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Welche Leitungen dürfen durch gemeinsame Durchbrüche einzeln geführt werden?
-Leitungen ohne Dämmung, die
a) elektrische Leitungen,
b) Rohrleitungen mit Außendurchmesser bis 160 mm aus nichtbrennbaren Baustoffen - außer Aluminium und Glas -, auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke,
c) Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas
Was gilt bezüglich des lichten Abstand untereinander für Kategorie elektrische Leitungen (A) oder Rohre bis 160mm (B)?
1fache des maximalen Leitungsdurchmessers einer der Leitungen
Was gilt bezüglich des Abstand untereinander für brennbaren Leitungen (C)?
5fache des maximalen Leitungsdurchmessers einer der Leitungen
Welcher Abstand gilt für den Abstand der verschiedenen Kategorien zueinander?
Größter Wert aus:
1x d(A), 1x d(B), 5x d(C)
Welche Anforderung gilt für die durchdrungene Wand je nach FWK?
Es gilt, dass
-die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm
-die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von min- destens 70 mm
die feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat
Womit muss der Raum zwischen den Leitungen nach 4.2 verschlossen werden?
Zementmörtel oder Be- ton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt
Welche einzelne Leitungen durch eigene Böhröffnungen geführt werden und wie müssen diese Verschlossen werden?
Dies gilt für die Leitungen wie in Abschnitt 4.3.:
-elektr. Leitungen
-n. brennbar bis 160mm
-brennbar bis 32mm
Es genügt jedoch, den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen.
Was gilt bezüglich der Abstände bei Führung durch eigene Bohröffnugen nach 4.3.2?
Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen.
Welche Grundlegende Anforderung gilt nach 5.1.1 für den Funktionserhalt (Definition)?
Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandball ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt).
Was gilt bezüglich Wechselwirkungen mit anderen Anlagen?
Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
Was gilt für die Verteiler der el. Leitungsanlagen? Dürfen andere Verbraucher angeschlossen werden? Gibt es diesbezüglich Einschränkungen?
5.1.2
An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen angeschlossen werden.
Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Welche Erleichterung beschreibt Kapitel 4.3 MLAR?
Erleichterungen für einzelne Leitungen
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