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FALL 1
Wonach richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Bauvorhaben?
§ 3 I Nr. 1 VwVfG => örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt
FALL 1
Welche Gebietstypen kennt das BauGB?
Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 I BauGB)
Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB ( Zusammenhang bebauter Ortsteile ohne qualifizierten Bebauungsplan)
Außenbereich, § 35 BauGB (alles, was nicht dem unbeplanten Innenberech bzw. dem Planbereich des § 30 I BauGB unterfällt)
FALL 1
Wodurch kennzeichnen sich privilegierte und nichtprivilegierte Vorhaben iSd § 35 BauGB?
Privilegiert, § 35 I BauGB | Nichtprivilegiert, § 35 II BauGB |
Vorhaben soll gerade aufgrund seiner Eigenart in den Außenbereich gebaut werden | Vorhaben soll grds. Im Außenbereich nicht ausgeführt werden |
Regelmäßig bauplanungsrechtlich zulässig | Regelmäßig bauplanungsrechtlich unzulässig |
Anspruch auf Baugenehmigung, wenn öffentliche Belange des § 35 BauGB nicht entgegenstehen | Wegen Art. 14 I GG besteht trotz Wortlaut „kann“ Anspruch auf Baugenehmigung, wenn öffentliche Belange des § 35 III BauGB nicht beeinträchtigt werden => Abwägung, wobei Nichtprivilegierung bereits starkes Ungewicht zu Ungunsten des Vorhabens Aber: öffentliche Belange dürfen berührt werden |
FALL 1
Was ist bei § 35 I Nr. 4 BauGB zu beachten?
Wegen grds. Schonung des Außenbereichs vor Bebauung => grds. einschränkende Auslegung
Beachte Wortlaut "nur im Außenbereich ausgeführt werden soll" => hier Raum für Wertung, ob Vorhaben aus öff./priv. Interessen in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, das Vorhaben bevorzugt im Außenbereich zuzulassen
FALL 1
Nenne Beispiele für Vorhaben, die nach § 35 BauGB wegen
- ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung
- wegen nachteiliger Auswirkungen auf die Umgebung
- wegen besonderer Zweckbestimmung
zulässig sind.
Wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung:
Wegen nachteiliger Auswirkungen auf die Umgebung
Wegen besonderer Zweckbestimmung:
FALL 1
Nenne Beispiele für Vorhaben, die trotz besonderer Zweckbestimmung nicht zulässig gem. § 35 BauGB sind?
allgemeine Freizeit- und Erholungseinrichtungen, zB Hotels, Motels, Gaststätten, Zelt- und Campingplätze
Erholungs- und Bildungsstättenfür bestimmte Personen, zB Skihütten, Bootshäuser, Wochenendhäuser, Jugendherbergen, Erwachsenenbildungshäuser, FKK-Anlagen
FALL 1
Wann liegt eine Verunstaltung des Landschaftsbildes iSd § 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 BauGB vor?
Verunstaltung = die für den durchschnittlich gebildeten, für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter ohne weiteres erkennbare Störung des Gesamteindrucks der Landschaft
FALL 1
Ist die Aufzählung der öffentlichen Belange in § 35 III BauGB abschließend?
Nein, insb. von Bedeutung ist das Gebot der Rücksichtnahme, welches über die in Nr. 3 aufgeführten schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgeht
FALL 1
Wann ist im Verwaltungsprozess bei der Anfechtungsklage und bei der Leistungsklage die Erledigung der Hauptsache eingetreten?
Bei AK: Wenn die mit dem angegriffenen VA verbundene Beschwer weggefallen ist
Bei LK: Wenn der vom Kläger erhobene Anspruch gegenstandslos geworden ist oder dem Anspruch die Grundlage entzogen wurde
Stets erforderlich => erledigendes Ereignis ist objektiv feststellbar und es ist nicht nur persönliches Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klageantrags entfallen
FALL 1
Erfordert die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auch, dass die ursprünglich erhobene Klage zulässig und begründet war?
Rspr. (-), es muss lediglich Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geprüft werden, da ansonsten die Erledigungserklärung nicht ausgesprochen werden darf, sondern Rechtsstreit zu verweisen ist.
Arg.: Kläger führt nicht wie bei sonstiger Klageänderung den Rechtsstreit mit verändertem Klageziel weiter, sondern begehrt ausschließliche Feststellung, dass erledigendes Ereignis eingetreten ist
Arg.: Beklagter weniger schutzwürdig, da erneute Klage mit dem ursprünglichen Klageantrag idR unzulässig ist
Aber: Ausnahme, wenn Beklagter ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat
aA: (+)
Arg.: Rspr. trägt den Belangen des Beklagten nicht ausreichend Rechnung => Beklagter hat nach Stellung der Anträge Anspruch darauf, dass Sachentscheidung ergeht
Arg.: Argument, dass erneute Klage unzulässig sei, ist wenig überzeugend => lediglich bei fristgebundenen Klagen wie AK ist dies zutreffend
FALL 1
Wobei handelt es sich bei dem Übergang vom ursprünglichen Klageantrag auf den prozessualen Feststellungsantrag, dass Erledigung vorliegt?
hM: Privilegierte Form der Klageänderung, die nicht nach § 91 I VwGO von Einwilligung der Beteiligten abhängig ist
FALL 1
Wonach richtet sich die sachliche Zuständigkeit bei Bauvorhaben?
Regelmäßig zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, § 57 I 2 BauO NRW
Wer untere Bauaufsichtsbehörde ist, bestimmt sich nach § 57 I 1 Nr. 3 BauO NRW, wobei die Norm immer den Rechtsträger nennt
Welche Städte große und mittlere kreisangehörige Städte sind, ergibt sich aus § 4 GO NRW iVm der VO zur Bestimmung dieser Städte
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