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Umweltrecht
Rechtsordnung
Gesamtheit der Normen, durch die das Verhältnis der Menschen zueinander
oder zu den übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen diesen geregelt wird.
Umweltrecht
Das Grundgesetz - wichtige Daten
Umweltrecht
Staatsorganisationsrecht
I. Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen
II. Staatsorgane des Bundes
III. Staatsfunktionen
Umweltrecht
Staatsstrukturprinzipien
= verfassungsrechtliche Grundentscheidungen, die den Staat in materieller und formeller Hinsicht prägen. Sie sind laut Art. 23 I GG Voraussetzung zur Mitwirkung bei der EU und dürfen den Grundsatz des Art. 1 I GG nicht durchbrechen.
1. Rechtsstaat – Art. 20 III GG und Gesamtkonzeption des GG
2. Demokratie – Art. 20 I, II GG
3. Sozialstaat – Art. 20 I GG
4. Bundesstaat – Art. 20 I GG
5. Republik – Art. 20 I GG
6. Umweltschutz, Tierschutz – Art. 20a GG
Diese Merkmale / Grundprinzipien müssen erhalten bleiben und finden sich auch bezüglich der Länder wieder (Art. 28 I 1 GG).
Eine Änderung des GG ist laut Art. 79 III GG unzulässig.
Umweltrecht
3. Rechtsstaatprinzip
a) Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art. 20 III GG und Gesamtkonzeption des GG, Art. 79 III GG
b) Inhalt
c) Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips
I. Der Gewaltenteilungsgrundsatz
II. Die Rechtsbindung aller staatlichen Gewalten und die Normenhierarchie
Umweltrecht
Rechtsstaatprinzip
Bestimmtheitsgrundsatz
Bürger muss Rechtsfolgen seines Verhaltens vohersehen können
sonst: Gefahr staatlicher Willkür
Rechtssicherheit
Umweltrecht
1. Rechtsstaat
Rechtsschutzgarantie – Art. 19 IV GG
verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte.
Umweltrecht
Grenzen bei Rückwirkung von Gesetzen
Umweltrecht
2. Demokratie
Verfassungsrechtliche Grundlage – Art. 20 I, II GG, Art. 79 III GG
Ausprägungen des Demokratieprinzips – Art. 20 II 1 GG
• Volkssouveränität: alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
-mittelbar: Wahlen und Abstimmungen
-unmittelbar: Organe Rechtssprechung, Gesetzgebung und vollziehende Gewalt
• Repräsentationsprinzip
• Mehrheitsprinzip
• Minderheitenschutz
Umweltrecht
3. Sozialstaat
Verfassungsrechtliche Grundlage – Art. 20 I GG, Art. 79 III GG
Umweltrecht
4. Bundesstaat
• Verfassungsrechtliche Grundlage – Art. 20 I GG, Art. 79 III GG
• Bundesstaat: Gesamtstaat, bei dem sich die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und mehrere Gliedstaaten (Länder) aufteilt
anderen Staatsformen: Einheitsstaat, Staatenbund ( Zusammenschluss souveräner Staaten)
Verhältnis Bundesrecht zu Landesrecht: Art. 31 GG
Umweltrecht
5. Republik
• Verfassungsrechtliche Grundlage – Art. 20 I GG, Art. 79 III GG
• Kennzeichen einer Republik: Staatswesen, das ein gewähltes oder ernanntes Staatsoberhaupt hat
Abgrenzung zur Monarchie: Staatswesen, in dem das Staatsoberhaupt nach familien- und erbrechtlichen
Regelungen bestimmt und auf Lebenszeit bestellt wird
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