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BGB Definitionen
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Arbeitnehmer
= wer aufgrund eines privatrechtl. Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher (nicht: wirtschaftlicher) Abhängigkeit verpflichtet ist, § 5 ArbGG.
-> Zur Def. v. Selbstständigkeit vgl. § 84 I 2 HGB.
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Arbeitnehmerähnliche Person
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige u. damit gerade keine Arbeitnehmer -> § 5 I 2 ArbGG lesen
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