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Bürgerliches Recht AT
Schuldverhältnis i.w.S.
die gesamte Leistungsbeziehung zwischen den Parteien (zB §433)
Bürgerliches Recht AT
Streit :
Anfechtung bei bereits ausgeübter Vollmacht ?
e.A.: (-)
--> der Vertreter würdeVertreter ohne Vertretungsmacht werden und müsste gemäß §179 haften , Geschäftspartner wird plötzlich mit neuem Vertragspartner konfrontiert (Zahlungsfähigkeit?)
h.M.: (+)
--> Bevollmächtigung und Vertretergeschäft als 2 unabhängige RG,
ausreichend Schutz des Geschäftspartners durch §§179, 122 (analog),
Vollmacht ist eine WE und muss damit anfechtbar sein
Bürgerliches Recht AT
ist §166 II Analog beim Irrtum des Geschäftsherrn anwendbar ?
e.A.: (-)
---> §166 soll allein den Geschäftspartner schützen, Zweifel an planwidriger Regelungslücke
h.M.:(+)
---> der Geschäftspartner würde sont besser stehen, als wenn der Geschäftsherr selbst gehandelt hätte; die zur Anfechtung berechtigten WE beruhen immer auf einer Verkennung tatsächlicher Umstände
wäre Anfechtungsrecht auch dann gegeben, wenn der Vertretene selbst die Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner abgeben hätte?
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Schuldverhältnis
ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern
Bürgerliches Recht AT
Synallagma
die gegenseitigen Pflichten eines Vertrages, die nach dem 'Do ut des" Prinzip erfüllt werden.
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Schuldverhältnis i.e.S.
eine einzelne Leistungsbeziehung (zb §433 S.1)
Bürgerliches Recht AT
Vertrag
besteht aus mind. 2 inhaltlich übereinstimmenden WE, welche mit Bezug aufeinander abgegeben werden.
Die zeitlich erste bezeichnet man als Angebot, die zeitlich spätere als Annahme
Bürgerliches Recht AT
Eigenschaften einer Sache
alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache anheften, nicht aber der Preis selbst
Bürgerliches Recht AT
Arglist, §123 I Alt.1
Vorsätzlich , mindestens Eventualvorsatz
Bürgerliches Recht AT
Verpflichtungsgeschäft
ein RG, durch welches die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird
Bürgerliches Recht AT
Empfangsbote
+wo liegt Risiko einer Falschübermittlung?
eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von WE bestellt worden ist oder von der Verkehrsanschauung als geeignet angesehen wird (persönliche/vertragliche Nähe + räumliche Beziehung)
--> Risiko liegt beim Empfänger
Bürgerliches Recht AT
Schema Anfechtung
1.Anfechtungsgrund, §§119,120,123
2.Kausalität des Willensmangels für Abgabe der WE
3.Anfechtungserklärung, §143
4.Anfechtungsfrist, §§121,124
5.Kein Ausschluss über §§124 III, 144
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