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(P) Verhältnis Anfechtung <=> c.i.c.
=> Anspruch des Anfechtenden auf Vertragsaufhebung nach § 123 I BGB bzw. Zustimmung zur Vertragsaufhebung nach §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II i.V.m. § 249 I BGB
ACHTUNG: Streit, ob c.i.c. anwendbar ist, besteht nur, wenn Anfechtungsfrist verstrichen ist bzw. Anfechtung noch nicht erfolgt ist oder nur eine fahrlässige Täuschung vorliegt, da die c.i.c. nach erfolgter Anfechtung mangels Schadens entfällt (§ 142 I BGB ex tunc Wirkung)
(P) Wertungen des Anfechtungsrecht werden unterlaufen
e.A.: Anwendbarkeit (-)
BGH: Anwednbarkeit (+), aufgrund unterschiedlicher Schutzrichtungen:
Kritik:
a.A.: Anwendbarkeit (+), aber § 124 BGB entsprechend anzuwenden
Beachte: auch wenn BGH heftig kritisiert, h.M. Anwendung (-)
Wertere Ansprüche auf Vertragsaufhebung:
=> neben Anfechtungsrecht anwendbar, da Wertungen nicht unterlaufen werden (auch hier Vorsatz erforderlich; längere Verjährungsfrist gerechtfertigt, da Betrüger/Erpresser weniger schutzwürdig, i.Ü. Wertung des § 853 BGB)
Beachte: auch diese Ansprüche entfallen nach erfolgter Anfechtung aber mangels Schaden
(P) Vertragsschluss bei Internetversteigerungen (eBay)
WICHTIG: keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB, sodass ein Widerrufsrecht nach § 312 g II 1 Nr. 10 BGB nicht ausgeschlossen (es erfolgt kein Zuschlag)
=> Vertragsschluss nach allg. Vorschriften der §§ 145 ff. BGB
= Einstellen eines Warenangebots und Freischaltung der Online-Auktion (Angebot ad incertas personas = an die, die innerhalb Angebotszeit Höchstgebot abgeben)
= durch Höchstgebot unter auflösender Bedingung, dass kein höheres Gebot erfolgt
Zugang: an eBay als Empfangsvertreter (§ 164 III BGB)
a.A.: Angebot durch Höchstgebot; Freischaltung enthält Erklärung vorweggenommener Annahme
(P) eBay AGB = Vertragsinhalt des Kaufvertrages
m.M.: Einbeziehungslösung (+)
=> Verkäufer macht sich eBay AGB "zu eigen" und tritt damit als "Quasi-Verwender" auf
h.M.: Auslegungslösung (-)
=> keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter
ABER: können als Auslegung der Vertragsbeziehungen herangezogen werden, da beide Parteien durch ihre Anmeldung bei eBay wissen, dass auch jeweils andere Seite AGB akzeptiert hat
(-) wenn ein Teil erkennbar von AGB abrückt
BGH: "berechtigte Angebotsrücknahme" i.S.d. AGB auch bei Diebstahl der Sache
(P) Rspr. zu den Schnäppchenkäufen
= die für § 138 I BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung kann aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion bei auffälligem Missverhältnis nicht vermutet werden
(P) eigene sog. Lockvogel-Gebote
= Gebot ist nach BGH unwirksam und bleibt unberücksichtigt
(P) Handeln unter fremden Mitgliedsnamen
= Lösung davon abhängig, wodurch Person des Vertragspartners in den Augen des Geschäftsgegners individualisiert wird:
=> Eigengeschäft des Handelnden, da keine Fehlvorstellung über Identität
oder
=> Vertretergeschäft, dh §§ 164 ff. BGB sowie Grundsätze zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht werden entspr. angewendet
HIER: Identitätstäuschung, da Mitgliedsname mit entspr. Angaben für den Vertragspartner ausschlaggebend für Vertragsschluss, insb. wegen des guten Rufs des Mitgliedsnamens, dh:
oder
=> nicht schon ausreichend, dass Zugangsdaten nicht hinreichend vor Zugriff vor Zugriff geschützt waren
Beachte:
= eine von eBay gestellte und von jedem Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers
=> unwirksam nach § 307 BGB, da Haftung weit über Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinausgehen würde
(P) sog. neutrales Geschäft
Ausgangspunkt:
= nach dem Gesetzeswortlaut bedarf der MJ der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nur dann nicht, wenn das Rechtsgeschäft für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Lediglich rechtlich vorteilhaft sind solche Rechtsgeschäfte, bei dem der MJ seine rechtliche Stellung verbessert, ohne seinerseits Verpflichtungen einzugehen
Aber:
= im Wege einer teleologischen Reduktion des § 107 BGB, welcher den Schutz des MJ bezweckt, bedürfen allerdings auch solche Rechtsgeschäfte der Einwilligung nicht, die dem MJ weder rechtliche Vorteile noch Nachteile bringen, dh neutral sind. Der MJ ist dann nicht schutzbedürftig. Dies folgt auch aus einer analogen Anwendung des § 165 BGB: wenn der MJ Vertreter sein kann un damit ein rechtlich neutrales Vertretergeschäft vornehmen kann, dann kann er auch eine neutrale Willenserklärung abgeben
Beispiel: Verfügung über fremdes Eigentum
=> Beachte: nach e.A. scheitert ein gutgläubiger Erwerb, indem die §§ 932 ff. BGB teleologisch reduziert werden (Bezugspunkt des guten Glaubens sei bei neutralen Geschäften auch Wirksamkeit des Geschäfts)
ACHTUNG: niemals Kaufvertrag, da Verpflichtung zur Übereignung!!!
(T) § 157 BGB bei einseitig empfangsbedürftiger WE
Textbaustein:
...wobei § 157 BGB entgegen seinem Wortlaut auch für die Auslegung einseitig empfangsbedürftiger WE gilt, sei es analog, sei es kraft Gewohnheitsrecht.
(P) Anspruch des Schwarzarbeiters auf Lohn
I. vertraglicher Anspruch (-)
§ 1 SchwarzArbG = Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB
=> beiderseitiger Verstoß führt zur Nichtigkeit nach § 134 BGB
(+) auch, wenn der Auftragsgeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesverstoß des Vertragspartners kennt und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt
Beachte: nach BGH auch bei nachträglicher Vereinbarung
II. GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 i.V.m. 1835 III BGB analog
(P) Fremdgeschäftsführungswille
BGH: wird beim "auch fremden Geschäft" (widerlegbar) vermutet
=> damit (+), da dem auch die Tatsache nicht entgegenstehe, dass sich Vertragspartner aufgrund Vertrages selbst für verpflichtet hielt (sonst könnte z.B. nicht professioneller Nothelfer am Unfallort nicht i.R. GoA handeln)
Beachte: BGH lehnt Anspruch aber auf Rechtsfolgenebene ab: bei einer verbotenen Tätigkeit darf Schwarzarbeiter seine Aufwendungen nicht für erforderlich halten; bejaht dann aber inkonsequenterweise bereicherungsrechtliche Ansprüche
h.L.: Fremdgeschäftsführungswille (-)
=> v.a. würden Beschränkungen der §§ 814, 815 BGB, evtl. auch § 817 S. 2 BGB umgangen (da GoA Rechtsgrund i.S.d. § 812 I BGB)
=> i.R. nichtiger Verträge ist die Erfüllung der eigenen vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung alleinige Motivation des Ausführenden und das Wissen darum, dass es um fremde Sache geht, wird von dieser eindeutig im Vordergrund stehenden Motivation überlagert
III. Anspruch aus § 817 S. 1 BGB
(P) Anspruchsumfang
= grds. objektiver Wert (§ 818 II BGB) der Schwarzarbeit, dh wegen Ausschluss Gewährleistungsrechte Abschlag von ~ 15-20 % vom üblichen Handwerkerlohn
Obergrenze: aber das tatsächlich Vereinbarte (sonst Widerspruch mit früherem Verhalten und damit rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB)
(P) nach § 818 III BGB Abzug wegen aufgetretener Mängel
=> mit Nichtigkeit sollte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aber u.a. verhindert werden
=> Gefahr droht bei § 818 III BGB nicht, da nur Abzug von Geldbeträgen
Aber: Streit kann dahinstehen, wenn Anspruch ohnehin ausgeschlossen
(P) Ausschluss nach § 814 BGB
(-), da nicht auf § 817 S. 1 BGB anwendbar
(P) Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB
=> fraglich, ob § 817 S. 2 BGB im konkreten Fall restriktiv auszuleben ist
BGH früher: (+)
=> unbillig, die negativen Folgen des beiderseitigen Sittenverstoßes allein dem Schwarzarbeiter zur Last fallen zu lassen, zumal dieser meist wirtschaftlich schwächer
BGH heute: (-)
=> Wertersatz kann vereinbartem Werklohn gleichkommen, was Arbeiter wiederum unbillig begünstigt
IV. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
(-), wegen § 817 S. 2 BGB, der für alle Leistungskondiktionen gilt
BEACHTE: Besteller steht auch andererseits auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Schwarzarbeiterlohns zu, selbst wenn Schwarzarbeiter mangelhaft gearbeitet hat!
(P) Wahlrecht des Vertragspartners bei Anfechtung
= nach h.M. muss sich der Irrende an dem festhalten lassen, was er wirklich gewollt hat, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt, die Erklärung so gelten zu lassen, wie der Anfechtende sie gemeint hat, dh:
=> § 242 BGB, Irrende soll durch Anfechtung keinen Vorteil erreichen (sonst "venire contra factum proprium")
Beachte: Anfechtungsgegner wird dies aber nur wählen, wenn er sich bei Wirksamkeit des Vertrages wirtschaftlich besser stellt als durch Geltendmachung von Folge- und Sekundäransprüchen
(P) Ausschluss des § 119 II BGB bei gesetzlichen Sonderregelungen
Anfechtung des Käufers:
= die Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 II BGB, ist ausgeschlossen, soweit aus gleichem Grund Mängelrechte geltend gemacht werden könnten
Grund: § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 bzw. § 438 bzw. § 442 I S. 2 BGB, d.h. der Käufer könnte entgegen der gesetzlichen Wertung trotz Vorrangs der Nacherfüllung, trotz Verjährung und trotz grober Fahrlässigkeit nach Erlangung der Kenntnis noch anfechten
Maßgeblicher Zeitpunkt: ab Gefahrübergang
Anfechtung des Verkäufers:
= die Anfechtung wegen Irrtums ist nur zulässig, soweit sich der Irrtum nicht auf das Vorhandensein eines Fehlers oder die zugesicherte Eigenschaft bezieht, weil sich sonst der Verkäufer den Mängelrechten des Käufers entziehen könnte
Beispiel: Leibl-Fall
Hier konnte der Verkäufer nach § 119 II BGB anfechten, weil er sich über die verkehrswesentliche Eigenschaft des verkauften Bildes geirrt hat und dem Käufer auch durch die Rückwirkung der Anfechtung keine Gewährleistungsansprüche entzogen wurden
=> Anspruchsgrundlage im Examen waren dann sowohl § 985 BGB als auch § 812 BGB, da sich der Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft auch auf die dingliche Einigung erstreckte
(P) gesetzliche Vertretung eines MJ
Grundsatz:
= Gesamtvertretung der Eltern nach § 1629 I 2 HS 1 BGB bei Aktivvertretung (bei Passivvertretung Einzelvertretung, § 1629 I 2 HS 2 BGB)
Beachte: bei Angelegenheiten von minderer Bedeutung ist jedoch regelmäßig von einer stillschweigenden Ermächtigung zur Einzelvertretung auszugehen!!!
Ausnahmen:
= Aktive Einzelvertretung nach § 1629 I 3 i.V.m. §§ 1671 ff. BGB (wichtig v.a. § 1680 I BGB); § 1629 I 4, 1638 III, 1687 I 2 BGB
Beschränkung der Vertretungsmacht:
= gem. § 1643 i.V.m. §§ 1821, 1822 BGB
=> bei bestimmten Rechtsgeschäften ist die wirksame Vertretung des MJ zu seinem Schutz von der Genehmigung des FamG abhängig
Folge: fehlt Genehmigung, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, § 1829 i.V.m. § 1643 III BGB
Ausschluss der Vertretungsmacht:
= gem. § 1629 II 1 i.V.m. § 1795 BGB
=> bei bestimmten Rechtsgeschäften können die Eltern MJ gar nicht vertreten
Folge: es muss gem. §§ 1693, 1909 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden
Wichtigster Fall: Verbot des Insichgeschäfts gem. § 1795 II i.V.m. § 181 BGB
(P) Vertragsschluss Warenautomat
Angebot: Aufstellen des Warenautomats
=> unter drei Bedingungen:
Annahme: Münzeinwurf, wobei auf Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 S. 1 BGB verzichtet wird
(P) Verhältnis Dissens <=> Auslegung
= ein Dissens scheidet immer dann aus, wenn sich durch die insoweit vorrangige Auslegung der WE vom objektiven Erklärungsgehalt nach §§ 133, 157 BGB eine Einigung der Parteien ergibt
Beachte: §§ 154, 155 BGB regeln nur den Dissens bzgl. Nebenbestimmungen, ein Dissens bzgl. der essentialia negotii (Totaldissens) hat immer die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge!
(P) Anforderungen an eine konkludente
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
=> das Wort Anfechtung muss nicht verwendet werden, da Erklärung auch konkludent im Wege der Auslegung erfolgen kann, §§ 133, 157 BGB
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