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Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) wichtigste Anwendungsfälle des § 392 II HGB
Im Zusammenhang mit § 816 II BGB:
= Abtretung ist nach § 392 II HGB ggü. dem Kommittenten relativ unwirksam, sodass dieser bei Zahlung an den Zessionar einen Herausgabeanspruch nach § 816 II BGB hat, wenn:
Beachte: Abtretungsanzeige des Kommissionärs ausreichend, da Fiktion des § 392 II HGB nur im Verhältnis zu den Gläubigern gilt
Probleme des § 816 I 1 BGB:
= Veräußerung der nicht dem Kommittenten gehörenden Sache ist i.d.R. nach §§ 929, 932 ff. BGB wirksam, problematisch ist nur, wer Verfügender i.S.d. § 816 I 1 BGB ist:
h.L.: Kommissionär aufgrund formeller Betrachtungsweise
=> daneben können Ansprüche gegen den Kommittenten nach § 822 BGB bestehen
a.A.: Kommittent aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise
Grund: ansonsten müsste Kommissionär den Kaufpreisanspruch nach § 816 I 1 BGB an den Berechtigten abtreten werden, was Kommissionär nach § 392 II BGB aber nicht leisten kann
=> Anspruch, der rechtstechnisch nicht erfüllt werden kann, erscheint nicht sinnvoll
Probleme bei Aufrechnungslage und ZBR:
=> könnte zu Lasten des Dritten, mit dem Kommissionär das Ausführungsgeschäft abschließt, an der "Gegenseitigkeit" der Forderung fehlen
(-) nach allgemeiner Meinung, wenn Schuld und Gegenforderung gerade aus Ausführungsgeschäft stammen
h.M.: (-) auch, wenn Schuld und Gegenforderung nicht aus Ausführungsgeschäft stammen
= § 392 II HGB ist im Interesse der Sicherheit des Dritten eng auszulegen und meint nur "die anderen Gläubiger", also nicht denjenigen Gläubiger des Kommissionärs, der zugleich dessen Schuldner ist
=> hierfür spricht auch Offenkundigkeitsprinzip , wonach Dritte Klarheit über die sich aus Vertrag ergebenden Rechte haben muss
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Wechsel des Unternehmensträgers nach § 25 I 1 HGB
= Sinn und Zweck der Norm dürfte nach vermittelnder Ansicht sein, dass die Fortführung von Handelsgeschäft und Firma für eine Kontinuität der Haftung der Unternehmers sprechen und diese Kontinuität der typischen Verkehrserwartung entspricht
1. Kaufmännisches Handelsgeschäft
= nach h.M. „kaufmännisch“, da § 25 I 1 HGB von der Fortführung der „Firma“ spricht, eine solche aber nach § 17 I HGB nur ein Kaufmann haben kann
2. Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden
= als Erwerbstatbestand kommt jede Art des Übergangs in Betracht, die dem Übernehmer die Möglichkeit einräumt, nach außen hin die Stelle des früheren Geschäftsinhabers voll einzunehmen (z.B. auch Pacht)
Beachte: für den Erwerb des Unternehmens kommt es lediglich auf den tatsächlichen Übergang an, sodass eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrags irrelevant ist
=> Haftungsgrund ist Rechtsschein der Kontinuität der Firma
3. Fortführung des Handelsgeschäfts und der Firma
= nur (-), wenn es sofort dauerhaft stillgelegt wird
= ausreichend, wenn die neue Firma der alten nur ähnelt, sofern der ursprüngliche Firmenkern erhalten bleibt
Maßgeblich: dass aus Sicht des Rechtsverkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt
=> bloße Zusatz der Rechtsform GmbH ändert nach absolut h.M. und ständiger Rspr. nichts an Fortführung
4. Geschäftsverbindlichkeiten
= Verbindlichkeit muss "im Betrieb des Geschäfts" begründet worden sein (§§ 343 I, 344 HGB)
5. Kein Haftungsausschluss nach § 25 II HGB
Beachte: Eintragung muss nach h.M. zeitgleich mit Inhaberwechsel oder zumindest unmittelbar danach erfolgen
6. Rechtsfolge
= gesetzlicher Schuldbeitritt des Erwerbers und Entstehung einer Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB, da i.d.R. keine befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB)
Gegenrechte des Übernehmers:
=> da Einstandspflicht für fremde Schuld und Mitverpflichtete nicht schlechter stehen soll
= erfassen nach h.M. alle denkbaren Gestaltungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten
=> Stellung des Gläubigers darf sich durch Mithaftung insoweit nicht verbessern
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Anwendbarkeit der §§ 348 ff. HGB
= entscheidend für Vorliegen der Kaufmannseigenschaft ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Vertretungsmacht nach § 56 HGB
Voraussetzungen:
=> kein rechtswirksames Arbeitsverhältnis erforderlich, sodass auch beschränkt Geschäftsfähige/Geschäftsunfähige Angestellte i.d.S. sein können
Beachte: nach klarem Wortlaut keine Ankäufe
=> analoge Anwendung auf Werkvertrag, da keine Gründe für unterschiedliche Behandlung ersichtlich; Vertrauen des Rechtsverkehrs in VM des Angestellten in gleicher Weise schutzwürdig
Beachte:
h.M.: aus Vertrauensschutzerwägungen § 56 HGB analog, wenn Vertretene Inhaber eines nichtkaufmännischen Unternehmens
=> a.A. kommt mit Duldungs-/Anscheinsvollmacht zum selben Ergebnis
(P) dogmatische Einordnung
e.A.: Gesetzliche Fiktion bzw. unwiderlegbare Vermutung einer Vollmacht ("gilt als")
Folge:
= § 56 HGB ist direkt i.R.d. § 54 HGB (auch § 54 III HGB) beim TBM "Ermächtigung" anzuwenden/zu prüfen
=> wenn § 56 HGB (+), dann Ermächtigung i.S.d. § 54 HGB (+)
a.A.: Rechtsscheinstatbestand
Folge:
= § 56 HGB ist erst nach einer Verneinung einer "Ermächtigung" i.S.d. § 54 HGB anwendbar
=> § 54 III HGB ist dann nur analog anwendbar
Beachte: letztlich keine unterschiedlichen Ergebnisse, sodass Streit irrelevant!
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) § 366 I HGB beim Erwerb vom Rechtsscheinkaufmann
= nach h.M. (-), da:
=> Erweiterung würde die Reichweite der Rechtsscheingrundsätze sprengen
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Wechsel des Unternehmensträgers nach § 28 HGB
1. Geschäft eines Einzelkaufmanns
= Geschäft muss von einem Kaufmann i.S.d. §§ 1-6 HGB betrieben werden
=> Begriff des "Einzelkaufmanns" insoweit nicht technisch i.S.d. §§ 1-5 HGB zu verstehen, sondern als Alt-Unternehmer kommt auch juristische Person in Betracht
2. Gründung einer neuen Personenhandelsgesellschaft
= Gründung einer neuen Personenhandelsgesellschaft i.S.d. §§ 105, 161 ff. HGB mit einem oder mehreren Dritten, dh Entstehung einer OHG oder KG
(-) auch § 28 I HGB analog auf GbR, da mangels Möglichkeit der Eintragung ins Handelsregisters keine dem § 28 II HGB vergleichbare Möglichkeit des Ausschlusses der Haftungsüberleitung
(P) Entstehungszeitpunkt, § 123 I, II HGB
= wenn Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft geschlossen werden und alle Gesellschafter dem Beginn der Geschäfte zugestimmt haben
3. Bisheriges Unternehmen wird als Einlage eingebracht
Beachte: Firmenfortführung ist nicht erforderlich
=> Tatsache, dass frühere Geschäftsinhaber an dem neuen Unternehmen beteiligt ist und seinen Geschäftsbetrieb darin eingebracht hat, reicht aus, um aus Unternehmenskontinuität folgende Haftungskontinuität zu begründen
4. kein Haftungsausschluss nach § 28 II HGB
5. Rechtsfolge
= gesetzlicher Schuldbeitritt und Entstehung einer Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB, da i.d.R. keine befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB)
BGH: (-) Übernahme eines Mietvertrags durch gegründete Gesellschaft, da § 540 BGB sonst umgangen würde
(P) Anwendung auf Vorgründungsgesellschaft
Hintergrund:
= im Gründungsstadium liegt vor notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (§ 2 I 1 GmbHG) eine sog. Vorgründungsgesellschaft vor, die je nach Umfang und Gesellschaftszweck entweder als GbR (Regel!) oder OHG behandelt wird (Letzteres nur, wenn sie bereits ein Handelsgewerbe betreibt)
Beachte: Abgrenzung zur sog. Vorgesellschaft (Vor-GmbH)
= entsteht mit dem formgültigen Satzungsbeschluss und wird ihrerseits nach erfolgter Eintragung von der eigentlichen GmbH abgelöst
Anwendbarkeit:
(-), da anderenfalls der Grundsatz des Trennungsprinzips, dass nur die neu gegründete GmbH mit ihrem Gesellschaftskapital haften soll (vgl. § 13 II GmbHG), über den damit ebenfalls anwendbaren § 128 S. 1 HGB ausgehebelt würde
(P) rückwirkende Geltung des § 28 I 1 HGB
= wenn Gesellschafter der Vor-GmbH die Eintragungsabsicht aufgeben und sich die Vor-GmbH damit nachträglich in Personengesellschaft umwandelt (je nach Zweck OHG oder GbR)
rückwirkende Geltung:
(-), da andernfalls automatisch die Haftung der Gesellschaft für Altschulden des Einzelkaufmanns und damit automatisch die persönliche Haftung der Gesellschafter aufleben würde, ohne dass diese zuvor Gelegenheit gehabt hätten, eine Haftungsbeschränkung nach § 28 II HGB zu erreichen
=> § 28 II HGB würde damit in unzulässiger Weise unterlaufen
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Negative Publizität des Handelsregisters, § 15 I HGB
=> Schutz des Vertrauens auf die Nichtexistenz nicht eingetragener und bekannt gemachter, eintragungspflichtiger Tatsachen (Vertrauen auf das "Schweigen" des Handelsregisters)
Beachte: KEIN Schutz des Vertrauens auf Richtigkeit
Voraussetzungen:
1. Tatsachen
= wirklich geschehene Vorgänge
2. Eintragungspflichtigkeit
= ergibt sich i.d.R. aus dem Gesetz oder aus dem Zweck des Handelsregisters (ungeschriebene Eintragungspflicht)
Beachte: Eintragungsfähigkeit nicht ausreichend!
(P) sog sekundäre Unrichtigkeit des Handelsregisters
„Fraglich ist, ob eine Eintragungs- bzw. Löschungspflicht auch dann besteht, wenn es bereits an Voreintragung der Tatsache fehlt, die beseitigt werden soll. Es könnte insoweit mangels Eintragung kein Rechtsschein entstanden sein, mit der Folge, dass ein solcher Rechtsschein auch nicht zerstört werden müsste.“
h.M.: auf fehlende Voreintragung kann es aber nicht ankommen
=> Dritte können nämlich auch außerhalb des Handelsregisters auf eine andere Art und Weise von der zuvor eintragungspflichtigen Tatsache Kenntnis erlangt haben
Beachte: Problem triff in folgenden Konstellationen auf:
=> insb. kann bloße „actus contrarius" (= Widerruf der Prokura) wegen der Bedeutung der Prokura aus Verkehrsschutzgesichtspunkten nicht genügen
3. Nichteintragung bzw. Nichtbekanntmachung
=> auf Zurechenbarkeit oder Verschulden kommt es nicht an, sodass auch Geschäftsfähigkeit irrelevant
4. Gutgläubigkeit
= schadet nur positive Kenntnis (beachte § 166 I bzw. § 31 BGB analog)
=> auch bei Zweifeln keine Nachforschungs-/Erkundungspflicht
Beachte: abstrakter Vertrauensschutz, dh tatsächliche Einsicht in Handelsregister nicht erforderlich
Rechtsfolge:
= Dritte hat i.R.d. § 15 I HGB ein Wahlrecht, ob er die wahre Rechtslage gelten lassen will oder ob es sich auf den Rechtsschein des Handelsregisters beruft
Beachte: aber Dritte soll nicht besser gestellt werden, als wenn Rechtsschein Wirklichkeit wäre!
Anwendbarkeit bei gesetzlichen Schuldverhältnissen:
= § 15 I HGB (-), wenn der zur Entstehung des Anspruchs führende Vorgang in keinem Zusammenhang mit dem "Geschäftsverkehr" zwischen den Beteiligten steht, da (abstraktes) Vertrauen geschützt wird
(-) daher bei deliktischen Schädigungen oder bei Gefährdungshaftung, die in keinem Zusammenhang mit geschäftlicher Beziehung steht (z.B. Verkehrsunfall)
(+), wenn SV durch rechtsgeschäftliches Verhalten oder in unmittelbarem Verhalten mit diesem begründet wird (z.B. Betrug bei Vertragsverhandlungen)
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Wechsel des Unternehmensträgers
Grundfall: § 25 HGB
= ursprüngliche Unternehmensträger überträgt das Unternehmen rechtsgeschäftlich auf den neuen Träger
Sonderfall: § 27 HGB
= ursprüngliche Unternehmensträger verstirbt und das Unternehmen wird durch dessen Erben weitergeführt (lex specialis)
Sonderfall: § 28 HGB
= das Unternehmen wird nun durch eine neu gegründete Personenhandelsgesellschaft weitergeführt, in der der ursprüngliche Unternehmensträger Gesellschafter ist (lex specialis)
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Kaufmann i.S.d. HGB
Kraft Gewerbebetrieb:
Beachte: jeder Kaufmann = Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, aber nicht jeder Unternehmer Kaufmann (z.B. Freiberufler)
Ist-Kaufmann, § 1 HGB:
= wer ein Handelsgewerbe betreibt
Def. "Gewerbe":
= jede offene, selbstständige (= nicht weisungsgebunden), nicht freiberufliche, planmäßig und auf gewisse Dauer angelegte, erlaubte Tätigkeit, die von der Absicht der Gewinnerzielung getragen ist
a.A.: nur erforderlich, dass wirklich Gewinne erwirtschaftet werden, da rein subjektive Absicht unterschiedliche rechtliche Behandlung im Rechtsverkehr nicht zu rechtfertigen vermag (allein unternehmerisches Auftreten rechtfertigt Anwendung handelsrechtlicher Normen)
=> regelmäßig nicht entscheidend, da Absicht bei privaten Wirtschaftsunternehmen vermutet wird
Def. "Betreiben":
= Betreibender ist derjenige, in dessen Namen die zum Gewerbe gehörenden Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden
=> erfordert nach h.M. die Leitungsmacht (Geschäftsführung) und das persönliche Haftungsrisiko
(+) daher nach h.M. im Hinblick auf Risikoverteilung auch persönlich Haftende Gesellschafter, sofern sie als Träger des Unternehmens und nicht privat auftreten und handeln (Komplementär damit anders als Kommanditist Kaufmann)
"Handelsgewerbe", § 1 II HGB:
= wird bei Vorliegen eines Gewerbebetriebs vermutet ("es sei denn")
=> entscheidend, ob lediglich einfache und leicht überschaubare (i.d.R. bar abgewickelte) Geschäfte getätigt werden oder nicht
=> bestimmt sich nach Umsatzvolumen, Mitarbeiterzahl, Anzahl der Betriebsstätten
Kann-Kaufmann, §§ 2,3 HGB:
= Handelsgewerbe kraft Eintragung
=> wenn der Gewerbebetrieb nicht unter § 1 II HGB fällt, dh Vermutung widerlegt wurde, und § 3 HGB nicht vorliegt
(P) Verhältnis von § 2 und § 5 HGB
= nach h.M. zeitlicher Unterschied: ein Fall des § 5 HGB liegt vor, wenn ursprünglich die Voraussetzungen des § 1 HGB erfüllt waren, der Umfang des Gewerbes aber später unter den des § 1 II HGB absinkt
=> nach a.A. automatisch Kaufmann nach § 2 HGB, sodass kein selbstständiger Anwendungsbereich mehr
=> unabhängig von § 1 II HGB erst mit Eintragung
= kennzeichnend ist Gewinnung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe durch Bodennutzung
"Nebenbetrieb" = selbstständiges Unternehmen, dass mit land-/forstwirtschaftlichem Betrieb im Zusammenhang steht (z.B. Molkerei, Sägewerk)
=> Lang-/Forstwirtschaft muss aber insgesamt überwiegen
Personenhandelsgesellschaften:
= KG und OHG müssen stets ein Handelsgewerbe betreiben (vgl. § 105 I; Ausn.: § 105 II HGB) und sind somit nach § 6 I i.V.m. §§ 105, 161 HGB Kaufmann kraft Gewerbes
Beachte: § 6 II HGB gilt nur für Körperschaften
Kraft Rechtsschein:
= wer ein durch nach außen gerichtetes Verhalten entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, er betreibe als Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personenenhandelsgesellschaft ein kaufmännisches Unternehmen (Rechtsscheinkaufmann)
Beachte: § 5 HBB geht als gesetzliche Fiktion vor, § 15 HGB als lex specialis
=> Voraussetzungen damit:
=> Verschulden aber erforderlich, wenn Beseitigung eines von Dritten gesetzten Rechtsscheins unterlassen wird
(-) bei Geschäftsunfähigkeit/beschränkter Geschäftsfähigkeit, da dessen Schutz dem Schutz des redlichen Verkehrs vorgeht
(-) bei Kenntnis/grob fahrlässiger Unkenntnis
Rechtsfolge: Behandlung als Kaufmann, wobei Grenze wohl zwingende Schutzvorschriften für Nicht-Kaufleute sind (insb. §§ 766, 780 BGB)
Kraft Rechtsform:
= Körperschaften (= rechtsfähige Verein, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) sind nach § 3 AktG, § 278 III i.V.m. § 3 AktG, § 13 III GmbHG, § 17 II GenG jeweils i.V.m. § 6 I, II HGB Kaufmann kraft Rechtsform
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) ungeschriebene Ergänzungstatbestände zu § 15 I, III HGB
= unrichtige Eintragungen im Handelsregister begründen unter folgenden VSS eine positive Publizität (veranlasster Rechtsschein):
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Positive Publizität des Handelsregisters, § 15 III HGB
=> Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit nach § 10 HGB bekannt gemachter, eintragungspflichtiger Tatsachen
"unrichtig bekanntgemacht":
(+) bei unrichtiger Bekanntmachung richtig eingetragener Tatsachen
h.M.: (+) bei unrichtiger Eintragung und unrichtiger Bekanntmachung
Aber: um Uferlosigkeit zu vermeiden, ist Zurechenbarkeit erforderlich
Grund: entscheidend sei Diskrepanz zwischen wahrer Rechtslage und Bekanntmachung
(-) bei unrichtiger Eintragung und richtiger bzw. nicht erfolgter Bekanntmachung
Einschränkung durch "Veranlasserprinzip":
= Betroffene muss Eintragungsantrag gestellt haben oder sich solchen Antrag zurechnen lassen müssen
=> Veranlassung der Fehlerhaftigkeit aber nicht erforderlich
h.M.: wegen Veranalsserprinzip (-) bei beschränkt Geschäftsfähigen/Geschäftsunfähigen
Handels- und Gesellschaftsrecht
(P) Prokura <=> Handlungsvollmacht
Prokura:
= ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb irgendeines (also nicht notwendig des konkret betriebenen) Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 I HGB
=> ausdrückliche Erteilung notwendig
Folge: keine Duldungsvollmacht (Anscheinsvollmacht nur in Ausnahmefällen aus Verkehrsschutzgründen)
Handlungsvollmacht:
= ermächtigt nur zu Rechtsgeschäften, die zu dem ausgeübten Handelsgewerbe gehören, dh nur zu brachentypischen Geschäften
=> keine ausdrückliche Erteilung notwendig
Folge: Duldungs- und Anscheinsvollmacht möglich
Beachte:
=> schlägt Erteilung einer Prokura fehl, kommt eine Umdeutung (§ 140 BGB) in eine Handlungsvollmacht (als minus stets enthalten) in Betracht, wenn ein entsprechender Parteiwille vorliegt
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