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Anfechtung § 119ff. BGB
I. Anfechtungsgrund §§ 119 I, II, 120, 123 BGB
II. Anfechtungserklärung
III: Anfechtungsfrist §§ 121, 124 BGB
IV. Ausschluss der Anfechtung §§ 121, 124 BGB
V. Rechtsfolgen § 142 BGB
> Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tun
> Erklärender erklärt genau das was er erklären wollte
jedoch Irrtum bei der Willensbildung
> nur nicht umbeachtlich
Eigenschaften einer Sache
Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildende Faktoren, die der Sache zumindest für eine gewisse Dauer anhaften [vgl. BGH NJW 2001, 226, 227].
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie bei Geschäften der Art und Güte als wesentlich (wichtig) gelten.
§ 179 BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
> Erfüllung und SE Ansprüche des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht
> Dritter ist nicht schutzwürdig > wenn der Mangel kannte oder kennen musste § 179 III 1 BGB #
> bei reinen Tathandlungen gibt es keine Stellvertretung
Zusätzliche Voraussetzungen der §§ 280 I, III; 281 BGB
1. Schuldverhältnis
- Kaufvertrag, Werkvertrag, …
- Auch CiC 311 II BGB
2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Fälligkeit:
Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Leistung fordern.
Wenn diese nicht bestimmt ist: § 271 I BGB = sofort
3. Pflichtverletzung
a. Nichtleistung
b. Leistung nicht wie geschuldet erbracht
-> Kaufrecht: 437 Nr. 3 BGB
4. Vertretenmüssen
„Beweislastumkehr = dies gilt nicht, wenn der Schuldner…“
§§ 276 - 278 BGB
-> § 276 I 1 hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
-> § 276 II Legaldefinition der Fahrlässigkeit
-> Ausnahmen (Privilegierungen) z.B.: § 690 BGB
-> § 278 Verschulden des Erfüllungsgehilfen = Verschulden des Schuldners
5. Fristsetzung (bzw. deren Entbehrlichkeit)
a. Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer angemessenen Frist die Leistung zu erbringen
b. Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Falls und des Inhalts des Vertrages
c. Entbehrlichkeit:
- § 281 II Alt. 1 BGB: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
- § 281 II Alt. 2 BGB: Vorliegen besonderer Umstände, die sofortigen SE rechtfertigen
- Individualvereinbarung
- Verzicht (just-in-time-Verträge)
6. Erfolgloser Fristablauf
7. (Kausaler) Schaden
8. RF
SE statt der Leistung
- Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.
- Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen der Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung und der tatsächlichen Vermögenslage (Differenzhypothese)
- Schadensersatzverlangen bringt Anspruch auf Erfüllung zum Erlöschen vgl. § 281 IV BGB
Grds. Rücktritt möglich (§§ 346, 349, 323, 325 BGB)
- Teilleistungen: § 281 I 2 BGB, SE statt der Leistung nur bei Interessenswegfall § 281 V BGB
- bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung kein SE statt der ganzen Leistung.
Rücktrittsrecht § 324 BGB
Rücktritt wegen Verletzung einer Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB
Anfechtung
I. Anspruch entstanden
1. Kaufvertrag § 433 BGB
a. We des A Angebot
b. We des B Annahme
2. Wirksame Anfechtung
a. Anfechtungsgrund §§ 119 I, II, 120, 123 BGB
b. Kausalität zwischen We und Irrtum
c. Anfechtungserklärung § 143 BGB
aa. Wirksame WE § 130 BGB
bb. Durch Anfechtungsberechtigten
cc. Gegen den Anfechtungsgegener § 143 II-IV BGB
d. Anfechtungsfrist
> bei § 119 BGB dirrekt § 121 BGB
e. Kein Abschluss der Anfechtung
aa. 10 Jahre nach Abgabe vergangen
bb. § 144 BGB Bestätigung des Anfechtbaren Geschäfts
cc. Auschluss nach Treu und Glauben
(1) Das Erklärte ist besser für den Erklärenden als das Gewollte
(2) Empfänger lässt das wirklich gewollte gegen ihn wirken
II. Rechtsfolgen
1. Nichtigkeit ex tun § 142 I BGB
2, Anfechtender muss SE leisten § 122 BGB
a. Bedingungen
aa. Wirksames Anfechtung
bb. Vertrauen des Geschädigten auf Wirksamkeit der WE > nur bei Kenntnis der Unwirksamkeit kein SE
b. Rechtsfolge
> Ersatz des Erfüllungsschaden § 122 I BGB
Schadenersatz statt der Leistung Unmöglichkeit der Leistung
I. § 280 I BGB Pflichtverletzung
II. Vertreten müssen
III. Schaden
IV. Zusatzbedingungen §§ 280 III, 283 S1 BGB
1. Unmöglichkeit der Leistung § 275 I BGB
a. Vereinbarte Leistung
b. Objektive oder subjektive Unmöglichkeit
aa. Stückschuld
bb. Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld § 243 II BGB
(1) Art der Schuld
(2) Konkretisierung durch den Schuldner
(3) Zwischenergebnis
cc. Art der Unmöglichkeit
c. Unmöglichkeit der Leistung
2. Zwischenergebnis
Stellvertretung § 164 ff. BGB
> einer kann für den anderen Rechtsgeschäft handeln
> aktive Stellvertretung § 164 I 1 BGB > Vertreter empfängt die WE eines Dritten
> passive Stellvertretung § 164 III BGB > zum Schutz des Dritten muss der Vertreter Offenkundig handeln> dass er die WE im Namen des Vertreten abgibt
> Vertreter darf zum Schutz des Vertretenen nur innerhalb seiner Vertretungsmacht agieren
> fehlt die Vertretungsmacht treffen die Folgen > nicht den Vertretenen
Stellvertretung §§ 164 ff. BGB
I. Zulässigkeit
> jede WE > außer höchstpersönliche Geschäfte
II. Eigene Wirksame WE des Vertreters
> möglicherweise Abgrenzung zum Boten
> § 165 BGB auch beschränktgeschäftsfähige
III. Offenkundigkeit der Stellvertretung
> Ausdrücklich oder konkludent § 164 I 2 BGB
> Wenn der Vertreter Irrtümlich im eigenen Namen verpflichtet und berechtigt den Vertreter nicht zur Anfechtung § 164 II BGB > Insichgeschäft des Vertreters
> Offenkundigkeit gegeben bei WE für einen nicht genannten dritten
> keine Offenkundigkeit bei WE unter fremden Namen
IV. Vertretungsmacht
1. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht > § 164 I 1 BGB > Vollmacht § 166 II BGB
2. Gesetzliche Vertretungsmacht > Eltern § 1629, 1793, 1902 BGB
3. Rechtsscheinvollmacht
a. Duldungsvollmacht
b. Anscheinsvollmacht
Rücktritt aus § 323 I BGB
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Fälligkeit
- Vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen vorrangig
- Sonst § 271 I BGB
Durchsetzbarkeit
- Rechtshemmende Einreden (§§ 214, 273, 320, 321, 410, 771, 821, 853 BGB)
3. Nicht Erbringung der Leistung
4. Fristsetzung / Entbehrlichkreit
5. Kein Ausschluss
> nach § 323 6< § 326 5 BGB
Übermittlungsirrtum § 120 BGB
> der Äußere TB der WE entspricht nicht dem Inneren
> Erklärung des Geschäfftshernn entspricht nicht den äußeren TB
> bei Übermittlung einer fremden WE > Stellvertretung § 166 I BGB
> falsch Übermittelte WE > Bote etc.
Zusätzliche Voraussetzungen §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
a.Nachträgliche Unmöglichkeit einer Primärleistungspflicht i.S.d. § 275 I, II oder III BGB Leistungsbefreuing nach §275 I-III BGB
.aa. Vereinbarte Leistung
.bb. Objektive oder Subjektive Unmöglichkeit nach §275 I BGB > niemand kann eine Leistung erbringen > Objektive Unmöglichkeit
> eine dritte Person kann die Leistung erbringen aber nicht der Schuldner > Subjektive Unmöglichkeit
> Prüfen ob Stückschuld oder konkretisierte Gattungsschuld § 243 II BGB
(1) Stückschuld
(2) Art der Schuld
(3) Konkretisierung durch den Schuldner
(4) Zwischenergebnis
cc. Unmöglichkeit
b. Unmöglichkeit der Leistung Ergebnis Leistung nach § 275 I BGB entfallen
3. Vertretenmüssen
§ 280 I 2 BGB Vetretenmüssen der Unmöglichkeit
§ 276 BGB Vorsatz, Fahrlässigkeit
§ 278 bei Drittverschulden
4. Rechtsfolge
SE statt der Leistung Höhe d. Schadensersatz mach der Differenzhypothese i.S.v. § 249 I BGB
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