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Öffentliches Recht II
KEINE STRAFE OHNE GESETZ
4. VERLETZUNG
ERKENNTNISPRÜFUNG
• eine Strafe verhängt wird, die zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war,
• es auf einem diesem Grundrecht widersprechenden Rechtsnorm ergangen ist
GESETZESPRÜFUNG
• darf nicht extensiv zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt werden
• Rückwirkungsverbot
• Elemente des Straftatbestandes müssen genau umschrieben werden
• strafbare Handlung muss im Gesetz klar definiert sein
Öffentliches Recht II
GLEICHHEITSSATZ
3. VERLETZUNG / PRÜFSCHEMA
Bescheidprüfung und Erkenntnisprüfung
- gleichheitswidriges Gesetz,
- Unterstellung eines gleichheitswidrigen Inhalts
- Willkür
+ subjektiv: absichtliches Zufügen von Unrecht
+ objektiv: gehäuftes oder gröbliches Verkennen der Rechtslage
Gesetzesprüfung
• Unterlassen gebotener Differenzierungen
• Vornahme unsachlicher Differenzierungen
• sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen
Verordnungsprüfung
• gleichheitswidriges Gesetz
• Unterlassen gebotener Differenzierungen
• Vornahme unsachlicher Differenzierungen
• sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen
Öffentliches Recht II
GLEICHBEHANDLUNG VON FREMDEN
2. SCHUTZBEREICH
- Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der Herkunft
- sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden
-Willkür verletzt den Gleichheitssatz
Öffentliches Recht II
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
2. SCHUTZBEREICH
+ EMRK enthält ein akzessorisches Diskriminierungsverbot
+ Voraussetzung ist daher ein Eingriff in ein sonst in der EMRK gewährleistetes Recht, der laut dem Recht zulässig wäre, aber diskriminierend ist
Öffentliches Recht II
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
3. VERLETZUNG/PRÜFSCHEMA
Gesetzgebung und Vollziehung
• Ziel im Öffentlichen Interesse
• Geeignetheit
• Erforderlichkeit
• Angemessenheit
Öffentliches Recht II
GLEICHBEHANDLUNG VON FREMDEN
1. GRUNDRECHTSTRÄGER
Fremde: Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft
Öffentliches Recht II
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
1. GRUNDRECHTSTRÄGER
Menschenrecht
Öffentliches Recht II
GLEICHBEHANDLUNG VON FREMDEN
3. VERLETZUNG/PRÜFSCHEMA
Erkenntnisprüfung und Bescheidprüfung
• beruht auf rechtswidrige generellen
Rechtsnorm
• Unterstellung eines rechtswidrigen Inhaltes
• Willkür
+ subjektiv: absichtliches Zufügen von Unrecht
+ objektiv: gehäuftes oder gröbliches Verkennen der Rechtslage
Öffentliches Recht II
EIGENTUMSFREIHEIT
1. GRUNDRECHTSTRÄGER
- Jedermannsrecht
- auch juristische Personen nach der Wesenstheorie
Öffentliches Recht II
EIGENTUMSFREIHEIT
2. SCHUTZBEREICH
-alle vermögenswerten Privatrechte
- Schutz der Nutzungsmöglichkeit und Verfügungsbefugnis
- auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (Art 1 1.ZPEMRK)
- VfGH: alle erworbenen Rechte mit Vermögenswert, sowie Privatautonomie (Art 1 1. ZPEMRK)
Öffentliches Recht II
EIGENTUMSFREIHEIT
3. EINGRIFF
Enteignung:
- Sache oder geschützte Rechtsposition wird dem Eigentümer entzogen und an Anderen übertragen (Übertragungstheorie)
- Administrativenteignung oder Legalenteignung
- speziellen gesetzlichen Ermächtigung
- Zwecke der Enteignung exakt gesetzlich festzulegen
-Notwendigkeit der Enteignung entscheidend
Eigentumsbeschränkung:
- alle sonstigen staatlichen Eingriffe, welche keine Enteignung darstellen
-Beispiele: Versagung einer Baubewilligung, Gebäudes unter Denkmalschutz stellen, Geldstrafen, Abgabe, Abnahme einer Urkunde
-Verfahrensrechtliche Bescheide aber NIE
UNTERSCHEIDUNGEN KRAFT ART 1.ZPEMRK:
1. Eigentumsentziehung:
- Entzug in formellen Enteignungsverfahren
- Legalenteignung und De-facto-Enteignung
2. Regelung der Eigentumsbenützung
-hoheitliche Maßnahmen
-bestimmter Gebrauch von Eigentum wird ge- oder verboten
3. Sonstige Eigentumseingriffe
-raumordnungsrechtliche und bodenreformatorische Maßnahmen
Öffentliches Recht II
GLEICHHEITSSATZ
2. SCHUTZBEREICH
> Gleichbehandlung im Gesetz und vor dem
Gesetz
> Gesetze sind auf alle Bürger in gleicher Weise und
ohne Bedachtnahme auf Geschlecht, Religion, Stand, etc. anzuwenden
1. Verbot unsachlicher Differenzierung
→ Diskriminierungsverbot
GLS verbietet dem GG andere als sachlich begründbaren Differenzierungen zu
schaffen. Gleiches ist gleich zu behandeln, soweit kein rechtfertigender Grund
für eine Ungleichbehandlung besteht.
2. Gebot differenzierender Regelung
→ Differenzierungsgebot
GLS verbietet nicht nur, Gleiches ungleich, sondern auch Ungleiches unsachlicherweise gleich zu behandeln. Ungleiches darf nicht ohne
rechtfertigenden Grund gleich behandelt werden.
3. Allgemeines Sachlichkeitsgebot
Bindet den GG; diesem Gebot zufolge setzt der Gleichheitssatz dem
Gesetzgeber insofern inhaltliche Schrank, als er verbietet, sachlich nicht
begründbare Regelungen zu treffen.
4. Verfassungsrechtlich gewährleisteter Vertrauensschutz
Der aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz abgeleiteter Vertrauensschutz
schützt die Normunterworfenen unter gewissen Umständen vor nicht
vorhersehbaren oder überraschenden Rechtsänderungen zu ihren Lasten.
Verfassungsrechtliche Grenzen aus dem Vertrauensschutz können sich nach
der Rsp des VfGH grundsätzlich aus drei besonderen Umständen ergeben:
1. Wenn der Gesetzgeber rückwirkend belastende Regelungen erlässt
2. Gesetzgeber greift in erworbene
Rechtsansprüche, auf die die Betroffenen aus berechtigten
Gründen vertrauen konnten
3. Wenn faktische Dispositionen im Vertrauen auf die Rechtslage
vorgenommen wurden, die durch eine Maßnahme frustriert
Auch ohne Rückwirkung ist ein Verstoß gegen Vertrauensschutz möglich – strenger
Maßstab VfGH – ganz bestimmte Positionen
5. INVALIDATION DURCH ZEITABLAUF
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