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Schuldrecht AT
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Muss sich der Dritte bei Geltendmachung seines Anspruchs aus §§ 280 I etc. ein
Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen?
● HM: ja, Rechtsgedanke des § 334: Wenn der Schuldner beim Vertrag zugunsten
Dritter Einwendungen, die er ggü dem Gläubiger hat, ggü. dem Dritten geltend
machen kann, soll auch der Schuldner ein Mitverschulden des Gläubigers geltend
machen können.
Schuldrecht AT
Welche besondere Leistungszeit gilt für Verbrauchsgüterkaufverträge?
● § 475 I:
○ Gläubiger kann die Leistung in Ermangelung einer Parteivereinbarung nur unverzüglich , also ohne schuldhaftes Zögern, § 121 , verlangen.
○ RF: unverschuldete Verzögerungen fallen dem Schuldner damit nicht zur Last.
○ ABER: Unternehmer muss die Sache spätestens nach 30 Tagen übergeben, S.2
Schuldrecht AT
Welchen Zweck können Formvorschriften verfolgen?
● Klarstellung- und Beweisfunktion
● Warnfunktion
● Belehrungsfunktion (idR durch Notar)
Schuldrecht AT
Wann entfällt die Schutzbedürftigkeit des Dritten, der dadurch seinen Anspruch aus
V. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verliert?
● wenn er eigene gleichwertige Ansprüche gegen Gläubiger oder Schuldner hat.
● Deliktische sind zB ungleich ggü. vertraglichen Ansprüchen.
Schuldrecht AT
Was sind häufige Beispiele für die Haftung Dritter aus einem fremden Schuldverhältnis?
● Handeln eines Vertreters oder Verhandlungsgehilfen; dieser wird nicht selbst
Vertragspartei, kann aber uU die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflussen.
● Dritte, die aufgrund besonderer persönlicher Sachkunde für den Vertragsschluss
wichtig sind - Gutachter, Verständige, RA etc.
○ dann aber konkreter Einfluss auf Verhandlungen erforderlich.
Schuldrecht AT
Welche Rechte Dritter werden durch § 268 (Ablösungsrecht des Dritten bei ZV durch den Gläubiger) geschützt bzw. schützbar gemacht?
nur dingliche Rechte
Schuldrecht AT
Welche Rechte hat der, für den ein ungünstiger Vertrag zustande kommt, weil der
Vertragspartner nicht ordnungsgemäß beraten/aufgeklärt hat?
● ebenfalls §§ 280 I, 311 II, 241 II:
● Schaden liegt in den Nachteilen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden
sind.
● weiterhin: § 249 - Rückgängigmachen des Vertrages? Dann aber Konflikt zu den §§
123, 124.
Schuldrecht AT
Unter welchen Umständen kann eine Vollmachtserteilung nur unter besonderen
Formvorschriften erfolgen?
● wenn eine unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb von Grundstücken erteilt wird
● eine widerrufliche ist gem. § 167 II unschädlich.
Schuldrecht AT
In welchem Verhältnis stehen §§ 123, 124 zu einem Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 249 I (SE gerichtet auf Rückgängigmachen des Vertrages)?
● speziellere und kürzere Fristen bei Anfechtung wegen §§ 123, 124: Umgehungsgefahr !
● BGH: parallele Anwendung der vv-SV, da dieses das Vermögen schütze, die §§ 123,
124 hingegen nur die Willensfreiheit.
Schuldrecht AT
Unter welchen Voraussetzungen können Dritte in den Schutzbereich eines (vv-)SV
einbezogen werden und mit welcher Rechtsfolge?
Schuldverhältnis zwischen G und S
Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
berechtigtes Gläubigerinteresse an der Einbeziehung
Schutzinteresse +, wenn G für Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist.
Erkennbarkeit für den Schuldner
Schutzwürdigkeit des Dritten
keine gleichwertigen Ansprüche.
Schuldrecht AT
Was sind die Voraussetzungen der Haftung eines Dritten nach (vor-)vertraglichen
Maßstäben?
● persönliche Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den Dritten
● erhebliches Beeinflussen der Vertragsverhandlungen/Vertragsabschluss
● Kausalität: Beeinflussung führte zu Vertragsschluss
Schuldrecht AT
Unter welchen Umständen tritt
(keine) Unmöglichkeit der Leistung einer
Gattungsschuld ein?
● Grds sind Gegenstände einer Gattungsschuld am Markt beschaffbar , sodass beim
Untergang einer Gattungsschuld keine Unmöglichkeit iSd § 275 I eintreten kann.
● Etwas anderes gilt nur für Vorrats-Gattungsschulden ; Ergibt sich aus dem Vertrag,
dass die Leistung nur aus dem begrenzten Vorrat des Schuldners erbracht werden
soll, so tritt bei Untergang des Vorrats nach § 275 I Unmöglichkeit ein.
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