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Strafrecht BT II Hemmer
Erläutern Sie das systematische Verhältnis von Mord und Totschlag und stellen Sie die Einordnungsalternativen dar.
- Mord = Qualifikation, Totschlag = Grunddelikt
- Folge: alle Mordmerkmale strafschärfend iSd §28 II StGB
- Bsp.: wenn bei Beteiligtem täterbezogenes Mordmerkmal fehlt --> Tatbestandsverschiebung zu Totschlag
- Mord und Totschlag selbstständige Tatbestände
- Folge: alle Mordmerkmale strafbegründend iSd §28 I StGB
- Bsp.: wenn täterbezogenes Mordmerkmal bei Anstifter oder Gehilfe fehlt -> Strafbarkeit wegen Mordes, aber §49 I StGB
Strafrecht BT II Hemmer
1. Wie ist der Begriff des Menschen im strafrechtlichen Sinn zu beurteilen?
2. Was passiert, wenn eine Handlung des Arztes vor der Geburt den Tod des Kindes erst nach der Geburt nach sich zieht?
1.:
h.M.:
- Beginn des Lebens = Einsetzen der Eröfnungswehen bzw. Vornahme des die Eröffnungsperiode ersetzenden ärztlichen Eingriffs
- Kind muss für kurze Zeit in menschlicher Weise gelebt haben
- Ende des Lebens = Eintritt des Hirntodes
2.:
P: Abgrenzung §§211 ff. zu §§218 ff. StGB
Lösung: maßgeblich = ob das Objekt in dem Zeitpunkt, in. dem die Handlung auf das Tatobjekt schädigend eingewirkt hat (§ 8 StGB), ein Mensch im strafrechtlichen Sinne war
irrelevant = Handlungszeitpunkt, Erfolgseintritt
wenn Objekt = Mensch --> §§211 ff.
wenn Objekt = Leibesfrucht --> §§218 ff.
Strafrecht BT II Hemmer
In welchen Konstellationen kommt im Rahmen einer Selbsttötung dennoch eine Strafbarkeit eines Dritten in Betracht?
mittelbare Täterschaft, wenn 1. Selbsttötung nicht freie und selbstverantwortliche Entscheidung
2. Hintermann führt durch Zwang, Täuschung, Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses, bewusst ausgenutzten Irrtum Tod herbei (Stichwort: TATHERRSCHAFT)
Tötung durch Unterlassen:
Unterlassungstäterschaft
Strafrecht BT II Hemmer
1. Wie werden die drei Gruppen der Mordmerkmale systematisch eingeordnet?
2. Welche Bedeutung hat diese Einordnung für den Prüfungsaufbau und bei der Teilnahme?
1.:
- tatbezogene und täterbezogene Merkmale
2.:
- tatbezogene = objektiver TB
- täterbezogene = subjektiver TB (subj. Unrechtsmerkmale, Rspr.) oder Schuld (spezielle Schuldmerkmale, a.A.)
- täterbezogene Merkmale werden iRd §28 StGB berücksichtigt
Strafrecht BT II Hemmer
gemeingefährliches Mittel
wenn Täter zur konkreten Tatbegehung ein Mittel benutzt, das er im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und dessen Einsatz in der konkreten Tatsituation geeignet ist, eine Vielzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden
Strafrecht BT II Hemmer
arglos
Opfer = arglos, wenn es nicht mit einem Angriff durch den Täter rechnet
nicht arglos = wenn es zumindest mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet; Kleinkinder (aber: schutzbereiter Dritter kann arglos sein), Schlafende, Bewusstlose (str.)
Strafrecht BT II Hemmer
3 verschiedene Restriktionsansätze zur Heimtücke
o feindliche Willensrichtung (Täter handelt nicht zum vermeintlich Besten des Opfers)
o besonders verwerflicher Vertrauensbruch (persönliche Beziehung iSv engen Freundschaften, engen familiären Verhältnissen) wg. Bestimmtheitsgrds. aus Art. 20 III bedenklich, da Vrss. strittig
o tückisch–verschlagenes Vorgehen (Täter muss mit List und Berechnung vorgegangen sein, z.B.: Fallen)
Strafrecht BT II Hemmer
Was ist unter einem Unfall iSd §142 zu verstehen?
nach h.M. jedes plötzliche Ereignis, das im Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht und das einen nicht ganz unerheblichen Schaden verursacht hat
Strafrecht BT II Hemmer
spielt es eine Rolle, ob die Unfallfolgen von den Beteiligten gewollt waren?
nein
Strafrecht BT II Hemmer
wann liegt nach h.M. ein nicht ganz unerheblicher Schaden iSd §142 StGB vor?
Wertgrenze nach h.M. und Rspr. bei 25 Euro
Strafrecht BT II Hemmer
Wer kann Täter oder Mittäter des unerlaubten Entfernen vom Unfallort sein?
Strafrecht BT II Hemmer
Wer ist Unfallbeteiligter iSd. §142?
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