Kommilitonen im Kurs Staatsorgane des Bundes an der LMU München. erstellen und teilen Zusammenfassungen, Karteikarten, Lernpläne und andere Lernmaterialien mit der intelligenten StudySmarter Lernapp. Jetzt mitmachen!
Jetzt mitmachen!
Staatsorgane des Bundes
II. Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
2. Bundesrat
3. Bundesregierung
4. Bundespräsident
5. Bundesverfassungsgericht
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
relevante Vorschriften:
• Art. 38 bis Art. 48 GG
• Geschäftsordnung des BT (GOBT)
• Bundeswahlgesetz (BWahlG)
• Abgeordnetengesetz (AbgG)
Staatsorgane des Bundes
Wahlrechtsgrundsätze
Art. 38 I 1 GG
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
- Wahlsystem
• es gibt die Möglichkeit der Mehrheitswahl
absolut: mehr als 50% der Stimmen
relativ: mehr Stimmen als andere Kandidaten
Mit einer relativen Mehrheit wird die Hälfte der Abgeordneten direkt in den Bundestag gewählt. Maßgeblich sind dabei die Erststimmen, die in den 299 Wahlkreisen abgegeben wurden. Wer in einem davon die meisten Stimmen hat, ist in den Bundestag gewählt.
• es gibt die Möglichkeit der Verhältniswahl
Die restlichen Mandate werden nach dem Verhältniswahlrecht verteilt. Dabei erhält eine Partei Sitze im Parlament je nach dem Anteil, den sie an den abgegebenen Zweitstimmen in einem Bundesland erhalten hat.
-> kombiniertes Verfahren: personalisiertes Verhältniswahlrecht
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
5%- Sperrklausel
§ 6 !!! 1 BWahlG
erst ab 5% der Stimmen kommt eine Partei ins Parlament
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
Grundmandatsklausel
§ 6 III 1 BWahlG
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
Überhangmandate
§ 6 IV 2 BWahlG
entstehen in Ländern, in denen einer Landesliste weniger Mandate nach Zweitwahlrecht zustehen, als sie (aufgrund ihrer Erststimmen) Direktmandate erhalten hat
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
Ausgleichsmandate
§ 6 V, VI 1 BWahlG
Ausgleichung der Überhangsmandate durch zusätzliche Sitze
--> Gesamtzahl der Sitze wird so lange vergrößert, bis alle Überhangsmandate ausgeglichen sind, und keine relativen Vorteile für eine Partei darstellen.
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
rechtliche Stellung der Abgeordneten
Grundsatz des freien Mandats
Art. 38 I 2 GG
(1) ...Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
rechtliche Stellung der Abgeordneten
Indemnität und Immunität
Art. 46 GG
Indemnität: ein Abgeordneter (Bundes-, Landtagsabgeordneter, Mitglieder der Bundesversammlung) darf weder wegen seiner Abstimmung, noch wegen einer Äußerung dienstlich oder gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Außer bei Beleidigung und Verleumdung
Immunität:
Schutz vor Strafverfolgung wegen einer Straftat außerhalb des Parlaments.
kann vom Parlament aufgehoben werden.
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
rechtliche Stellung der Abgeordneten
Organrechte und Organpflichten
Recht auf Teilnahme an Sitzungen, Rederecht, Antragsrecht, ..
Staatsorgane des Bundes
1. Bundestag
Verbot der Abgeordnetenbehinderung
Art. 48 II GG
Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
Für deinen Studiengang Staatsorgane des Bundes an der LMU München gibt es bereits viele Kurse auf StudySmarter, denen du beitreten kannst. Karteikarten, Zusammenfassungen und vieles mehr warten auf dich.
Zurück zur LMU München ÜbersichtsseiteStudySmarter ist eine intelligente Lernapp für Studenten. Mit StudySmarter kannst du dir effizient und spielerisch Karteikarten, Zusammenfassungen, Mind-Maps, Lernpläne und mehr erstellen. Erstelle deine eigenen Karteikarten z.B. für Staatsorgane des Bundes an der LMU München oder greife auf tausende Lernmaterialien deiner Kommilitonen zu. Egal, ob an deiner Uni oder an anderen Universitäten. Hunderttausende Studierende bereiten sich mit StudySmarter effizient auf ihre Klausuren vor. Erhältlich auf Web, Android & iOS. Komplett kostenfrei. Keine Haken.
Bestes EdTech Startup in Deutschland
Du bist schon registriert? Hier geht‘s zum Login