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Öffentliches Recht I
Was ist das republikanische Prinzip?
Die Ausgestaltung des republikanischen Prinzips ergibt sich aus der Rechtsstellung des Bundespräsidenten.
Öffentliches Recht I
Absolutes Veto
Grundsätzlich kommt dem Bundesrat nur ein suspensives Veto zu. In bestimmten Angelegenheiten hat der Bundesrat jedoch ein absolutes Veto, so dass gegen seinen Einspruch das Gesetz nicht in Kraft treten kann, dh der Nationalrat kann sich nicht mittels Beharrungsbeschlusses über den Einspruch des Bundesrates hinwegsetzen. Der Bundesrat hat zwar ein absolutes Veto bei Verfassungsgesetzen oder bei in einfach Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird (Art 44 Abs 2 B-VG)
Öffentliches Recht I
Abstrakte Einheitsgemeinde
Der Selbstverwaltungsbereich ist "der Gemeinde" gewährleistet. Als Maßstab für die einfachgesetzliche Festlegung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde werden aber nicht die verschiedenen, tatsächlich existierenden und höchst unterschiedlichen Gemeinden, sonder die "abstrakte Einheitsgemeinde" herangezogen. Jede Gemeinde hat daher unabhängig von ihrer konkreten Größe, der unterschiedlichen Anzahl von Einwohnern und der unterschiedlich hohen Finanzkraft den gleichen eigenen Wirkungsbereich.
Öffentliches Recht I
Kontrolle von abstrakten Normen
Der VfGH nimmt eine abstrakte Normenkontrolle vor, wenn die Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten Anlassfall beantragt wird. Ein Fall der abstrakten Normenkontrolle liegt etwa vor, wenn der VfGH über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates erkennt. Von der abstrakten Normenkontrolle ist die konkrete Normenkontrolle zu unterscheiden.
Öffentliches Recht I
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ)
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind die von einem Verwaltungsorgan unmittelbar ohne förmliches Verfahren erlassenen, nach außen wirksamen, individuell-konkreten Befehle oder Ausübung von Zwang. Sie werden auch als "Maßnahmen" bezeichnet. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann gem. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. (Maßnahmenbeschwerde)
Öffentliches Recht I
Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht bezeichnet das Recht zu wählen. Aktiv wahlberechtigt zum Nationalrat sind Staatsbürger, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (Art 26 Abs 1 B-VG). Stimmberechtigt zur Wahl des Bundespräsidenten ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte (Art 60 Abs 1 B-VG). Das aktive Wahlrecht zum Landtag wird in der Landtagswahlordnung geregelt, die die Bedingungen des aktiven Wahlrechts nicht enger ziehen darf, als das B-VG für die Wahlen zum Nationalrat (Art 95 Abs 2 B-VG). Zum Gemeinderat sind schließlich alle Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, sowie alle EU-Bürger unter den in den Wahlordnungen festgelegten Bedingungen wahlberechtigt. Die Gemeindewahlratsordnung darf die Bedingungen des Wahlrechts nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung (Art 117 Abs 2 B-VG)
Öffentliches Recht I
Alleinregierung
Stellt nur eine Partei die Regierungsmitglieder, setzt sich die Regierung in Form einer Alleinregierung zusammen.
Öffentliches Recht I
Amt der Landesregierung
Das Amt der Landesregierung ist als Hilfsapparat zur Erledigung der bürokratischen Aufgaben dem Landeshauptmann und der Landesregierung bzw den Mitgliedern der Landesregierung beigestellt
Öffentliches Recht I
Dienststelle / Amt
Ein Amt bzw eine Dienststelle ist ein Hilfsapparat, der zur Erledigung der Verwaltungsarbeit die bürokratische Arbeit für die Verwaltungsbehörde erledigt. Ämter sind beispielsweise die Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, die Ämter der Landesregierung und die Gemeindeämter.
Öffentliches Recht I
Amtsblatt der Europäischen Union
Das Amtsblatt der Europäischen Union dient der Kundmachung von Rechtsvorschriften und sonstigen Akten von Unionsorganen. Es besteht aus einem Teil C ("communicato" = Mittelungen und Bekanntnmachungen), einem Teil L ("legislatio" = Rechtsakte) sowie einem Supplement (Ergänzung bzw Zusatz) und einem Anhang.
Öffentliches Recht I
Amtshaftung
Der Staat (die Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) haftet gem. Art 23 B-VG finanziell für jene Schäden, die die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ist der Organwalter dem Staat regresspflichtig. Die näheren Bestimmungen enthält das Amtshaftungsgesetz.
Öffentliches Recht I
Amtshilfe
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung, also zur Amtshilfe, verpflichtet. (Art 22 B-VG)
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