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Was sind Beliehene?
Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund Gesetztes bestimmte hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Im Rahmen der ihnen übertragenen (hoheitlichen) Aufgaben treffen sie selbst Entscheidungen.
=> verwaltungsverfahrensrechtl. damit Behörde
=> können VA erlassen
Übertragung bedarf wg. institutionellen Gesetzesvorbehalt einer Ermächtigung
„Bauliche Anlage“S.v. § 29 I BauGB
ist jede Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und bodenrechtliche Relevanz hat.
„Bodenrechtliche Relevanz“ des Vorhabens als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 29 I BauGB
ist gegeben, wenn die bauliche Anlage die in § 1 V BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.
„Ortsteil“S.v. § 34 I BauGB
ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen, gewachsenen baulichen Siedlungsstruktur ist.
„Bebauungszusammenhang“S.v. § 34 I 1 BauGB
liegt vor, wenn eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
„Ortsgebundenheit“S.v. § 35 I Nr. 3 BauGB
besteht, wenn das Vorhaben seinem Wesen nach ausschließlich an einer bestimmten Stelle – aufgrund deren geographischer oder geologischer Eigenart – betrieben werden kann.
„Erschließung“ S.v. §§ 30 ff. BauGB
erfordert einen Anschluss des Grundstücks zumindest an das öffentliche Straßenverkehrsnetz, die Wasserversorgung und (jedenfalls im Innenbereich) die Stromversorgung und das Abwassersystem
Gebot der Gebietsverträglichkeit (zu beachten bei §§ 2-9 BauNVO)
ist verletzt, wenn ein Vorhaben in Bezug auf den Gebietscharakter des konkreten Baugebiets in seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Notwendig ist eine doppelte, typisierende Betrachtung, nämlich hinsichtlich (1) der typischen Nutzungsweise des Vorhabens und (2) der typischerweise vorherrschenden Nutzungsart des jeweiligen Gebiets.
Passiver Bestandsschutz
zielt darauf ab, die rechtmäßig erlangte Nutzungsbefugnis an einem Grundstück oder Gebäude auch dann zu aufrechtzuerhalten, wenn die maßgebenden baurechtlichen Vorgaben sich geändert haben und das Bauwerk nach dem aktuell geltenden Recht nicht mehr zulässig wäre.
Gebot der planerischen Konfliktbewältigung
verpflichtet die Gemeinde, die durch einen Bebauungsplan geschaffenen oder diesem zurechenbare Konflikte im Bebauungsplan selbst zu lösen. Die Planung darf deshalb nicht dazu führen, dass durch den Bebauungsplan hervorgerufene Konflikte zulasten der Betroffenen ungelöst bleiben.
Kommunales Abstimmungsgebot i.S.v. § 2 II 1 BauGB
fordert in materieller Hinsicht, dass die Bauleitpläne bzw. städtebaulichen Belange der benachbarten Gemeinde von der planenden Gemeinde in ihre Abwägung einbezogen werden. In formeller Hinsicht ist ggf. eine Beteiligung der von der Planung potentiell betroffenen Nachbargemeinde erforderlich.
Was ist eine Behörde?
Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 IV VwVfG.
(verfahrensrechtlicher/funktionaler Behördenbegriff)
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