parteien schaden Konsens nicht, wenn:
1. Parteien übereinstimmend etwas anderes meinen
2. eine Partei etwas anderes meint, was die andere Partei erkennt und hinnimmt
BGB AT (meine Ergänzung)
Def. Willenserklärung
jede private Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist
BGB AT (meine Ergänzung)
Problemfälle Rechtsbindungswille
kein Rechtsbindungswille
1. invitatio ad offerendum (Homepage, Schaufenster, Zeitungsannoncen)
2. Scheingeschäft, § 117 BGB
3. Ingebrauchnahme/Verzehr unbestellter Waren, § 241a BGB
4. Gefälligkeitsverhältnis des Alltags
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