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StaatsR I - haupties
Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG!
Zunächst ist unter dem Oberpunkt „Jedermann“ stets die Beschwerdeberechtigung und gegebenenfalls die Verfahrensfähigkeit, die Postulationsfähigkeit und die Prozessführungsbefugnis des Beschwerdeführers zu prüfen
Anschließend ist der Beschwerdegegenstand festzulegen, nämlich gegen welchen Akt der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 1 III GG vorgegangen werden soll.
Danach ist die Beschwerdebefugnis, also die Behauptung der Rechtsverletzung eines Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts sowie die Rechtsrelevanz des angegriffenen Rechts zu erörtern. Der Beschwerdeführer muss i.R.d. Beschwerdebefugnis auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
Der Rechtsweg muss erschöpft sein und jede zumutbare Möglichkeit muss ausgeschöpft sein, um die Grundrechtsverletzung abzuwehren, sog. Subsidiarität (§ 90 II BVerfGG).
Die Form und Frist der Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus den §§ 23, 92, 93 BVerfGG.
StaatsR I - haupties
Wer ist bei der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG beschwerdeberechtigt?
Beschwerdeberechtigt ist „jedermann“, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Folglich richtet sich die Beschwerdeberechtigung nach der Grundrechtsfähigkeit des Beschwerdeführers. Grundrechtsfähig sind zunächst natürliche Personen.
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Es werden Jedermanngrundrechte und Deutschengrundrechte, die sog. Bürgerrechte, unterschieden. Einige wichtige Bürgerrechte sind z.B. die Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG, die Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG, die Freizügigkeit, Art. 11 I GG und die Berufsfreiheit, Art. 12 I GG. Die Bürgerrechte gelten grundsätzlich nur für Deutsche i.S.d. Art. 116 I GG. Können sich dennoch auch Ausländer auf die Bürgerrechte berufen?
Es ist zu unterscheiden: EU-Bürger können sich nach h.M. gem. Art. 18 AEUV in vollem Umfang auf die Grundrechte berufen.
Nicht-EU-Bürger und Staatenlose können sich nicht auf die Bürgerrechte berufen. Sie haben aber die Möglichkeit, i.R.d. Schutzes von Art. 2 I GG den Bürgerrechten entsprechende Rechtspositionen geltend zu machen. Allerdings ist dieser Schutz nicht vollkommen vergleichbar. Zum Beispiel kann die Freizügigkeit eines Ausländers aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehalts nach Art. 2 I GG eingeschränkt werden. Es gilt insoweit nicht der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 11 II GG.
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Ist der Minderjährige grundrechtsfähig?
Z.T. wird versucht, die Grundrechtsfähigkeit vom Alter oder der Einsichtsfähigkeit abhängig zu machen.
Dagegen spricht, dass es für eine generelle altersmäßige Einschränkung der Grundrechtsberechtigung im unmittelbaren Verhältnis eines Minderjährigen zur öffentlichen Gewalt keine normative Grundlage gibt. Der Jugendschutz ist als besondere Eingriffsermächtigung in Art. 5 II, Art. 11 II und 13 VII GG ausdrücklich genannt. Daraus wird deutlich erkennbar, dass die allgemeine Grundrechtsberechtigung der Minderjährigen gerade vorausgesetzt wird. Minderjährige sind folglich stets grundrechtsfähig.
Anmerkung: Fraglich ist lediglich die Grundrechtsmündigkeit des Minderjährigen i.R.d. Verfahrensfähigkeit. Dafür ist der Inhalt des jeweiligen Grundrechts maßgeblich, vgl. bei Art. 4 GG den § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, wonach dem Minderjährigen mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs die Entscheidung zusteht, zu welchem religiösen Bekenntnis er sich halten will.
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Wann beginnt die Grundrechtsfähigkeit einer natürlichen Person?
Grundsätzlich beginnt die Grundrechtsfähigkeit mit der Geburt. Das ungeborene Leben, der sog. nasciturus, ist jedoch nach h.M. hinsichtlich Art. 1 I, 2 II S. 1, 14 I GG ebenfalls grundrechtsfähig, da er erben kann, ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat und durch medizinische Manipulationen auch in seiner Menschenwürde verletzt werden kann.
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Wann endet die Grundrechtsfähigkeit einer natürlichen Person?
Die Grundrechtsfähigkeit erlischt grundsätzlich mit dem Tode. Allerdings macht das Bundesverfassungsgericht für einzelne Grundrechte Ausnahmen. So soll das Persönlichkeitsrecht zwar mit dem Tode erlöschen, die Menschenwürde aber fortbestehen. Es sei mit der Menschenwürde unvereinbar, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personenseins zukomme, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch nach seinem Tode herabgewürdigt werden dürfte.
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Eine weitere Voraussetzung für die Grundrechtsberechtigung von juristischen Personen gem. Art 19 III GG ist, dass das konkrete Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Was bedeutet dies?
Das Grundrecht darf zum einen nicht an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpfen, die allen juristischen Personen fehlen. So hat die juristische Person weder Menschenwürde i.S.d. Art. 1 I GG, noch ist das Leben bzw. die Gesundheit der juristischen Person gem. Art. 2 II GG geschützt. Zum anderen muss die juristische Person aber auch ein personales Substrat besitzen. Das heißt die Bildung und Betätigung der juristischen Person muss Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sein, die hinter ihr stehen. Dies ist bei Grundrechten wie den Art. 2 I, 3 I, 9, 12 I, 13, 14 I, 101 I S. 2 und 103 I GG anerkannt.
Anmerkung: Unstreitig ist auch, dass sich Religionsgemeinschaften und nicht nur der einzelne Gläubige auf Art. 4 I GG berufen können, sog. kollektive Religionsfreiheit. Dabei ist allerdings umstritten, ob sich dies bereits unmittelbar aus Art. 4 I GG ergibt, oder ob hierfür Art. 19 III GG heranzuziehen ist.
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Sind die Handelsgesellschaften und die GbR grundrechtsfähig?
GbR, OHG und KG können, auch wenn sie keine juristische Personen im allgemeinen Sinne sind, als juristische Personen i.S.d. Art. 19 III GG Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sich der staatliche Eingriff auf das von der Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe oder auf das gesamthänderische Gesellschaftsvermögen bezieht. Dies wurde bejaht für die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Art. 2 I, 3 I, 5 I, 12 I, 14 I, 101 I S. 2 und 103 I GG.
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Können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte berufen?
Grundsätzlich nein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind i.d.R. nicht beschwerdeberechtigte Beschwerdeführer. Es gibt jedoch Ausnahmen:
1. Die Prozessgrundrechte sind gem. Art. 101 I S. 2 GG und Art. 103 I GG auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch Hoheitsträger sowie ausländische Staaten, anwendbar.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundrechtsberechtigt, wenn und soweit sie als Sachwalter des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte fungieren. So können sich Universitäten auf die Wissenschaftsfreiheit und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf die Rundfunkfreiheit berufen. Auch sind Kirchen und Religionsgemeinschaften im Hinblick auf die Verletzung ihres Eigenbereichs z.B. aus Art. 4 i.V.m. 140 GG, Art. 137 III Weimarer Reichsverfassung grundrechtsfähig.
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Wann ist die Prozessführungsbefugnis gegeben?
Prozessführungsbefugt ist derjenige, der prozessual berechtigt ist, das fragliche Grundrecht im eigenen Namen geltend zu machen. Das ist grundsätzlich jeder, der eigene Rechte geltend macht, jedoch auch derjenige, der in zulässiger Weise fremde Rechte in eigenem Namen geltend machen kann. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz kennt – im Gegensatz zum Zivilverfahren – keine gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, sog. Prozessstandschaft. Dies bedeutet, dass das als verletzt gerügte Recht dem Beschwerdeführer selbst zustehen muss.
Anmerkung: Beim Tod des Beschwerdeführers erkennt das Bundesverfassungsgericht hingegen dann ausnahmsweise eine Fortführungsbefugnis der Erben an, wenn es sich um finanzielle Ansprüche handelt. Dagegen soll das Verfahren mit dem Tode enden, wenn es sich um höchstpersönliche Ansprüche handelt. Eine Ausnahme hiervon wird bei dem postmortalen Ehrenrecht gemacht. Hier können Angehörige sogar neue Verfahren einleiten, wobei unklar ist, ob sie dabei als Prozessstandschafter fremde Rechte des Verstorbenen oder eigene „ererbte“ Rechte geltend machen.
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Wie wird der Begriff der öffentlichen Gewalt in Art. 93 I Nr. 4a GG und § 90 I BVerfGG verstanden?
Nach Art. 93 I Nr. 4a GG und § 90 I BVerfGG kommen als Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde nur Akte der öffentlichen Gewalt in Betracht. Hierunter fallen alle Maßnahmen der deutschen unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt, und zwar aller Gewalten, d.h. Legislative, Judikative und Exekutive. Insofern unterscheidet sich der Begriff der „öffentlichen Gewalt“ von dem des Art. 19 IV GG, der nach allgemeiner Meinung Akte der Rechtsprechung grundsätzlich nicht erfasst und - jedenfalls nach der Rechtsauffassung des BVerfG - auch auf Gesetzgebungsakte des parlamentarischen Gesetzgebers nicht anwendbar ist.
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Worauf kann die Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung gestützt werden?
Die Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen kann insbesondere darauf gestützt werden, dass
die Gerichtsentscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht,
das Gericht gegen eine Verfahrensnorm des Grundgesetzes wie Art. 103, 101 I S. 2 GG verstoßen hat, oder
die Gerichtsentscheidung selbst inhaltlich gegen das Grundgesetz verstößt, wobei insbesondere dann das Problem der sog. mittelbaren Drittwirkung auftritt, d.h. die Frage, ob das Gericht die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte über die Generalklauseln des bürgerlichen Rechts hinreichend berücksichtigt hat.
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