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Schuldrecht BT
(P) Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB <=> Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB
= alles was Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB ist, ist auch Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB, nicht aber umgekehrt
Grund: Wortlaut des § 119 II BGB "verkehrswesentliche Eigenschaft"
=> strengere Anforderungen, da Primäranspruch zerstört wird und kein Recht zur zweiten Andienung mehr besteht
BGH und h.L.:
= tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zur Umwelt nur dann verkehrswesentliche Eigenschaften i.S.d. § 119 II BGB, soweit sie in der Sache selbst ihren Grund haben, dh von ihr ausgehen und ihr unmittelbar anhaften
Schuldrecht BT
(P) Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB
maßgeblicher Zeitpunkt:
= Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Käufer, dh danach entstehende Rechte Dritter fallen nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Verkäufers
Beachte: Unterscheidung zum Sachmangel
= Sachmangel nur (+), wenn Mangel an die Beschaffenheit der Sache anknüpft
Hilfsweise Frage: Kann Sachmangel ohne Veränderung der Sache beseitigt werden oder nicht?
Schuldrecht BT
(P) Eigentum eines Dritten als Rechtsmangel i.S.d. § 435 I BGB
= Verkäufer verkauft und übereignet die Sache als Nichtberechtigter, der Käufer erwirbt aber nicht gutgläubig Eigentum (z.B. wegen § 935 BGB)
Verneint man Rechtsmangel:
= Verkäufer hat seine Verschaffungspflicht aus § 433 I 1 BGB nicht erfüllt
=> regelmäßig SE-Anspruch nach § 311a II 1 BGB wegen anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit
Folge:
=> SE statt der Leistung ensteht nach h.L. zusammen mit Primäranspruch (Vertragsschluss), da SE-Anspruch "an die Stelle der Erfüllung tritt" und somit in puncto Verjährung auch dessen Schicksal teilen muss
Bejaht man Rechtsmangel:
= Verkäufer hat seine Pflicht aus § 433 I 2 BGB nicht erfüllt
=> regelmäßig SE-Anspruch nach §§ 437 Nr. 3, 435 S. 1, 311a II 1 BGB, da Dritte wohl nicht zur Genehmigung nach § 185 II 1 BGB bereit ist und Nacherfüllung insoweit unmöglich ist
Folge: Verjährung i.d.R. erst nach 30 Jahren (§ 438 I Nr. 1a BGB)
e.A.: Rechtsmangel (-)
= Gesetz trennt ausdrücklich Pflicht des Verkäufers zur Eigentumsverschaffung von Pflicht zur sach- und rechtsmängelfreien Leistung
=> verschafft Verkäufer kein Eigentum, wird Pflicht aus § 433 I 1 BGB nicht erfüllt
a.A.: Rechtsmangel (+)
=> gerade diese Gerechtigkeitslücke wollte § 438 I Nr. 1a BGB mit Gleichlauf der Verjährung nach § 197 I Nr. 1 BGB verhindern
Schuldrecht BT
(P) Nachlieferung bei der Stückschuld
e.A.: Nachlieferung von vornherein unmöglich (§ 275 I BGB)
=> Ersatzlieferung ist aber auf die Lieferung einer anderen als der zunächst gelieferten, mangelhaften Sache gerichtet
=> bei einen anderen, vergleichbaren Gegenstand, handele es sich dogmatisch um ein „aliud“, die Lieferung eines „aliud“ zum Zwecke der Nacherfüllung wäre aber nach § 434 III BGB wieder ein mangelhafte Leistung, so dass keine ordnungsgemäße Nacherfüllung möglich ist
Kritik:
= ursprüngliche Erfüllungsanspruch mit Nacherfüllungsanspruch nicht zwingend deckungsgleich
=> nur modifizierter Erfüllungsanspruch, da insb. unterschiedliche Verjährung und ursprüngliche Erfüllungsanspruch nur auf Übergabe und Übereignung, nicht auf Nachbesserung gerichtet ist
h.M.: Nachlieferung auch bei Stückschuld denkbar
(P) beim Kauf gebrauchter Sachen
e.A.: Nachlieferung nur bei vertretbaren Sachen i.S.d. § 91 BGB (objektiver Ansatz)
= wenn sich Sache von anderen nicht durch konkrete Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist
a.A.: Nachlieferung nur bei Ersetzbarkeit der Sache (subjektiver Ansatz)
=> entspr. Art. 3 der Verbrauchsgüterkauf-RL (Wortlaut: "Ersatzlieferung")
= ob Sache durch gleichartige/-wertige Sache ersetzt werden kann, bestimmt sich nach dem Pflichtinhalt, welcher sich aufgrund der Privatautonomie durch Auslegung des zu ermittelnden Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss ergibt
sonst:
= hypothetischer Parteiwille, der aus objektivem Interesse folgt
(-) i.d.R., wenn privater Verkäufer oder Kaufvertrag Restposten zum Gegenstand hat
Beachte: grds. Zurückhaltung bei Annahme hypothetischen Parteiwillens
Fall 11 und 20 Schuldrecht AT
Schuldrecht BT
(P) Leistungsort bei der Nacherfüllung
Ausgangspunkt: § 269 I BGB
= Nacherfüllung hat vorbehaltlich einer anderweitiger Bestimmung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hatte (Zweifelsregelung)
Vertragliche Vereinbarung als anderweitige Bestimmung:
= wenn vertragliche Vereinbarung über Nacherfüllungsort
Beachte: Vereinbarung des ursprünglichen Erfüllungsorts nicht zwangsläufig mit Nacherfüllungsort gleichzusetzen
=> zwar Fortsetzung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs, dies allerdings in puncto Inhalt, Verjährung und Beweislast in modifizierter Form
Gesetzliche Regelung als anderweitige Bestimmung:
=> wenn schon aus freiwilliger Übernahme der Kosten nach § 269 III BGB keine Festlegung eines bestimmten Leistungortes folgt, dann erst recht nicht aus gesetzlicher Verpflichtung zur Kostentragung
=> mit Formulierung "Lieferung" wollte Gesetzgeber keine Regelung zum Nacherfüllungsort treffen, vielmehr handelt es sich um Synonym für Eigentumsverschaffung, dh "Übereignung"
Abweichender Leistungsort durch Einzelfallumstände bzw. Natur des SV:
(+) bei Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 I BGB aufgrund Art. 3 III 3 VGK-RL
=> insoweit richtlinienkonforme Auslegung des § 269 I BGB
Art. 3 III 3 VGK-RL:
= Nacherfüllung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen (dh gewisses Maß an Unannehmlichkeiten ist Verbraucher zumutbar)
(+) z.B. u.U. wenn Verbraucher Sache zur Vornahme der Nacherfüllung zum Verkäufer bringen oder an diesen Versenden muss, da wegen § 439 II BGB zwar keine Transportkosten, aber in gewissem Umfang Zeit und Mühe
Beispiel:
(-) bei Geschäften des täglichen Lebens
(+) bei Nacherfüllung hinsichtlich Gegenständen, die bei Käufer an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut hat
(+) wenn Rücktransport aus anderen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu bewerkstelligen wäre
Schuldrecht BT
(P) Wahlrecht des Käufers im Fall des § 439 BGB
= nach h.M. keine Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB) sondern Fall elektiver Konkurrenz, dh der Käufer ist nicht an die zunächst gewählte Art der Nacherfüllung § 263 II BGB gebunden
Grund: Rechtsfolge des § 263 II BGB passt nicht, da Wahl der Nacherfüllungsart nicht zum Entfallen des Nacherfüllungsanspruchs insgesamt führt
=> verweigert Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung, steht Käufer nämlich nach § 439 IV 3 HS 1 BGB noch andere Art der Nacherfüllung zu
Aber: Erlöschen des Wahlrechts nach § 242 BGB möglich
= Käufer ist insb. an Verbot widersprüchlichen und Rechtsmissbrauchs gebunden
(+), wenn Verkäufer bereits mit gewählter Art der Nacherfüllung begonnen hat (im Zweifel sogar bereits dann, wenn Käufer Verkäufer ohne Frist mit veränderter Wahl konfrontiert)
Schuldrecht BT
(P) Anspruch auf Kostenersatz nach § 439 II BGB
Beachte: ungeschriebenes TBM
= Kosten müssen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nacherfüllung angefallen sein, die nicht vom Verkäufer selbst i.R. seiner Nacherfüllungspflicht hätten durchgeführt werden müssen, dh Kosten müssen bei Durchführung der Nacherfüllung durch den Verkäufer entstehen
=> sonst bestünde für Käufer Recht zur Selbstvornahme, da § 439 II BGB verschuldensunabhängig und ohne vorherige Fristsetzung
Ausnahme nach BGH:
=> erforderlich insoweit bei mehreren vergeblichen eigenen Versuchen
Schuldrecht BT
(P) Selbstvornahme der Nacherfüllung durch Käufer
I. Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB
=> vor Selbstvornahme lag noch keine Unmöglichkeit vor (was Selbstvornahme gerade zeigt)
= (-), wenn keine Fristsetzung erfolgte und Frist auch nicht entbehrlich war
II. Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
= (-), da Verkäufer die Unmöglichkeit der Nacherfüllung infolge Zweckerreichung nicht nach § 280 I 2 BGB zu vertreten hat
Beachte:
=> beim bloßen Deckungskauf liegt jedenfalls solange keine Unmöglichkeit vor, wie der Käufer das Ersatzteil nicht eingebaut hat
III. Anspruch aus § 439 II BGB
= (-), da zwar eigene Anspruchsgrundlage, es sich aber um Kosten handeln muss, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung angefallen sind, die nicht vom Verkäufer selbst i.R. seiner Nacherfüllungspflicht hätten durchgeführt werden müssen
=> da Vorschrift im Kontext zu § 439 I BGB steht, der Verkäufer Recht zur zweiten Andienung gibt
IV. Anspruch aus §§ 670, 683 S. 1, 667 BGB bzw. §§ 684 S. 1, 818 II BGB
= (-), da jedenfalls nicht neben Mängelrecht anwendbar, weil die GoA tatbestandlich weder eine Fristsetzung noch ein Vertretenmüssen voraussetzen und somit der insoweit bezweckte Schutz des Verkäufers unterlaufen würde
=> würde zudem zu Unklarheiten und Schmierigkeiten führen, da Verkäufer nach Selbstvornahme keine zuverlässige Nachprüfung des Umfangs und der Schwere des Mangels sowie der Angemessenheit der behaupteten Beseitigungskosten mehr möglich ist
Überdies: i.d.R. kein FGW
=> Käufer kennt als Laie Vorrang der Nacherfüllung i.d.R. nicht, sodass er ohne FGW handelt
V. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB
= (-), da Bereicherungsansprüche neben Mängelrechten aus gleichen Gründen wie bei der GoA nicht anwendbar sind
a.A.: Bereicherungsansprüche neben Mängelrechten (+), aber Korrektur auf Rechtsfolgenseite durch Institut aufgedrängter Bereicherung
Kritik:
=> selbst bei subjektiver Berechnung liefe dies auf objektiven Wert der ersparten Nacherfüllungskosten hinaus, da sich subjektive Wert von Geld nicht von dessen objektiven Wert unterscheidet
VI. Anspruch analog § 637 I BGB
= (-), da keine Regelungslücke, wenn Kosten grds. unter VSS des SE statt der Leistung ersatzfähig
=> mit analoger Anwendung würde Erfordernis des Vertretenmüssens umgangen
Überdies: keine Fristsetzung i.S.d. § 637 I BGB
VII. Anspruch aus § 823 I BGB
=> Eigentumsverletzung bei weiterfressendem Mangel grds. (+)
= (-) aber, da Konflikt mit Erfordernis der Fristsetzung und jedenfalls kein Verschulden
(P) Anrechnung nach § 326 II 2 BGB (analog) i.V.m. §§ 346 I, 326 IV BGB
= aufgrund der Unmöglichkeit durch Zweckerreichung könnte Käufer, sofern er bereits vollständigen Kaufpreis/Teilbetrag geleistet hat, bei Anwendung des § 326 II 2 BGB die anteilige Erstattung nach §§ 346 I, 326 IV BGB verlangen (Gestaltungserklärung bedarf es insoweit nicht)
=> nach § 439 II BGB hat Verkäufer Kosten einer von ihm durchgeführten Nacherfüllung zu tragen, sodass er sich durch die Selbstvornahme insoweit Aufwendungen erspart hat
h.M.: Anwendbarkeit § 326 II 2 BGB (analog) (-)
=> fehlt schon an planwidriger Regelungslücke
=> Verkäufer würde zwar insoweit kein Nachteil entstehen, als er für Kosten der Nacherfüllung auch dann aufkommen müsste, aber Nacherfüllungsrecht soll Verkäufer auch Möglichkeit geben, zu überprüfen:
=> durch Entbehrlichkeit Fristsetzung in besonderen Fällen wird Interesse des Käufers ausreichend Rechnung getragen
Beachte: beruht die vom Käufer zu vertretene Unmöglichkeit der Nacherfüllung auf anderen Umständen als einer Selbstvornahme, ist § 326 II 2 BGB anwendbar
Schuldrecht BT
(P) Erstattung der Ein- und Ausbaukosten nach § 439 III BGB
Allgemeines:
=> vom Vertretenmüssen unabhängiger Aufwendungsersatzanspruch, der für alle Kaufverträge gilt (nicht nur VGK)
Voraussetzungen:
= Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, dh geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste
Beachte:
=> ist Einbau durch Käufer selbst nicht sach- oder fachgerecht erfolgt, kann dies analog § 254 BGB berücksichtigt werden
Beachte auch: beim VGK § 475 IV BGB
= Nacherfüllung darf auch bei absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht generell verweigert werden, sondern es ist ein angemessener Aufwendungsersatz zu leisten
=> gilt nach e.A. auch für alle übrigen Fälle der absoluten Unverhältnismäßigkeit (wenn es nicht um Ein- und Ausbau geht)
Schuldrecht BT
(P) relative <=> absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung
relative Unverhältnismäßigkeit:
= wenn die Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung (deutlich) höher sind als die der anderen Variante ("interner Kostenvergleich durchzuführen)
Grenze: nach überwiegender Meinung bei ca. 10 %, wenn Vertretenmüssen vorliegt bei ca. 20 %
BGH: keine starre Prozentgrenze, sondern umfassende Interessenabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 IV BGB genannten Kriterien
absolute Unverhältnismäßigkeit:
=> wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich oder hinsichtlich der einen relative Unverhältnismäßigkeit vorliegt
= insb. wenn die Kosten der einzig möglichen Nacherfüllungsalternative und der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand außer Verhältnis stehen, §439 IV 2 BGB
e.A.:
= weiteres Korrektiv, wenn Mangelunwert nicht den den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand erreicht, dh mangelhafte Sache noch Restwert hat
=> dann Bedeutung des Mangels durch Vergleich Mangelunwert mit Nacherfüllungskosten
Grenze: bei 200 % des Mangelunwerts (dreifacher Betrag des Minderwerts)
h.M.:
=> § 434 IV BGB als Ausprägung des in § 275 II 2 BGB formulierten allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu betrachten
BGH:
= keine starre Prozentgrenze, sondern umfassende Interessenabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 IV BGB genannten Kriterien
Aber: Einzelfallentscheidung zum Grundstückskauf:
(P) maßgeblicher Zeitpunkt
= nach BGH ist auf Zugang des Nacherfüllungsverlangens bzw. den Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist abzustellen
(-) Zeitpunkt des Gefahrübergangs
=> da es zu dieser Zeit noch nicht um Nacherfüllung geht und Verkäufer insoweit keine Veranlassung hat, VSS der Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu prüfen
(-) Zeitpunkt letzter mündlicher Verhandlung
=> da Verkäufer kein berechtigtes Interesse daran hat, spätere Kostensteigerungen in Bewertung einfließen zu lassen, weil seine Verzögerung der Nacherfüllung andernfalls "belohnt" würde
Schuldrecht BT
(P) Besonderheiten beim Kauf eines Kfz
(P) Sachmangel beim Neuwagen
= wird ein Wagen als Neuwagen verkauft, ist dieses nach BGH nur dann "fabrikneu" und damit frei von Sachmängeln:
Beachte: wird Kfz als "Jahreswagen" verkauft, entspricht es regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als 12 Monate liegen
(P) Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Neuwagen
= nach BGH Nachlieferung auch dann (+), wenn Nachfolgemodell technischer in verschiedener Hinsicht Änderungen aufweist (z.B bessere Motorisierung)
=> Anspruch richtet sich dann auf mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache
Grund: Inhalt und Reichweite der Beschaffungspflicht des V ist durch interessengerechte Auslegung der Parteiwillen zu ermitteln
Schuldrecht BT
(P) Sachmangel i.S.d. § 434 BGB
Sachmangel i.S.d. § 434 I 1 BGB:
=> vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung (+), wenn Parteien Beschaffenheit durch übereinstimmende WE zum Vertragsbestandteil machen (objektiver Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB)
Beachte: konkludente Beschaffenheitsvereinbarung absolute Ausnahme, da sonst übrigen Mängelbegriffe weitestgehend leer laufen würden
Beachte auch: § 434 I 3 BGB bezieht sich auf § 434 I Nr. 2 BGB und ist daher ggü. Beschaffenheitsvereinbarung subsidiär (Prospektangaben o.Ä.)
Def. Beschaffenheit:
= zur Beschaffenheit einer Sache gehören nicht nur deren körperliche Merkmale, sondern auch ihre tatsächlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Beziehungen zu ihrer Umwelt, sofern sie die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen (z.B. Zulassung oder Fabrikneuheit eines Pkw)
(P) sog. mittelbare Beziehungen zur Umwelt
= haften der Sache nicht unmittelbar an, dh haben ihre Ursache nicht in der Kaufsache selbst, sondern folgen aus rechtsgeschäftlicher Beziehung zur Sache
BGH: (+), wegen weitem Beschaffenheitsbegriff
=> Belege im Gesetz: § 434 I 3 und II 1 BGB
(m.M. wegen Ausdehnung des Sachmangelbegriffs durch modernisiertes Schuldrecht abzulehnen)
ACHTUNG:
= anders im Miet- und Pachtrecht, wo Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit konkreter Beschaffenheit, Zustand oder Lage im Zusammenhang stehen muss
Sachmangel i.S.d. § 434 I 2 Nr. 1 BGB:
= Fälle subjektiver Beschaffenheitsanforderungen, die nicht die Wirkung vertraglicher Verbindlichkeit erreichen, jedoch für den Verkäufer erkennbar bestanden und damit von ihm berücksichtigt werden mussten (Willensübereinstimmung)
BGH:
= darf sich nicht um Eigenschaft handeln, die als Beschaffenheit hätte vereinbart werden können, da sonst Ausnahme konkludenter Beschaffenheitsvereinbarung unterlaufen würde
=> nur bestimmte Nutzungsart/Verwendungszweck, nicht Beschaffenheit
Beachte auch: in Abgrenzung zu Nr. 2 muss es sich um eine außergewöhnliche Nutzungsart handeln, da Nr. 2 sonst leer liefe
Sachmangel i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB:
= Eignung der Kaufsache für eine gewöhnliche Verwendung, die sich am Maßstab der Üblichkeit und der daraus resultierenden berechtigten Erwartungen des Käufers orientiert
Sachmangel i.S.d. § 434 I 3 BGB:
Def. "öffentlich":
= an unbestimmten Adressatenkreis gerichtet und für diesen wahrnehmbar
Def. "Gehilfe":
= wer mit Wissen und Wollen des Herstellers für diesen öffentliche Äußerungen vornimmt
Beachte hinsichtlich Ausschluss-TB:
=> nicht ausreichend, dass tatsächlich keine Beeinflussung (fehlende Kausalität)
Sachmangel i.S.d. § 434 II BGB:
Beachte: bei fehlerhafter Montageanleitung
= nach überzeugender richtlinienkonformer Auslegung kommt es beim Weiterverkauf darauf an, dass dem Letztkäufer der ordnungsgemäße Aufbau gelingt, dh Mangel auch dann (+), wenn Erstkäufer Aufbau gelingt, Zweitkäufer aber nicht
=> ratio legis ist Schutz des Käufers
(P) fehlerfreie Aufbau gelingt nach Klageerhebung
e.A.: fehlerfreie Montage hat hinsichtlich Sachmangel ex tunc-Wirkung
Folge: Prozess von Beginn an als erfolglos anzusehen, dh nur Möglichkeit, aus Kostengründen auf Anspruch zu verzichten (§ 306 ZPO) oder Klage zurückzunehmen (§ 269 ZPO)
a.A.: fehlerfreie Montage hat hinsichtlich Sachmangel ex nunc-Wirkung, Anspruch steht aber Einrede des § 242 BGB entgegen
Folge: einseitige Erledigterklärung möglich
=> überzeugend, da es nicht zu Lasten des Käufers gehen kann, dass ihm trotz fehlerhafter Anleitung Montage doch noch gelingt
Sachmangel i.S.d. § 434 III BGB:
= Voraussetzung ist immer, dass der Verkäufer das aliud nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) in Erfüllung der betreffenden Verbindlichkeit liefert, ansonsten liegt kein Fall des § 434 III BGB vor, sondern eine irrtümliche Falschlieferung (insoweit Abgrenzung zu § 241a I BGB)
(-) bei Zuweniglieferung auch, wenn Verkäufer erkennbar Teilleistung erbringt
(P) Lieferung eines wertvolleren aliuds
=> drei Fälle zu unterscheiden:
=> Eigenschaftsirrtum bei Übereignung, der zur Anfechtung nach § 119 II BGB berechtigt, sodass dann jedenfalls Anspruch aus § 985 BGB
=> kein Irrtum bei Übereignung, aber Kaufvertrag nach § 119 II BGB anfechtbar, sodass Anspruch aus § 812 BGB
=> weder Irrtum beim Kaufvertrag noch bei Übereignung
h.L.: Anspruch aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB auf Herausgabe Wertdifferenz
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