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Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstverantwortlich und allein wirksam vornehmen zu können. Die Regelungen hierzu finden sich in §§ 104 ff. BGB.
Abnahme des Werkvertrages
§641 Abs.1
§ 640
Privatrecht (Zivilrecht)
bezeichnet man den Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen einzelner Personen als Bürger zueinander regelt.
BGB - bildet den Kern des Privatrechts.
Das Privatrecht beruht auf dem Gedanken der Privatautonomie und der Gleichberechtigung der Bürger.
(Ein Kennzeichen des Öffentlichen Rechts ist demgegenüber in vielen Fällen das Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses mit hoheitlichem Handeln des Staates und seinen Institutionen. )
Schickschuld
Bei der Schickschuld (z. B. Versendungskauf gem. § 447 BGB) ist der Wohnsitz des Schuldners Leistungsort. Der Leistungserfolg tritt demgegenüber am Wohnsitz des Gläubigers ein. Ob Geldschulden Schickschulden sind, ist streitig.
Recht
Der Begriff des Rechts ist nirgends gesetzlich definiert. In funktionaler Hinsicht kann Recht als Ordnung menschlichen Zusammenlebens umschrieben werden, deren Ziel Gerechtigkeit ist. Letztere entzieht sich aber einer inhaltlichen Bestimmung.
Rechtsobjekt
Rechtsobjekte sind die Gegenstände des Rechtsverkehrs (grundsätzlich Sachen und Rechte)
Rechtssubjekt
Die Träger von Rechten und Pflichten werden als Rechtssubjekte bezeichnet. Das BGB unterscheidet natürliche Personen (Mensch) und juristische Personen. Unter letzteren werden Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmassen zu rechtlich verselbständigten Organisationen verstanden, denen die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat.
Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft bezeichnet den Rahmen, in dem sich die rechtsgestaltende Wirkung des privatautonomen Willens manifestiert. Es besteht aus mindestens einer Willenserklärung sowie gegebenenfalls weiteren Tatbestandsmerkmalen und führt die gewollten Rechtsfolgen herbei.
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Kraft Rechtsgeschäft Eigentum (Einstiegsvorschrift)
§929
Stellvertretung
Stellvertretung: Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB umschreibt rechtsgeschäftliches Handeln in Vertretung eines anderen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Gem. § 164 Abs. 1 BGB muss der Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen (Prinzip der Offenkundigkeit) abgeben und Vertretungsmacht (kraft Gesetzes oder kraft rechtsgeschäftlicher Erteilung [= Vollmacht]) haben.
Genehmigung
Genehmigung: Gem. § 184 Abs. 1 BGB die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das ein anderer vorgenommen hat.
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