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Vertragsrecht
Recht
Der Begriff des Rechts ist nirgends gesetzlich definiert. In funktionaler Hinsicht kann Recht als Ordnung menschlichen Zusammenlebens umschrieben werden, deren Ziel Gerechtigkeit ist. Letztere entzieht sich aber einer inhaltlichen Bestimmung.
Vertragsrecht
Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft bezeichnet den Rahmen, in dem sich die rechtsgestaltende Wirkung des privatautonomen Willens manifestiert. Es besteht aus mindestens einer Willenserklärung sowie gegebenenfalls weiteren Tatbestandsmerkmalen und führt die gewollten Rechtsfolgen herbei.
Vertragsrecht
Rechtsobjekt
Rechtsobjekte sind die Gegenstände des Rechtsverkehrs (grundsätzlich Sachen und Rechte)
Vertragsrecht
Rechtssubjekt
Die Träger von Rechten und Pflichten werden als Rechtssubjekte bezeichnet. Das BGB unterscheidet natürliche Personen (Mensch) und juristische Personen. Unter letzteren werden Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmassen zu rechtlich verselbständigten Organisationen verstanden, denen die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat.
Vertragsrecht
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Vertragsrecht
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstverantwortlich und allein wirksam vornehmen zu können. Die Regelungen hierzu finden sich in §§ 104 ff. BGB.
Vertragsrecht
Willenserklärung
Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Willenserklärung lässt sich umschreiben als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens, weil diese Rechtsfolge nach dem Willen des Erklärenden eintreten soll. Die Willenserklärung setzt sich folglich aus zwei Bestandteilen zusammen: 1. Dem Willen (subjektiver Teil) und 2. der Kundgabe des Willens in der Erklärung (objektiver Teil).
Vertragsrecht
Zugang einer Willenserklärung
Zugang einer Willenserklärung: Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen zugehen. Für Willenserklärungen unter Abwesenden findet sich eine Regelung in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Üblicherweise wird der Zugang einer Willenserklärung dreigliedrig definiert: 1. Sie muss in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangen, 2. dies muss in verkehrsüblicher Weise geschehen und 3. dem Adressaten muss eine Kenntnisnahme möglich sein. Anders formuliert: Die Willenserklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Erklärungsinhalt Kenntnis zu nehmen.
Vertragsrecht
Einwilligung
Einwilligung: Gem. § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das ein anderer vorgenommen hat.
Vertragsrecht
Genehmigung
Genehmigung: Gem. § 184 Abs. 1 BGB die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das ein anderer vorgenommen hat.
Vertragsrecht
Stellvertretung
Stellvertretung: Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB umschreibt rechtsgeschäftliches Handeln in Vertretung eines anderen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Gem. § 164 Abs. 1 BGB muss der Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen (Prinzip der Offenkundigkeit) abgeben und Vertretungsmacht (kraft Gesetzes oder kraft rechtsgeschäftlicher Erteilung [= Vollmacht]) haben.
Vertragsrecht
Kraft Rechtsgeschäft Eigentum (Einstiegsvorschrift)
§929
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