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Freiheit der Wahl
Freiheit der Wahl fordert, dass im Zeitpunkt der Stimmabgabe auf den Wähler keinerlei Zwang oder sonstige Willensbeeinträchtigung ausge-
übt werden darf, um dessen individuelle Wahlentscheidung in eine bestimmte Richtung zu lenken. Der Wähler muss seinen politischen Willen bei der Abstimmungshandlung frei umsetzen können. Insofern steht die Wahlfrei-
heit in untrennbarem Zusammenhang mit dem Grundsatz der geheimen Wahl
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Zitiergebot
Art. 19 I 2 GG
Es sollen nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen
nach h.M. nur für Einschränkungsvorbehalte
Argument: Funktion (s.o.) ist in den anderen Fällen nicht notwendig und würde Gesetzgeber unnötig behindern
Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter die das Grundrecht seinem Wortlaut nach schützt
Schutzbereichsbegrenzungen z.B. "friedlich und ohne Waffen", Qualifikation der Meinung
Im Zweifel nach BVerfG extensive Auslegung, welche die juristisiche Wirkungskraft des Grundrechts am stärksten entfaltet
(funktionaler Schutzbereich: kein finaler Eingriff, bloß faktische Beeinträchtigung)
2. Personaler Schutzbereich
Träger des jeweiligen Grundrechts
3. Grundrechtskonkurrenzen
Verhalten fällt in Schutzbereich mehrerer GRe eines Grundrechtsträgers
a) lex specialis hat Vorrang (z.B. Verhältnis speziellere Freiheitsrechte/Art. 2 I)
b) welches Grundrecht hat nach seinem Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt
c) ansonsten Idealkonkurrenz, beide Grundrechte parallel anwendbar
Eingriff durch Diskriminierung oder Leistungsverweigerung
Ungleichbehandlung die zu einer Belastung des Grundrechtsträgers führt
z.B. negative Konsequenzen wegen Verheiratetsein im Vergleich zum nichtehelichen Zusammenleben
Nichtgewährung einer Leistung ist nur Eingriff, wenn ein originäres oder derivatives Teilhaberecht an der Leistung besteht
Soweit staatliche Schutzpflichten bestehen oder mittelbare Drittwirkung kommt als Eingriff die Nichtgewährung des Schutzes oder Nichtbeachtung der Ausstrahlung ins Privatrecht in Betracht
Geheimheit der Wahl
freie und unbeeinflusste Wahlentscheidung
Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte mit Gesetzesvorbehalt
I. Eröffnung Schutzbereich
II. Eingriff
III. Rechtfertigung des Eingriffs/Schranken
IV. Schranken-Schranken
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungskompetenz
Art. 70 ff.
Grundsatz: Länder Art. 70 I GG
Soweit nicht dem Bund ausdrücklich im GG ausschließlich (Art. 73 GG) oder konkurrierend (Art. 74, 72 GG) zugewiesen
Besonders relevant bei fiktivem Gesetz oder neuer Regelung die Gesetz hinzugefügt wird
Sperrwirkung für Länder bei abschließender oder bewusster Nichtregelung durch Bundesgesetzgeber
Rechtfertigung/Schranken (geschriebene Schranken)
Maßnahme ist nicht schon wegen Beeinträchtigung verfassungswidrig
Die meisten Grundrechte sind schon nach dem Wortlaut nicht schrankenlos gewährt
Grundsatz der VHM
Rechtsstaatsprinzip
Gilt umfassend für staatliches Handeln (Verwaltung, Gesetzgebung)
Prüfungsort: Materielle Verfassungsmäßigkeit, Schranken-Schranken
Moderner Eingriff
Jedes staatliche Handeln, dass das grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkt.
Auch faktische Maßnahmen haben Eingriffscharakter (nicht nur imperativ wirkende Maßnahmen)
Begründen lässt sich diese Ausweitung mit der umfassenden Grundrechtsbindung des Staates Art. 1 III GG, zudem wird beispielsweise Eingriff in die persönliche Ehre regelmäßig faktisch sein
Problem: Wenn Unmittelbarkeit des Staatshandelns fehlt/mittelbare Einwirkungen z.B. behördliche Warnungen, die Behörde wirkt nicht unmittelbar auf den Grundrechtsträger ein, erst die Reaktion der gewarnten Bürger erschwert die Grundrechtsausübung
BVerfG nimmt keinen Eingriff, aber Grundrechtsbeeinträchtgung an, vor welcher die Grundrechte auch schützen sollen
Mögliche Kriterien für Vorliegen eines Eingriffs: Finalität, Vorhersehbarkeit (Typizität) der Folge, Intensität, Schutzzweck, Intention der Maßnahme
Wirkt die Maßnahme so intensiv, dass sie als Eingriff qualifiziert werden kann?
Verfassungsmäßige Ordnung
funktionsdifferente Auslegung
Dasselbe Wort kann in unterschiedlichen Kontexten seine Bedeutung wechseln
Bei Art. 9 II GG: freiheitlich demokratische Grundordnung, Grundprinzipen der Verfassung
Bei Art. 20 III GG: Gesetzgebung ist an die Gesamtheit der Verfassung gebunden
Am weitesten bei Art. 2 I GG: Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungsverfahren
Art. 76-82 GG
Wichtigster Punkt: Unterschied zwischen Einstimmung- und Zustimmungsgesetz (Beteiligung Bundesrat)
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