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Verwaltungsprozessrecht
(T) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.d. Eilverfahren
= der Rechtsweg des Eilverfahrens richtet sich nach dem Rechtsweg in der Hauptsache. Der Verwaltungsrechtsweg ist mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 I 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn die streitendscheidenden Normen dem öffentlichen Recht entspringen. Dies sind hier solche der ..., insbesondere .... Diese berechtigen und verpflichten die ... als Träger hoheitlicher Gewalt einseitig in ihrer Funktion als solche und sind damit nach der modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlicher Natur.
Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art.
Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache nach § 40 I 1 VwGO und damit auch der des Eilverfahrens ist eröffnet.
Verwaltungsprozessrecht
(T) Statthafte Antragsart i.R.d. Eilverfahrens
= das Rechtsschutzbegehren der ... ist auf ein Vorgehen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet, §§ 122 I, 88 VwGO.
In Betracht kommt dafür der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO und der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80, 80a VwGO. Das Verhältnis der beiden Eilverfahren zueinander bestimmt § 123 V VwGO. Danach ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO nur statthaft, wenn kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt. Das Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO ist dann statthaft, wenn der einstweilige Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen noch nicht erledigten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, d.h. in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO statthaft wäre, deren aufschiebende Wirkung entfällt.
Verwaltungsprozessrecht
(P) Rechtsschutzbedürfnis i.R.d. Eilverfahrens
1. Hauptsachenklage nicht offensichtlich unzulässig
= das Rechtsschutzbedürfnis würde zunächst fehlen, wenn die Hauptsachenklage offensichtlich unzulässig, d.h. insbesondere verfristet wäre. Denn die Klage in der Hauptsache kann nie weiter gehen als das Eilverfahren
2. Vorherige Klageerhebung in der Hauptsache
= die vorherige Klageerhebung in der Hauptsache ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 80 V 2 VwGO für die Zulässigkeit des Eilantrags nicht erforderlich
=> Ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag Klage in der Hauptsache erhoben worden sein muss, kann offenbleiben, da hier gleichzeitig mit dem Eilantrag Klage erhoben wurde
3. Vorherige Erhebung eines Widerspruchs
= dahinstehen kann auch, ob das Rechtsschutzbedürfnis die vorherige Erhebung eines Widerspruchs nach § 68 VwGO voraussetzt, da der Widerspruch nach § 68 I 2 VwGO i.V.m. Art. 15 II AGVwGO in Bayern unstatthaft ist
4. Vorheriger Antrag nach § 80 VI VwGO
= eine vorherige Antragsstellung bei der Behörde auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 VI VwGO nur in Fällen des § 80 II Nr. 1 VwGO erforderlich
Verwaltungsprozessrecht
(T) Obersatz Begründetheit i.R.d. Eilverfahrens
Antrag nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO:
= der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und eine summarische Prüfung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt
Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO:
= der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO formell rechtswidrig ist oder eine summarische Prüfung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt
Verwaltungsprozessrecht
(P) Anhörung i.R.d. § 80 II Nr. 4 VwGO
Ausgangspunkt:
= die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt nach h.M. eine Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt dar (sog. Annex) und trifft damit selbst keine eigene Regelung i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG, sodass Art. 28 BayVwVfG nicht unmittelbar anwendbar ist
(P) analoge Anwendung
e.A.: Art. 28 BayVwVfG analog (+)
=> da auch die Sofortvollzugsanordnung belastenden Charakter hat und damit vergleichbar einem belastenden VA wirkt
a.A.: Art. 28 BayVwVfG analog (-)
Beachte: Streit kann dahinstehen, wenn Anhörung nach Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich bzw. Anhörung durch Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann (unstreitig möglich, da Gericht eigene Ermessensentscheidung trifft)
Verwaltungsprozessrecht
(T) Obersatz Interessenabwägung i.R.d. § 80 V VwGO
= das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers müsste das Vollzugsinteresse des Antragsgegners im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegen. Ein Indiz für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, denn am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen
Verwaltungsprozessrecht
(P) Vorverfahren i.R.d. FFK
= strittig ist, ob ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO auch bei Erledigung eines VA
vor Klageerhebung durchgeführt werden muss
=> letztlich hat sich dieser Meinungsstreit für Bayern erledigt
Denn: da nach Art. 15 AGVwGO nicht einmal vor Erhebung der AK ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss, kann dies erst recht nicht bei der FFK als umgestellter AK gefordert werden
Verwaltungsprozessrecht
(P) Begründung nach § 80 III 1 VwGO
= an die Begründungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen, da die besondere Begründungspflicht als Warnfunktion für die Behörde dienen und den besonderen Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung unterstreichen soll:
=> Behörde muss darlegen warum gerade im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse besteht
(P) Heilung nach Art. 45 I Nr. 2 BayVwVfG
(-) nach h.M., da eine nachgeschobene Begründung nicht der Warnfunktion gerecht werden würde (nur durch vorherige Begründung werden Behörde Folgen ihres Handelns deutlich)
(P) Rechtsfolge fehlerhafter Begründung
h.M.: nur Aufhebung sofortiger Vollziehungsanordnung, sodass Behörde nicht gehindert ist, Vollziehung erneut, mit nunmehr ordnungsgemäßer Begründung, anzuordnen
a.A.: zwar muss aufschiebende Wirkung auch in diesem Fall durch Gericht wiederhergestellt werden, die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses ist dann aber auf Verbot einer Vollziehung ohne ordnungsgemäße Begründung beschränkt
Folge:
= Behörde ist nach beiden Ansichten nicht gehindert, Vollziehung erneut anzuordnen, sodass es entscheidend auf Interessenabwägung ankommt
Verwaltungsprozessrecht
(P) Folgen der formellen Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung i.S.d. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
= nach h.M. wird nur die Vollziehungsanordnung aufgehoben, sodass die Behörde nicht gehindert ist, die Vollziehung erneut - nunmehr formell rechtmäßig - anzuordnen
=> es kommt damit entscheidend auf die Erfolgsaussichten des Eilantrags im Übrigen an
Verwaltungsprozessrecht
(P) Justuiziabilität kirchlichen Handelns
(P) Eröffnung eines Rechtswegs
= ein Weg zu den staatlichen Gerichten ist überhaupt nur dann eröffnet, wenn dem nicht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III 1 WRV entgegensteht, wonach rein innerkirchliche Streitigkeiten der Kontrolle der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind
=> die Justizgewährungspflicht des Staates gebietet sonst eine Unterwerfung der Kirche unter die staatlichen Gerichtsbarkeit
(P) Verwaltungsrechtsweg
= umstritten, inwieweit ein Handeln der Kirche die Ausübung von Hoheitsgewalt darstellt, da Spannungsverhältnis zwischen:
= wonach von Einer Trennung von Kirche und Staat auszugehen ist
und
= wonach die Kirche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
e.A.: Hoheitsgewalt der Kirche angesehen von rein internen Angelegenheiten auf die Fälle beschränkt, in denen die Kirche ausdrücklich beliehen sei
h.M.: Kirche ist Hoheitsträger kraft Struktur, nicht kraft Beleihung
=> Kirche kann damit auch in Bereichen hoheitlich tätig werden, in denen sie nicht ausdrücklich beliehen ist
Aber: nicht jedes kirchliche Handeln ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, vielmehr kann die Kirche wie jeder andere Hoheitsträger auch privatrechtlich tätig werden
= ausschlaggebend insoweit, ob die öffentliche Sache i.R. ihrer öffentlichen Zwecksetzung genutzt wird, oder ob es sich um die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen außerhalb des Widmungszwecks handelt
z.B.: beim Glockengeläut zwischen sakralem und nichtsakralem (etwa Zeitschlagen) Geläut zu unterscheiden
Verwaltungsprozessrecht
(P) öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 I 1 VwGO
=> Prüfungsschritte:
1. Bestimmung des Streitgegenstandes
= setzt sich aus Antrag des Klägers und dem dazugehörigen Lebenssachverhalt zusammen
2. Festlegung der streitentscheidenden Norm
=> Zuordnungsprobleme ergeben sich immer dann, wenn als streitentscheidende Normen sowohl solche des Privatrecht als auch solche des öffentlichen Rechts in Frage kommen:
3. Qualifikation dieser Norm als öffentlich-rechtlich
Verwaltungsprozessrecht
(P) Ablauf der Frist des § 47 II 1 VwGO <=> Inzidentprüfung
= bei § 47 II 1 VwGO handelt es sich um eine Spezialnorm zur Erhebung eines Normenkontrollantrags, die aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht auf die Fälle der Inzidentprüfung erweiterungsfähig ist
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