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Verwaltungsrecht I & II
Besonderes Verwaltungsrecht
Dem Besonderen Verwaltungsrecht sind demgegenüber einzelne Tätigkeitsbereiche
der Verwaltung zuzuordnen, insbesondere
- das Sicherheits- und Polizeirecht,
- das Kommunalrecht,
- das Sozialrecht und
- das Steuerrech
Verwaltungsrecht I & II
Die Subordinationstheorie
Zuordnungstheorie
Die Subordinationstheorie wird auch als Über-/ Unterordnungstheorie und als Sub-
jektionstheorie bezeichnet.
Entscheidend ist danach das Verhältnis der Beteiligten zueinander. Besteht eine
Gleichordnung, liegt Zivilrecht vor. Handelt es sich um ein hierarchisches Verhältnis,
ist dieses dem Öffentlichen Recht zuzuordnen.
Die Subordinationstheorie ermöglicht für die Eingriffsverwaltung14 eine Abgrenzung
zwischen Zivilrecht und Öffentlichem Recht, nicht aber für die Leistungsverwaltung15.
schützenden Vorschriften, auf deren Einhaltung Nachbarinnen und Nachbarn einen
Anspruch haben, zu differenzieren.
Die Zuordnungstheorie wird auch als modifizierte Subjekts- und Sonderrechtstheorie
bezeichnet.
Entscheidend sind danach die Zuordnungssubjekte der einzelnen Rechtssubjekte,
also die Frage: Wer wird durch einen Rechtssatz berechtigt? Ist Zuordnungssubjekt
ausschließlich der Staat oder ein sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt gerade in sei-
ner Eigenschaft als Hoheitsträger, ist der Rechtssatz öffentlich-rechtlich. Ist hingegen
Verwaltungsrecht I & II
Erwerbstätigkeit des Staates
Unter der Erwerbstätigkeit des Staates wird die Teilnahme von Bund, Bundesländern
und Gemeinden am Wirtschaftsleben verstanden. Der Staat nimmt hier keine hoheit-
lichen Aufgaben in privatrechtlicher Form wahr, sondern richtet sein Handeln auf
Gewinnerzielung.
Der Staat handelt hier zivilrechtlich. Denkbar ist aber auch hier eine öffentlichrechtli-
che Überlagerung der eigentlich zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen. Staatliche Er-
werbstätigkeit des Bundes und der Bundesländer ist zulässig. Für die Gemeinden
gelten spezielle Regelungen, vgl. insbesondere Art. 86 ff. BayGO.
Verwaltungsrecht I & II
Verfassungsrecht
Dieses stellt die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz (GG)
dar. Letzteres ist für das Verwaltungshandeln von grundlegender Bedeutung.
Verwaltungsrecht I & II
Formelle Gesetze
Formelle Gesetze sind Rechtsnormen, die von der Legislative im ver-
fassungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren erlassen worden sind.
Verwaltungsrecht I & II
Materielle Gesetze
Materielle Gesetze sind von der Exekutive erlassene, abstrakt generelle
Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung. Es gibt zwei Erschei-
nungsformen:
→ Rechtsverordnungen, die durch die Regierung oder Verwal-
tungsbehörde aufgrund einzelgesetzlicher Ermächtigung erlas-
sen werden (Art. 80 I GG)
→ Satzungen, die durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts aufgrund pauschaler Autonomieverleihung durch den
Staat erlassen werden.
Verwaltungsrecht I & II
Verwaltungsinterne Regelungen
Verwaltungsinterne Regelungen haben keine unmittelbare Außenwir-
kung. Sie treten in zweierlei Erscheinungsformen auf: als Verwaltungs-
vorschriften und als Geschäftsordnungen. Verwaltungsvorschriften sind
so genannte Innenrechtssätze mit lediglich mittelbarer Außenwirkung.
Geschäftsordnungen regeln lediglich organinterne Beziehungen.
Verwaltungsrecht I & II
Die horizontale Rangordnung
Auf der Ebene der horizontalen Rangordnung stehen Bundesrecht und Landesrecht
gleichberechtigt nebeneinander. Normenwidersprüche werden in der Regel durch
Kompetenzregelungen vermieden. Vergleichen Sie zur Abgrenzung der jeweiligen
Gesetzgebungskompetenzen die Art. 70-75 ff. GG. Kompetenzverstöße haben die
Nichtigkeit zur Folge. Ansonsten gilt nach der Auffangkollisionsnorm des Art. 31 GG
der Vorrang von Bundesrecht vor Landesrecht.
Verwaltungsrecht I & II
Die vertikale Rangordnung
Im Rahmen der vertikalen Rangordnung hat europäisches Gemeinschaftsrecht Vor-
rang vor nationalem Recht. Dies allerdings nur im Sinne eines Anwendungsvorrangs,
d.h. europäischem Gemeinschaftsrecht widersprechende nationale Normen sind
deshalb nicht nichtig. Innerhalb des staatlichen Bundesrechts bzw. des Landesrechts
gilt folgende Regelung: Die Verfassung hat Geltungsvorrang vor formellen Gesetzen,
formelle Gesetze haben Geltungsvorrang vor materiellen Gesetzen. Der Rang des
Gewohnheitsrechts richtet sich nach der Rechtsebene, auf der es sich gebildet hat.
Verwaltungsrecht I & II
Die unmittelbare Verwaltung
Die mittelbare Verwaltung ist eine zentralisierte Staatsverwaltung. Dies bedeutet,
dass die Führung der Verwaltungsaufgaben durch eigene Behörden vorgenommen
werden. Im Rahmen der unmittelbaren Verwaltung gilt das Hierarchieprinzip. So hat
die ranghöhere Behörde Kontroll- und Weisungsbefugnisse gegenüber der rangnied-
rigeren Behörde. Zu beachten gilt jedoch auch das Ressortprinzip. Dies besagt, dass
die behördlichen Kontroll- und Weisungsbefugnisse nur innerhalb eines Ressorts gel-
ten.
Am Aufbau der unmittelbaren Bundesverwaltung (unmittelbare Bundesverwaltung
ohne Unterbau) kann man erkennen, dass mittlere und untere Behörden zwar mög-
lich sind, jedoch nicht zwingend notwendig.
Verwaltungsrecht I & II
Körperschaft
Die Körperschaft weist eine Mitgliedschaftsstruktur aus. Sie wird nicht kraft
Natur der Sache oder aufgrund eines privaten Willensaktes, sondern durch ei-
nen so genannten Hoheitsakt errichtet. In der Regel sind Körperschaften mit
eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet; sie werden zur Wahrnehmung öffentli-
cher Aufgaben geschaffen. Als Beispiele können hier Gemeinden, Hand-
werkskammern, Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern,
staatliche Hochschulen und die AOK angeführt werden.
Verwaltungsrecht I & II
Arten von Verwaltungsakten
Belastende versus begünstigende Verwaltungsakte
Gestaltende versus feststellende Verwaltungsakte (VA)
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