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Staatsrecht II
Obersatz der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Akt der öffentlichen Gewalt tatsächlich rechtswidrig ist und dadurch den Beschwerdebeführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt.In Betracht kommen Grundrechte aus Art. xyz GG.
Staatsrecht II
Was ist Schmähkritik und wie ist sie auszulegen?
Das BVerfG erachtet die sogenannte Schmähkritik als nicht vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst.
Weil sie die Meinungsfreiheit verdrängt, ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Es reicht für die Annahme einer solchen nicht aus, dass eine Kritik als ausfallend oder überzogen einzuordnen ist.
Stattdessen muss hinzukommen, dass es dem Kritisierenden nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern darum geht, die betroffene Person zu diffamieren. Eine Schmähkritik ist also durch eine persönliche Kränkung gekennzeichnet, die die sachliche Thematik in den Hintergrund drängt.
Staatsrecht II
Wie ist die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs zu prüfen?
I. Legitimer Zweck
Der Zweck der Maßnahme ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
II. Geeignetkeit
Das Mittel ist dann geeignet, wenn der damit verfolgte Zweck überhaupt erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Ungeeignet ist das Mittel auf jeden Fall dann, wenn die Erfüllung des Zwecks mit der Maßnahme objektiv unmöglich ist. Gleiches gilt, wenn die Maßnahme unzureichend ist.
III. Erforderlichkeit
Das gewählte Mittel ist dann erforderlich, wenn es keine mildere Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt.
IV. Angemessenheit
Die Maßnahme ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.
→ Zunächst benennt man die sich gegenüberstehenden Rechtsgüter oder Rechtspositionen.
→ Anschließend wägt man die sich widerstreitenden Interessen gegeneinander ab.
Staatsrecht II
D Justizgrundrecht
Ein Grundrecht, das dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition im Falle eines Gerichtsverfahrens gewährt.
Justizgrundrechte im Grundgesetz sind das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG), das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das strafrechtliche Rückwirkungs- und Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG) und die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art. 104 GG).
Staatsrecht II
Was ist unter der Wechselwirkungslehre zu verstehen?
Die Wechselwirkungslehre ist eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Sie besagt, dass Gesetze, die Grundrechte beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes ausgelegt und in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.
Staatsrecht II
D Objektives Rechtsbeanstandungsverfahren
Ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ist ein solches, das keiner tatsächlichen subjektive Rechtsgutsverletzung bedarf.
Bspw. Normenkontrollverfahren, § 47 I VwGO
Staatsrecht II
Wann kann der Beschwerdeführer geltend machen selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen zu sein?
Selbst betroffen?
Adressaten- oder Möglichkeitstheorie
Unmittelbar betroffen?
Eine unmittelbare Betroffenheit ist dann gegeben, wenn der angegriffene Akt, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, selbst die Rechtsstellung des Betroffenen verändert.
P Zumutbarkeit
Gegenwärtig betroffen?
Der Beschwerdeführer muss „schon“ und „noch“ betroffen sein.
Die zukünftige Beschwer reicht ausnahmsweise, wenn ein Akt die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt.
Vergangene Beeinträchtigungen reichen aus, wenn von der vergangenen Maßnahme weiterhin beeinträchtigende Wirkungen ausgehen oder eine Wiederholung zu besorgen ist.
Staatsrecht II
Was ist unter dem Grundsatz des Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu verstehen?
Diese zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung leitet das BVerfG aus § 90 II BVerfGG ab. Der Grundsatz der Subsidarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Staatsrecht II
Sind juristische Personen beschwerdefähig i.S.d. Art. 93 I Nr. 4a GG?
Nach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen des Privatrechts, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Hiervon sind auch nichtrechtsfähige Personengruppen und Handelsgesellschaften erfasst. Juristische Personen des Privatrechts, die ihren Sitz im EU-Ausland haben, sind Ihnen gleichgestellt.
Dagegen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig. Sie können sich grundsätzlich nur auf die Justizgrundrechte berufen. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen:
Staatsrecht II
Was ist das Konfusionsargument im Verfassungsrecht?
Grundrechte sind Abwehrrechte gegen und nicht für den Staat. Deswegen können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen.
Staatsrecht II
D Allgemeines Gesetz
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lüth-Urteil sind nur solche Gesetze „allgemein“, die „nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen“ (relativierte Sonderrechtslehre).
Die „allgemeinen Gesetze“ dürfen außerdem die Bedeutung der Grundrechte nicht verkennen, deren Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.
Staatsrecht II
Wie lautet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG?
Wie ist bei seiner Prüfung vorzugehen?
Wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.
Prüfung:
I. Bilden einer Vergleichsgruppe
Unterschiedlich behandelte Personengruppen oder Situationen sind nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtsetzungsgewalt unterfallen. Eine Ungleichbehandlung durch unterschiedliches Landesrecht scheidet somit aus.
Bspw. Studenten, die in München wohnen - Studenten, die außerhalb von
München wohnen.
II. Feststellung der Ungleichbehandlung
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a. Legitimes Differenzierungsziel
b. Geeignetheit der Differenzierungskriterien
Diese ist dann zu bejahen, wenn die Verwendung der Differenzierungskriterien zur Abbildung des Differenzierungszieles geeignet ist.
c. Erforderlichkeit der Differenzierung
Diese ist dann zu bejahen, wenn keine weniger belastende Differenzierung ersichtlich ist.
d. Angemessenheit
Hier gilt es sich zu fragen, ob das Differenzierungsziel gewichtig genug ist, um die konkrete Differenzierung zu rechtfertigen.
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