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FALL 1
Definiere das Rechtsverhältnis (iRe Feststellungsklage). Welchen Einschränkungen unterliegt es?
Jede sich aufgrund einer öffentlich rechtlichen Norm ergebende rechtliche Beziehung zwischen Personen oder von einer Person zu einer Sache.
Einschränkungen:
FALL 9
Wie unterscheiden sich Rücknahme, Aufhebung und Widerruf?
Aufhebung = Überbegriff
Rücknahme bei rechtswidrigem VA => § 48 VwVfG Widerruf bei rechtmäßigem VA => § 49 VwVfG
FALL 8
Was ist eine Einrichtung iSd § 8 GO NRW?
Ein Bestand personeller, sachlicher und finanzieller Mittel
FALL 1
Was kann statthafte Rechtsschutzform bei einer Kommunalverfassungsstreitigkeit sein?
Nach hM keine Klage sui generis
Bei solcher Streitigkeit fehlt es an Außenrechtsbeziehung, daher nur analoge Anwendung der vorhandenen Klagearten möglich
=> entweder allg. Leistungsklage oder Feststellungsklage
FALL 10
Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Subsidiaritätsklausel iSd § 107 I 1 Nr. 3 GO NRW?
eA: Private
aA: Gemeinde
Arg.: Zielsetzung der Subsidiaritätsklausel
Arg.: Marktanalyse, § 107 V GO NRW
Gesetzgeber ist bei Reform 2007 ausdrücklich von Darlegungslast der Gemeinde ausging
FALL 6
Was ist die unechte Rückwirkung? Ist diese zulässig?
= wenn ein Rechtssatz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwertet wird
idR zulässig => Grenzen ergeben sich aus Rechtsstaatsprinzip
Stets zulässig: Wenn kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Regelung enttäuscht wird
=> va dann (+), wenn ungeordnete Schwebezustände bereinigt werden oder es um die Überbrückung einer gesetzlichen Regelung vor der Neuregelung entstandenen rechtsleeren Zeit geht
FALL 1
Wie bestimmt sich der Klagegegner bei dem Kommunalverfassungsstreit?
eA: Rechtsträgerprinzip
aA: Streitgegner = Klagegegner
Arg.: Ansonsten können prozessrechtlich komplizierte Situationen entstehen => wenn es um Klage des OB gegen Rat geht, würde OB Gemeinde vertreten und auf beiden Seiten des Prozesses stehen => könnte vertreten werden, aber durch Außenvorlassen des Rechtsträgerprinzips wird stets deutlich, wer im Prozess tatsächlich streitet
FALL 1
Was ist die sog. Rechtsaufsicht?
Allgemeine Aufsicht, § 119 I GO NRW
= Kontrolle der Aufsichtsbehörde über die Einhaltung des Rechts durch die Gemeinden im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung
=> keine Zweckmäßigkeitskontrolle, lediglich Prüfung, ob Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde
Gemeinde steht hier Aufsichtsbehörde als eigenes Rechtssubjekt mit eigenen Rechten (vgl. Art. 78 I, II LV, Art. 28 II GG) gegenüber
Außenwirkung von Maßnahmen daher immer (+)
FALL 1
Wird bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten ein Vorverfahren verlangt?
Ja, § 54 II 1 BeamtStG
Beachte: § 110 JustG NRW ist keine Ausnahmevorschrift hierzu
Arg.: ausdrückliche Abbedingung erforderlich => § 110 zu allgemein formuliert
Arg.: Systematik: Falls ja, bedürfte es bei beamtenrechtlichen AK und VK keines Vorverfahrens, bei LK und FK hingegen schon, denn für letztere wäre § 110 JustG NRW nicht anwendbar => Verkehrung der in der VwGO vorgesehenen Ordnung
FALL 1
Können sich die Beteiligten eines Kommunalverfassungsstreits auf Grundrechte stützen?
Nein, da Grundrechte den Bürgern als Abwehrrechte im Verhältnis zum Staat zusteht, aber keine innerorganschaftlichen Rechte darstellen
Sie können sich lediglich auf Rechte der Gemeindeordnung berufen
FALL 1
Auf was kann sich der Widerrufsanspruch bei Aussagen richten?
Nur auf Tatsachenbehauptungen, nicht auf Werturteile
Außer, die Aussage enthält auch ein Werturteil und dieses begründet sich auf einer Tatsachenbehauptung
FALL 1
Welche Rechte dürfen im Kommunalverfassungsstreitverfahren geltend gemacht werden?
Nur organinterne
Klagebefugnis muss sich demnach aus möglicher Verletzung einer Norm ergeben, die organschaftliche Rechte des Klägers schützt
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